Historische Fassung war gültig vom 01.01.2006 bis 12.07.2007

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über die Errichtung des Staatsbetriebes Sachsenforst
(VwV Sachsenforst)

Vom 1. Oktober 2005

I.
Errichtung und Sitz

1.
Der Freistaat Sachsen (Freistaat) errichtet zum 1. Januar 2006 auf Grund des Beschlusses der Sächsischen Staatsregierung vom 18. Mai 2004 den Staatsbetrieb „Sachsenforst“ (Staatsbetrieb) nach § 26 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist.
2.
Der Staatsbetrieb hat seinen Sitz in Pirna/Ortsteil Graupa.
3.
Zum Staatsbetrieb Sachsenforst gehören als Betriebsteile zum 1. Januar 2006
 
a)
die Geschäftsleitung in Pirna/Ortsteil Graupa mit Außenstellen in Bautzen, Chemnitz und Pirna/Ortsteil Liebethal;
 
b)
die Forstbezirke gemäß Anlage 1 und
 
c)
die Sondereinrichtungen nach Anlage 2.
4.
Änderungen der Forstbezirke und ihrer örtlichen Abgrenzung sowie der Sondereinrichtungen können vom Geschäftsführer mit Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) festgelegt werden.

II.
Aufgaben und Zuständigkeiten

1.
Der Staatsbetrieb Sachsenforst ist eine obere besondere Staatsbehörde gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1c des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG ) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 257, 258) geändert worden ist. Der Staatsbetrieb ist nach der Anpassungsvereinbarung zwischen dem SMUL und dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen (SMF) zur koordinierten Einführung des Neuen Steuerungsmodells in der Forstverwaltung des Freistaates Sachsen zu führen und zu steuern.
2.
Der Staatsbetrieb bewirtschaftet den Staatswald des Freistaates nach der mittelfristigen Betriebsplanung (Forsteinrichtung) und erfüllt alle Aufgaben, die ihm nach dem Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 122) geändert worden ist, zugewiesen sind. Darüber hinaus nimmt der Staatsbetrieb alle weiteren Aufgaben wahr, die ihm durch andere Gesetze oder Rechtsverordnungen übertragen sind (§§ 17, 18 SächsVwOrgG bleiben hiervon unberührt).

III.
Staatswaldvermögen

Zur Erfüllung seiner Aufgaben überträgt das SMF dem Staatsbetrieb die Verwaltung und Bewirtschaftung des Staatswaldvermögens des Freistaates. Die Verwaltungsgebäude verbleiben im Ressortbereich des SMF und werden auftrags- und satzungsgemäß durch den Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (SIB) nach dem Verfahren gemäß den Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben und Bedarfsdeckungsmaßnahmen des Freistaates Sachsen im Zuständigkeitsbereich der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung ( RLBau Sachsen ) – Ausgabe 2003 – vom 14. Februar 2004 (SächsABl. SDr. S. S 70) bewirtschaftet.

IV.
Aufgaben und Rechte des Geschäftsführers
und des kaufmännischen Leiters

1.
Der Leiter des Staatsbetriebes ist der Geschäftsführer. Er vertritt den Staatsbetrieb in allen Angelegenheiten. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht dem Verwaltungsrat zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten des kaufmännischen Leiters bleiben unberührt.
2.
Der kaufmännische Leiter ist der Abteilungsleiter Finanzen. Er ist gleichzeitig Beauftragter für den Haushalt (§ 9 SäHO ). Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. Soweit zwischen dem Geschäftsführer und dem kaufmännischen Leiter kein Einvernehmen hergestellt werden kann, entscheidet abschließend die Fachaufsicht.
3.
Die Aufgabenverteilung im Staatsbetrieb regeln im Einzelnen eine Geschäftsordnung und ein Geschäftsverteilungsplan. Die Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilungsplan sind durch den Geschäftsführer aufzustellen. Sie bedürfen der Zustimmung des SMUL.
4.
Der Geschäftsführer hat den Verwaltungsrat halbjährlich über die Geschäftsabläufe zu informieren. Darüber hinaus ist der Geschäftsführer verpflichtet, den Verwaltungsrat unverzüglich über besondere Vorkommnisse des Geschäftsbetriebes zu informieren.
5.
Der Geschäftsführer schlägt den Abschlussprüfer vor.

V.
Verwaltungsrat

1.
Als Aufsichtsorgan wird ein Verwaltungsrat eingerichtet. Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und höchstens sechs weiteren Mitgliedern. Mindestens vier Mitglieder, darunter der Vorsitzende, gehören dem Geschäftsbereich des SMUL an. Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden vom SMUL für die Dauer von jeweils drei Jahren bestellt. Abberufungen sind möglich.
2.
Der Verwaltungsrat bestimmt über die grundsätzlichen Angelegenheiten des Staatsbetriebes und gibt der Geschäftsführung Leitlinien vor. Er überwacht, berät und unterstützt die Geschäftsführung. Der Verwaltungsrat beschließt über:
 
a)
die Bestellung des Abschlussprüfers,
 
b)
die Genehmigung des Jahresabschlusses und des Lageberichts,
 
c)
die Entlastung des Geschäftsführers,
 
d)
den von der Geschäftsführung jährlich vorzulegenden Wirtschaftsplan,
 
e)
Angelegenheiten nach Ziffer IV Nr. 2 Satz 4,
 
f)
die Grundsätze der Bewirtschaftung des Staatswaldvermögens unter besonderer Berücksichtigung der Nachhaltigkeit, insbesondere über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken ab einer Größe von 75 ha oder einem Verkaufswert ab 0,5 Mio. EUR.
 
Darüber hinaus hat der Verwaltungsrat das Recht, sich jederzeit von der Geschäftsführung Auskunft erteilen sowie die Bücher des Staatsbetriebes vorlegen zu lassen und diese zu prüfen.
3.
Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
4.
Der Geschäftsführer des Staatsbetriebes nimmt – vorbehaltlich der Entscheidung des Vorsitzenden – an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates kann die Teilnahme von Gästen zulassen.

VI.
Fachaufsicht

1.
Der Staatsbetrieb untersteht in hoheitlichen Angelegenheiten der Fachaufsicht (§ 17 Abs. 1 und 3 sowie § 18 SächsVwOrgG ) des SMUL. In wirtschaftlichen (fiskalischen) Angelegenheiten obliegt die Fachaufsicht (§ 17 Abs. 1 und 3 sowie § 18 SächsVwOrgG ) dem SMUL, soweit diese Aufgaben nicht nach dieser Verwaltungsvorschrift vom Verwaltungsrat wahrgenommen werden.
2.
Das SMUL kann vom Staatsbetrieb jederzeit Auskünfte, Berichte und die Vorlage von Akten verlangen.

VII.
Dienstaufsicht

1.
Das SMUL ist insbesondere zuständig für:
 
a)
die Ernennungsbefugnis für die Beamten des Staatsbetriebes ab Besoldungsgruppe A 13 gD,
 
b)
die Durchführung derjenigen beamtenrechtlichen Personalmaßnahmen, die durch Gesetz oder Verordnung dem Staatsminister zugewiesen sind (ab Besoldungsgruppe A 13 gD),
 
c)
die vorherige Zustimmung zur Einstellung und Höhergruppierung von Angestellten ab Vergütungsgruppe IIa BAT-O sowie die Funktionsübertragung ab Besoldungsgruppe A 15 und Vergütungsgruppe Ia BAT-O an Beamte und Angestellte,
 
d)
die grundsätzliche Bearbeitung aller Personalmaßnahmen, die den Geschäftsführer des Staatsbetriebes, dessen Stellvertreter und die Abteilungsleiter betreffen,
 
e)
alle grundsätzlichen Fragen des Beamten-, Laufbahn- und Personalvertretungsrechts.
2.
§ 17 Abs. 2 und 3, § 18 SächsVwOrgG sowie Zuständigkeiten und Aufgabenzuweisungen in sonstigen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.

VIII.
Finanz- und Wirtschaftsführung

1.
Die Wirtschaftsführung erfolgt auf der Grundlage eines Wirtschaftsplanes, bestehend aus dem Erfolgs-, Finanz-, Investitions- und Stellenplan. Vor jedem neuen Wirtschaftsjahr ist der Wirtschaftsplan aufzustellen und nach Billigung durch den Verwaltungsrat dem SMUL zur Genehmigung vorzulegen. Das Wirtschaftsjahr ist identisch mit dem Haushaltsjahr.
2.
Der Staatsbetrieb erhält für die Erfüllung seiner Aufgaben Zuführungen aus dem Landeshaushalt.
3.
Der Staatsbetrieb wird ermächtigt, Liquiditätskredite aufzunehmen sowie Rücklagen zu bilden.
4.
Bei der Wirtschaftsführung sind die Festlegungen der Anpassungsvereinbarung zwischen dem SMF und dem SMUL zur koordinierten Einführung des Neuen Steuerungsmodells in der Forstverwaltung des Freistaates Sachsen umzusetzen.
5.
Die Leistungen des Staatsbetriebs werden gegen Entgelt erbracht, soweit nichts anderes durch Gesetz oder seitens des SMUL bestimmt wird.

IX.
Buchführung und Zahlungsverkehr

1.
Für die Buchführung gelten die Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung (§ 74 Abs. 1 SäHO ).
2.
Der Staatsbetrieb führt eine Kosten- und Leistungsrechnung und stellt eine betriebswirtschaftliche Ergebnissteuerung und -kontrolle sicher (§ 74 Abs. 2 SäHO ).
3.
Der Zahlungsverkehr wird über eigene Konten abgewickelt. Maßnahmen zur vertraglichen Gestaltung, Eröffnung und Änderungen der Bankverbindungen bedürfen der Zustimmung des SMUL.

X.
Kassenwesen

1.
Der Staatsbetrieb führt mehrere Kassen.
2.
Der Staatsbetrieb erstellt eine Kassenordnung im Rahmen der Bestimmungen der Sächsischen Haushaltsordnung und der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO ) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225). Die Kassenordnung ist dem SMUL zur Genehmigung vorzulegen.

 

XI.
Jahresabschluss

1.
Für die Aufstellung und die Prüfung des Jahresabschlusses sind die Vorschriften der Sächsischen Haushaltsordnung (§ 87 SäHO ), des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2267), und des Neuen Steuerungsmodells entsprechend anzuwenden.
2.
Für die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sind die Vorschriften des § 264 Abs. 1 und 2 Handelsgesetzbuch sowie steuerrechtliche Regelungen anzuwenden.

XII.
In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Dresden, den 1. Oktober 2005

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Stanislaw Tillich

Anlage 1
(zu Ziffer I Nr. 3b)

Staatsbetrieb Sachsenforst – Sitze und Abgrenzung der Zuständigkeiten der Forstbezirke


Zustndigkeiten
Nr. Forstbezirk Sitz des Forstbezirks Abgrenzung der Zuständigkeit
Nr. Forstbezirk Sitz des Forstbezirks Abgrenzung der Zuständigkeit
  1 Taura Schildau OT Taura Landkreis Delitzsch
ohne die Stadt Taucha,
ohne Teile der Stadt Schkeuditz (Gemarkungen Kursdorf, Schkeuditz, Dölzig und Kleinliebenau),
ohne Teile der Gemeinden Rackwitz (Gemarkung Podelwitz) und Jesewitz (Gemarkung Pehritzsch)
       
      vom Muldentalkreis
die Gemeinden Hohburg und Thallwitz,
Teile der Gemeinde Falkenhain (ohne die Gemarkungen Dornreichenbach und Meltewitz)
       
      vom Landkreis Torgau-Oschatz
die Städte Belgern, Dommitzsch, Schildau und Torgau,
die Gemeinden Arzberg, Beilrode, Cavertitz, Dreiheide, Elsnig, Großtreben-Zwethau, Mockrehna, Pflückuff, Trossin und Zinna,
Teile der Stadt Dahlen (Gemarkungen Börln, Bortewitz, Dahlen, Ochsensaal und Schmannewitz)
  2 Weißwasser Weißwasser vom Landkreis Bautzen
Teile der Gemeinde Guttau (Gemarkungen Halbendorf/Spree und Neudorf/Spree)
       
      Stadt Görlitz
ohne die Gemarkungen Deutsch-Ossig und Hagenwerder
       
      Niederschlesischer Oberlausitzkreis
ohne die Gemeinde Uhyst und ohne Teile der Gemeinde Markersdorf (Gemarkungen Friedersdorf und Jauernick-Buschbach)
  3 Leipzig Leipzig vom Landkreis Delitzsch
die Stadt Taucha,
Teile der Stadt Schkeuditz (Gemarkungen Kursdorf, Schkeuditz, Dölzig und Kleinliebenau),
Teil der Gemeinden Rackwitz (Gemarkung Podelwitz) und Jesewitz (Gemarkung Pehritzsch)
       
      Landkreis Döbeln
       
      Stadt Leipzig
       
      Landkreis Leipziger Land
       
      vom Landkreis Mittweida
Teile der Stadt Penig (Gemarkung Obergräfenhain)
       
      Muldentalkreis
ohne die Gemeinden Hohburg, Thallwitz und Falkenhain (außer die Gemarkungen Dornreichenbach, Mark Schönstädt und Meltewitz)
       
      vom Landkreis Torgau-Oschatz
die Städte Mügeln und Oschatz,
die Gemeinden Liebschützberg, Naundorf, Sornzig-Ablaß und Wermsdorf,
Teile der Stadt Dahlen (Gemarkungen Großböhla und Kleinböhla)
  4 Kamenz Kamenz vom Landkreis Bautzen
Teile der Gemeinden Guttau (Gemarkung Lieske) und
Königswartha (Gemarkung Wartha)
       
      Stadt Hoyerswerda
       
      vom Landkreis Kamenz
die Städte Bernsdorf, Elstra, Kamenz, Lauta, Pulsnitz und Wittichenau,
die Gemeinden Crostwitz, Elsterheide, Großnaundorf, Haselbachtal, Leippe-Torno, Lichtenberg, Lohsa, Nebelschütz, Oberlichtenau, Panschwitz-Kuckau, Räckelwitz, Ralbitz-Rosenthal, Schönteichen, Steina, Oßling, Spreetal, Strassgräbchen und Wiednitz,
Teile der Stadt Königsbrück (Gemarkung Gräfenhain),
Teile der Gemeinden Laußnitz (Gemarkung Höckendorf), Neukirch (ohne die Gemarkungen Schmorkau und Gottschdorf) und Ohorn (ohne Teile des Staatswaldes angrenzend an die Gemeinde/Gemarkung Großröhrsdorf)
       
      vom Niederschlesischen Oberlausitzkreis
die Gemeinde Uhyst
  5 Dresden Dresden Stadt Dresden
ohne die Gemarkungen Eschdorf, Oberpoyritz, Pillnitz, Rossendorf und Söbrigen
      vom Landkreis Kamenz
die Stadt Radeberg,
die Gemeinden Ottendorf-Okrilla und Schwepnitz,
Teile der Stadt Königsbrück (ohne die Gemarkung Gräfenhain),
Teile der Gemeinden Laußnitz (ohne die Gemarkung Höckendorf), Neukirch (Gemarkungen Gottschdorf und Schmorkau) und Wachau (ohne Staatswald der Gemarkung Leppersdorf)
      Landkreis Meißen
ohne Teile der Stadt Nossen (Gemarkungen Augustusberg, Nossen und Zella)
      Landkreis Riesa-Großenhain
  6 Bautzen Bautzen vom Landkreis Bautzen
die Städte Bautzen, Schirgiswalde, Weißenberg und Wilthen,
die Gemeinden Burkau, Crostau, Cunewalde, Demitz-Thumitz, Doberschau-Gaußig, Göda, Großdubrau, Großpostwitz/O.L., Hochkirch, Kirschau, Kubschütz, Malschwitz, Neschwitz, Neukirch/Lausitz, Obergurig, Puschwitz, Radibor, Rammenau und Sohland/Spree,
Teile der Stadt Bischofswerda (Gemarkungen Bischofswerda, Geißmannsdorf, Pickau, Schönbrunn und Kynitzsch),
Teile der Gemeinden Guttau (ohne die Gemarkungen Halbendorf/Spree, Lieske und Neudorf/Spree), Königswartha (ohne die Gemarkung Wartha), Schmölln-Putzkau (Gemarkungen Schmölln und Tröbigau) und Steinigtwolmsdorf (ohne Staatswald der Gemarkung Steinigtwolmsdorf)
       
      Teile der Stadt Görlitz
Gemarkungen Deutsch-Ossig und Hagenwerder
       
      Landkreis Löbau-Zittau
       
      vom Niederschlesischen Oberlausitzkreis
Teile der Gemeinde Markersdorf (Gemarkungen Friedersdorf und Jauernick-Buschbach)
  7 Neustadt Neustadt i. Sa. vom Landkreis Bautzen
die Gemeinden Frankenthal und Großharthau,
Teile der Stadt Bischofswerda (Gemarkungen Goldbach, Großdrebnitz, Kleindrebnitz und Weickersdorf),
Teile der Gemeinden Schmölln-Putzkau (Gemarkungen Niederputzkau und Oberputzkau) und Steinigtwolmsdorf (Staatswald der Gemarkung Steinigtwolmsdorf)
       
      Teile der Stadt Dresden
Gemarkungen Eschdorf, Oberpoyritz, Pillnitz, Rossendorf und Söbrigen
       
      vom Landkreis Kamenz
die Stadt Großröhrsdorf,
die Gemeinden Arnsdorf und Bretnig-Hauswalde,
Teile der Gemeinden Ohorn (Teile des Staatswaldes angrenzend an die Gemeinde/Gemarkung Großröhrsdorf) und Wachau (Staatswald der Gemarkung Leppersdorf)
       
      vom Landkreis Sächsische Schweiz
die Städte Bad Gottleuba-Berggießhübel, Dohna, Heidenau, Liebstadt, Neustadt i. Sa. und Stolpen,
die Gemeinden Bahretal, Dohma, Gohrisch, Hohwald, Müglitztal, Reinhardtsdorf-Schöna, Rosenthal-Bielatal und Struppen,
Teile der Städte Bad Schandau (Gemarkung Krippen), Königstein/Sächsische Schweiz (ohne Teile der Gemarkung Königstein alle östlich der Elbe gelegenen Flächen), Pirna (ohne die Gemarkungen Mockethal, Ober- und Niederposta und Zatzschke), Sebnitz (Gemarkungen Schönbach und Sebnitz) und Stadt Wehlen (Gemarkung Pötzscha),
Teile der Gemeinden Dürrröhrsdorf-Dittersbach (Gemarkungen Dittersbach, Dobra, Dürrröhrsdorf, Elbersdorf, Porschendorf, Wilschdorf und Wünschendorf), Lohmen (Gemarkung Mühlsdorf und Teile des Staatswaldes der Gemarkung Lohmen nördlich der Neuen Hohburkersdorfer Straße) und Kurort Rathen (Gemarkung Oberrathen)
       
      Die südliche Grenze zum Forstbezirk 10 ist ab dem Schnittpunkt der Gemeinden Lohmen (Gemarkung Lohmen), Dürrröhrsdorf-Dittersbach (Gemarkung Stürza) und der Stadt Hohnstein (Gemarkung Rathewalde) bis zur Landesgrenze der Tschechischen Republik die, in Anlage 1 Abschnitt A.1. der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Nationalparkregion Sächsische Schweiz vom 23. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 663) beschriebene Grenze der Nationalparkregion. Der Forstbezirk umfasst dem gemäß zusätzlich zu den oben Genannten
Teile der Städte Hohnstein (Teile der Gemarkungen Cunnersdorf, Ehrenberg, Hohburkersdorf, Hohnstein, Lohsdorf, Ulbersdorf und Zeschnig) und Sebnitz (Teile der Gemarkungen Hainersdorf und Hertigswalde),
Teile der Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach (Teile der Gemarkung Stürza).
  8 Chemnitz Chemnitz Stadt Chemnitz
       
      Landkreis Chemnitzer Land
       
      vom Landkreis Freiberg
die Städte Augustusburg, Flöha, Großschirma und Oederan,
die Gemeinden Falkenau, Frankenstein, Gahlenz, Halsbrücke, Leubsdorf, Niederwiesa, Oberschöna und Reinsberg,
Teile der Städte Brand-Erbisdorf (Gemarkungen Gränitz, Langenau und Oberreichenbach) und Freiberg (Gemarkung Kleinwaltersdorf sowie Teile des Staatswaldes der Gemarkung Freiberg angrenzend an die Gemarkung Kleinwaltersdorf),
Teile der Gemeinden Eppendorf (ohne Staatswald der Gemarkung Eppendorf) und Niederschöna (ohne Staatswald der Gemarkung Niederschöna)
       
      vom Landkreis Meißen
Teile der Stadt Nossen (Gemarkungen Augustusberg, Nossen und Zella)
       
      vom Mittleren Erzgebirgskreis
Teile der Gemeinden Amtsberg (Staatswald der Gemarkung Dittersdorf), Gornau/Erzgeb. (Staatswald der Gemarkung Witzschdorf) und Waldkirchen (Staatswald)
       
      Landkreis Mittweida
ohne Teile der Stadt Penig (Gemarkung Obergräfenhain)
       
      Landkreis Stollberg
  9 Bärenfels Altenberg OT Bärenfels vom Landkreis Freiberg
Teile der Gemeinden Niederschöna (Staatswald der Gemarkung Niederschöna) und Rechenberg-Bienenmühle (Teile des Staatswaldes der Gemarkung Holzhau nördlich der Freiberger Mulde beziehungsweise der Gemarkungen Rechenberg-Bienenmühle und Clausnitz)
       
      Weißeritzkreis
10 Nationalpark Sächsische Schweiz Bad Schandau vom Landkreis Sächsische Schweiz
die Gemeinden Kirnitzschtal, Porschdorf und Rathmannsdorf,
Teile der Städte Bad Schandau (ohne die Gemarkung Krippen), Hohnstein (Gemarkungen Goßdorf, Rathewalde und Waitzdorf), Königstein/Sächs. Schweiz (Gemarkung Königstein alle östlich der Elbe gelegenen Flächen), Pirna (Gemarkungen Mockethal, Ober- und Niederposta und Zatzschke), Sebnitz (Gemarkung Hinterhermsdorf) und Stadt Wehlen (ohne die Gemarkung Pötzscha),
Teile der Gemeinden Lohmen (ohne die Gemarkung Mühlsdorf und Teile des Staatswaldes der Gemarkung Lohmen nördlich der Neuen Hohburkersdorfer Straße) und Kurort Rathen (Gemarkung Niederrathen)
       
      Im Norden wird der Forstbezirk ab dem Schnittpunkt der Gemeinden Lohmen (Gemarkung Lohmen), Dürrröhrsdorf-Dittersbach (Gemarkung Stürza) und der Stadt Hohnstein (Gemarkung Rathewalde) bis zur Landesgrenze der Tschechischen Republik durch die in Anlage 1 Abschnitt A.1. der Verordnung Nationalparkregion Sächsische Schweiz beschriebene Grenze der Nationalparkregion begrenzt und umfasst dem gemäß zusätzlich zu den oben Genannten
Teile der Städte Hohnstein (Teile der Gemarkungen Cunnersdorf, Ehrenberg, Hohburkersdorf, Hohnstein, Lohsdorf, Ulbersdorf und Zeschnig) und Sebnitz (Teile der Gemarkungen Hainersdorf und Hertigswalde),
Teile der Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach (Teile der Gemarkung Stürza).
11 Marienberg Marienberg vom Landkreis Annaberg
Teile der Stadt Jöhstadt (Gemarkung Oberschmiedeberg sowie Steinbach außer Teile des Staatswaldes westlich der Preßnitz)
     
      vom Landkreis Freiberg
die Städte Frauenstein und Sayda,
die Gemeinden Bobritzsch, Dorfchemnitz, Großhartmannsdorf, Hilbersdorf, Lichtenberg/Erzgeb., Mulda/Sa., Neuhausen/Erzgeb. und Weißenborn/Erzgeb.,
Teile der Städte Brand-Erbisdorf (ohne die Gemarkungen Gränitz, Langenau und Oberreichenbach), Freiberg (ohne die Gemarkung Kleinwaltersdorf sowie Teil des Staatswaldes der Gemarkung Freiberg angrenzend an die Gemarkung Kleinwaltersdorf),
Teile der Gemeinden Eppendorf (Staatswald der Gemarkung Eppendorf) und Rechenberg-Bienenmühle (ohne Teile des Staatswaldes der Gemarkung Holzhau nördlich der Freiberger Mulde beziehungsweise der Gemarkungen Rechenberg-Bienenmühle und Clausnitz)
       
      Mittlerer Erzgebirgskreis
ohne Teile der Stadt Marienberg (Teile des Staatswaldes der Gemarkung Marienberg westlich des Bundeswaldkomplexes),
ohne Teile der Gemeinden Amtsberg (Staatswald der Gemarkung Dittersdorf), Gornau/Erzgeb. (Staatswald der Gemarkung Witzschdorf), Großrückerswalde (Gemarkung Niederschmiedeberg), Venusberg (Staatswald der Gemarkung Venusberg) und Waldkirchen (Staatswald)
12 Plauen Plauen Stadt Plauen
       
      vom Vogtlandkreis
die Städte Elsterberg, Lengenfeld, Mühltroff, Mylau, Netzschkau, Oelsnitz, Pausa/Vogtl., Reichenbach/Vogtl., Rodewisch und Treuen,
die Gemeinden Bergen, Bösenbrunn, Burgstein, Eichigt, Ellefeld, Heinersdorfergrund, Leubnitz, Limbach, Mehltheuer, Mühlenthal, Neuensalz, Neumark, Neustadt/Vogtl., Pöhl, Reuth, Steinberg, Syrau, Theuma, Tirpersdorf, Triebel/Vogtl., Weischlitz und Werda,
Teile der Städte Auerbach/Vogtl. (ohne die Gemarkungen Beerheide und Grünheide), Falkenstein/Vogtl. (ohne die Gemarkung Falkenstein) und Schöneck (Gemarkungen Arnoldsgrün und Korna),
       
      Stadt Zwickau
       
      Landkreis Zwickauer Land
13 Neudorf Sehmatal OT Neudorf Landkreis Annaberg
ohne Teile der Stadt Jöhstadt (Gemarkung Oberschmiedeberg sowie Steinbach außer Teile des Staatswaldes westlich der Preßnitz)
       
      vom Mittleren Erzgebirgskreis
Teile der Stadt Marienberg (Teile des Staatswaldes der Gemarkung Marienberg westlich des Bundeswaldkomplex),
Teile der Gemeinden Großrückerswalde (Gemarkung Niederschmiedeberg) und Venusberg (Staatswald der Gemarkung Venusberg)
       
      vom Landkreis Aue-Schwarzenberg
die Stadt Grünhain-Beierfeld,
die Gemeinden Markersbach, Pöhla, Raschau und Rittersgrün,
Teile der Städte Johanngeorgenstadt (Teile des Staatswaldes östlich des Schwarzwassers) und Schwarzenberg/Erzgeb. (ohne den Staatswald der Gemarkung Bermsgrün),
Teile der Gemeinde Breitenbrunn/Erzgeb. (ohne Teile des Staatswaldes der Gemarkung Antonsthal westlich des Schwarzwassers)
14 Eibenstock Eibenstock vom Landkreis Aue-Schwarzenberg
die Städte Aue, Eibenstock, Lauter/Sa., Lößnitz und Schneeberg,
die Gemeinden Bernsbach, Bockau, Erlabrunn, Bad Schlema, Schönheide, Sosa, Stützengrün und Zschorlau,
Teile der Städte Johanngeorgenstadt (ohne Teile des Staatswaldes der Gemarkung Johanngeorgenstadt östlich des Schwarzwassers) und Schwarzenberg (Staatswald der Gemarkung Bermsgrün),
Teile der Gemeinde Breitenbrunn/Erzgeb. (Teile des Staatswaldes westlich des Schwarzwassers)
       
      vom Vogtlandkreis
Teile der Stadt Auerbach/Vogtl. (Gemarkung Grünheide sowie Teile des Staatswaldes der Gemarkung Beerheide nördlich der Staatsstraße S 300)
15 Adorf Adorf vom Vogtlandkreis
die Städte Adorf, Bad Elster, Klingenthal/Sa. und Markneukirchen,
die Gemeinden Bad Brambach, Erlbach, Grünbach, Hammerbrücke, Morgenröthe-Rautenkranz, Tannenbergsthal/Vogtl. und Zwota,
Teile der Städte Auerbach/Vogtl. (Gemarkung Beerheide außer Teile des Staatswaldes nördlich der Staatsstraße S 300), Falkenstein/Vogtl. (Gemarkung Falkenstein) und Schöneck (ohne die Gemarkungen Arnoldsgrün und Korna)

Anlage 2
(zu Ziffer I Nr. 3c)


Staatsbetrieb Sachsenforst – Sondereinrichtungen mit Stand 1. Januar 2006

Sondereinrichtungen
Nr. Sondereinrichtung Sitz Adresse
Nr. Sondereinrichtung Sitz Adresse
  1 Forstliche Ausbildungsstätte Grillenburg Tharandt OT Grillenburg Hauptstraße 9, 01737 Tharandt OT Grillenburg
  2 Forstliche Ausbildungsstätte Morgenröthe Morgenröthe- Rautenkranz Markersbachstraße 3, 08262 Morgenröthe- Rautenkranz
  3 Lehrausbildungs-
stätte Doberschütz im Forstbezirk Taura
Doberschütz Breite Straße 23, 04838 Doberschütz
  4 Lehrausbildungs-
stätte Colditz im Forstbezirk Leipzig
Colditz Lausicker Straße 64, 04680 Colditz
  5 Lehrausbildungs-
stätte Hoyerswerda im Forstbezirk Kamenz
Hoyerswerda Kühnichter Straße 8, 02977 Hoyerswerda
  6 Lehrausbildungs-
stätte Dresden im Forstbezirk Dresden
Dresden Nesselgrundweg 4, 01109 Dresden
  7 Lehrausbildungs-
stätte Laußnitz im Forstbezirk Dresden
Laußnitz Sommerweg, 01936 Laußnitz
  8 Lehrausbildungs-
stätte Ruppersdorf im Forstbezirk Bautzen
Herrnhut OT Ruppersdorf Am Forsthaus 4, 02747 Herrnhut OT Ruppersdorf
  9 Lehrausbildungs-
stätte Cunnersdorf im Forstbezirk Neustadt
Gohrisch OT Cunnersdorf Cunnersdorfer Straße 1 a, 01824 Gohrisch OT Cunnersdorf
10 Lehrausbildungs-
stätte Flöha im Forstbezirk Chemnitz
Flöha Augustusburger Straße 87, 09557 Flöha
11 Lehrausbildungs-
stätte Wahlsmühle im Forstbezirk Bärenfels
Schmiedeberg OT Niederpöbel Niederpöbel 173, 01762 Schmiedeberg OT Niederpöbel
12 Lehrausbildungs-
stätte Hetzdorf im Forstbezirk Bärenfels
Niederschöna OT Hetzdorf Forstobjekt, 09600 Niederschöna OT Hetzdorf
13 Lehrausbildungs-
stätte Olbernhau im Forstbezirk Marienberg
Olbernhau Grünthaler Straße 32, 09526 Olbernhau
14 Lehrausbildungs-
stätte Lauter im Forstbezirk Eibenstock
Lauter Forststraße 17, 08312 Lauter
15 Lehrausbildungs-
stätte Tannenbergsthal im Forstbezirk Adorf
Tannenbergs-
thal/ Vogtl.
Zur Försterei 2, 08262 Tannenbergsthal/ Vogtl.
16 Waldschulheim Stannewisch im Forstbezirk Weißwasser Niesky OT Stannewisch Am Bad, 02923 Niesky OT Stannewisch
17 Waldschulheim Wahlsmühle im Forstbezirk Bärenfels Schmiedeberg OT Niederpöbel Niederpöbel 173, 01762 Schmiedeberg OT Niederpöbel
18 Waldschulheim Conradswiese im Forstbezirk Eibenstock Lauter/Sa. Am Burkhardtswald 3, 08312 Lauter/Sa.
19 Maschinenstation Crottendorf Crottendorf Neudorfer Straße 285, 09474 Crottendorf
20 Maschinenstation Königstein Königstein OT Leupoldis-
hain
Breite Heide 3, 01824 Königstein OT Leupoldishain
21 Staatsdarre Flöha Flöha Augustusburger Straße 87, 09557 Flöha
22 Versuchsbaum-
schule Graupa
Pirna OT Graupa Bonnewitzer Straße 34, 01796 Pirna OT Graupa
23 Forstbaumschule Heinzebank Wolkenstein OT Heinzebank Freiberger Straße, 09429 Wolkenstein OT Heinzebank
24 Forstbaumschule Kretscham Oberwiesenthal OT Hammer-
unterwiesenthal
Neudorfer Straße, 09484 Kurort Oberwiesenthal
25 Wildgehege Moritzburg im Forstbezirk Dresden Moritzburg Wildgehege Moritzburg, 01468 Moritzburg
26 Walderlebnis-
scheune Taura im Forstbezirk Taura
Schildau OT Taura Neußener Straße 28, 04889 Schildau OT Taura