Zustimmungsgesetz

Staatsvertrag
zur Aufgabenerfüllung nach dem
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein,
der Freistaat Thüringen

– nachstehend „Länder“ genannt –

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Präambel

1Dieser Staatsvertrag enthält grundlegende Regelungen für die Aufgabenerfüllung nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149, S. 34). 2Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, das ab dem 28. Juni 2025 anzuwenden ist, regelt Vorgaben für die Barrierefreiheit bestimmter Produkte und Dienstleistungen, damit diese rechtskonform auf den Markt gebracht werden können. 3Mit den Vorgaben wird die Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäisches Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70; L 212 vom 13.8.2019, S. 73) umgesetzt. 4Wesentlicher Bestandteil der Neuregelung ist auch die Einrichtung einer Marktüberwachung, für die nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz die Länder zuständig sind. 5Die Länder erstellen eine Marktüberwachungsstrategie für Produkte. 6Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zu der Annahme, dass ein Produkt oder das Angebot oder die Erbringung einer Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllt, so prüft sie, ob das Produkt oder die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt. 7In den Ländern sind aktuell keine ausreichenden Verwaltungsstrukturen mit einschlägiger Sachkompetenz vorhanden, die die umfangreiche Aufgabenbeschreibung einer Marktüberwachung zur Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen personell und fachlich erfüllen können.

8Die Länder sind davon überzeugt, dass es einer effizienten und wirksamen Umsetzung der Vorgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes am besten entspricht, wenn sie zur Aufgabenerfüllung eine gemeinsame zentrale Marktüberwachungsbehörde errichten und auf sie sowohl Fach- als auch Vollzugsaufgaben übertragen.

Artikel 1
Ziel und Anwendungsbereich

(1) Ziel dieses Staatsvertrages ist, die sich aus dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149, S. 34), in der jeweils geltenden Fassung und der darauf beruhenden Verordnungen in den jeweils geltenden Fassungen ergebenden Aufgaben durch eine gemeinsame Länderbehörde auszuführen.

(2) Die Länder regeln dazu in diesem Staatsvertrag die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts und legen die Aufgaben, die Finanzierung und Organisation der Anstalt fest.

Artikel 2
Errichtung und Betrieb der Anstalt

(1) 1Die Länder errichten gemeinsam zur Wahrnehmung der Aufgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (Anstalt) mit Sitz in Sachsen-Anhalt (Sitzland). 2Träger der Anstalt sind die diesen Staatsvertrag unterzeichnenden Länder. 3Die Anstalt gilt als Stelle der mittelbaren Landesverwaltung des Sitzlandes.

(2) Die Anstalt trägt den Namen „Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen“.

(3) Für die Errichtung und den Betrieb der Anstalt findet das Recht des Sitzlandes Anwendung, soweit sich aus diesem Staatsvertrag nichts anderes ergibt.

(4) Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, ist für die Durchführung von Verwaltungsverfahren und für die Verwaltungsvollstreckung das Recht des Sitzlandes anzuwenden.

(5) Die Anstalt führt ein Dienstsiegel.

(6) 1Die Anstalt gibt sich nach Maßgabe dieses Staatsvertrages eine Satzung. 2Die Satzung ist einstimmig zu beschließen. 3Die Satzung und deren Änderungen sind im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt zu veröffentlichen.

Artikel 3
Aufgaben

(1) Die Anstalt nimmt sämtliche Aufgaben wahr, die das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz und die darauf beruhenden Verordnungen den Marktüberwachungsbehörden der Länder zuweisen.

(2) Sie übernimmt dabei insbesondere folgende Aufgaben und Funktionen:

1.
Erstellung einer Marktüberwachungsstrategie nach § 20 Abs. 2 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes;
2.
zentraler Ansprechpartner für die zentrale Verbindungsstelle nach § 27 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes einschließlich der Koordinierung von organisatorischen Anfragen über das Informations- und Kommunikationssystem gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1252 (ABl. L, 2024/1252, 3.5.2024);
3.
Information der Wirtschaftsakteure und der Öffentlichkeit über Fragen zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, insbesondere zu seiner Anwendbarkeit und Umsetzung;
4.
Koordination von Maßnahmen zur Marktüberwachung von Produkten und Dienstleistungen und
5.
Mitteilung der Informationen gemäß § 36 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes.

(3) Die Anstalt kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen.

Artikel 4
Finanzierung

(1) 1Das Rechnungswesen der Anstalt ist nach den Grundsätzen der kameralen Buchführung ausgerichtet. 2Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 3Das Nähere zur Haushalts- und Wirtschaftsführung regelt die Satzung. 4Der Vorstand stellt jährlich einen Wirtschaftsplan auf. 5Dieser ist vom Verwaltungsrat zu genehmigen.

(2) 1Die Anstalt erhebt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe der verwaltungskostenrechtlichen Regelungen des Sitzlandes Gebühren und Auslagen. 2Diese sind bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans zu berücksichtigen. 3Satz 2 gilt auch für Geldbußen im Sinne des § 37 Abs. 2 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes und Einnahmen aus Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten.

(3) 1Die Länder verpflichten sich, eine angemessene Finanzierung der Anstalt sicherzustellen. 2Nicht über Bußgelder, Gebühren und Auslagen zu deckender Finanzbedarf ist von den Ländern zu finanzieren. 3Hierfür stellen die Länder jährlich die nach dem vom Verwaltungsrat bestätigten Wirtschaftsplan vorgesehenen finanziellen Mittel anteilig, entsprechend dem Königsteiner Schlüssel, bereit (Finanzierungsbeiträge); davon trägt das Sitzland vor Berechnung der Finanzierungsbeiträge eine Quote von 5 v. H. Für alle Finanzierungsbeiträge gilt jeweils der aktuelle Königsteiner Schlüssel.

(4) Die Festsetzung der Finanzierungsbeiträge der Länder bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der für das Finanzwesen zuständigen Ministerinnen und Minister oder Senatorinnen und Senatoren.

(5) 1Die Länder tragen Vorsorge für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der jeweiligen Haushaltsaufstellungsverfahren. 2Für das Gründungsjahr der Anstalt stehen die Erfüllungen dieser Zahlungsverpflichtungen unter dem Vorbehalt der Bereitstellung von Haushaltsmitteln durch die Haushaltsgesetzgeber der Länder.

(6) 1Die Finanzierungsbeiträge der Länder werden im Laufe eines jeden Haushaltsjahres zum 31. Mai nach den Ansätzen des Wirtschaftsplanes fällig. 2Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden in dem der Abrechnung folgenden Haushaltsjahr ausgeglichen.

Artikel 5
Organe

Die Organe der Anstalt sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.

Artikel 6
Verwaltungsrat

(1) 1Der Verwaltungsrat ist oberste Dienstbehörde der in der Anstalt tätigen Beamtinnen und Beamten. 2Er ist Dienstvorgesetzter und höherer Dienstvorgesetzter des beamteten Vorstands und nimmt die Rechte und Pflichten der Anstalt als Arbeitgeberin gegenüber dem Vorstand im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis wahr. 3Der Verwaltungsrat kann seine Zuständigkeit als oberste Dienstbehörde ganz oder teilweise auf den Vorstand übertragen. 4Dies gilt nicht für die Eigenschaft als oberste Dienstbehörde gegenüber dem Vorstand selbst.

(2) 1Jedes Land entsendet ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied in den Verwaltungsrat. 2Die Entsendung nach Satz 1 ist jederzeit widerruflich. 3Im Fall des Widerrufs ist unverzüglich ein neues Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied zu entsenden.

(3) 1Der Vorsitz im Verwaltungsrat wechselt alle zwei Jahre in alphabetischer Reihenfolge der Länder, beginnend mit dem Sitzland der Anstalt. 2Die oder der Vorsitzende bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrates vor.

(4) Der Verwaltungsrat beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Anstalt, insbesondere über

1.
die Satzung und ihre Änderungen,
2.
den Wirtschaftsplan und seine Änderungen,
3.
die Bestellung in das und Abberufung aus dem Vorstandsamt sowie die Einstellung und Entlassung des Vorstands,
4.
die Entlastung des Vorstands,
5.
die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresergebnisses und
6.
allgemeine Vereinbarungen und Maßnahmen zur Regelung der arbeits-, dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Verhältnisse der Beschäftigten im Rahmen der gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorgaben.

(5) 1Der Verwaltungsrat beschließt und erlässt in wesentlichen Angelegenheiten für den Vorstand bindende Entscheidungsrichtlinien. 2Er kann im Einzelfall weitere den Vorstand bindende Entscheidungsrichtlinien und Weisungen beschließen und erlassen.

(6) Der Verwaltungsrat überwacht den Vorstand.

(7) 1Jedes Land hat eine Stimme. 2Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn in der Sitzung mindestens die Hälfte der Länder vertreten ist. 3Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Länder.

(8) Zur Unterstützung des Verwaltungsrats bei seinen Aufgaben wird beim Sitzland eine ständige Geschäftsstelle eingerichtet.

(9) Die Geschäftsstelle wird gemeinschaftlich von allen Ländern entsprechend Artikel 4 Abs. 3 finanziert.

(10) Die Festsetzung der Finanzierungsbeiträge der Länder nach Absatz 9 bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der für das Finanzwesen zuständigen Ministerinnen und Minister oder Senatorinnen und Senatoren.

(11) Näheres zur Geschäftsstelle regelt die Satzung.

Artikel 7
Vorstand

(1) 1Der Vorstand leitet die Anstalt und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. 2Der Vorstand hat eine Stellvertretung.

(2) 1Der Vorstand ist berechtigt, beratend an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen, soweit der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt. 2Er ist verpflichtet, an den Verwaltungsratssitzungen teilzunehmen, wenn der Verwaltungsrat dies zuvor bestimmt.

(3) 1Der Vorstand wird für die Dauer von bis zu sechs Jahren bestellt. 2Erneute Bestellungen sind möglich.

(4) 1Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter und höherer Dienstvorgesetzter der in der Anstalt tätigen Beamtinnen und Beamten. 2Er nimmt die Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stelle und die Rechte und Pflichten der Anstalt als Arbeitgeberin gegenüber den Beschäftigten der Anstalt wahr, soweit sie nicht durch diesen Staatsvertrag dem Verwaltungsrat zugewiesen sind.

(5) 1Der Vorstand kann vor Ablauf der Amtszeit aus dienstlichen Gründen aus dem Amt abberufen werden. 2Dazu ist ein Beschluss des Verwaltungsrates erforderlich. 3Die Beamtin oder der Beamte scheidet mit Ablauf des Tages, an dem die Abberufung beschlossen wird, aus dem Amt aus und gilt besoldungsrechtlich und versorgungsrechtlich als abgewählt.

(6) Näheres über den Vorstand regelt die Satzung.

Artikel 8
Beschäftigte der Anstalt

(1) 1Die Anstalt hat Dienstherrnfähigkeit im Sinne des Landesrechts des Sitzlandes. 2Auf die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten der Anstalt finden das Beamtenstatusgesetz und die beamtenrechtlichen Vorschriften des Sitzlandes Anwendung, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Staatsvertrages nichts anderes ergibt. 3Für die Beschäftigten und die Auszubildenden der Anstalt gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder beziehungsweise der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz einschließlich der diese Tarifverträge ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in der in dem Sitzland jeweils geltenden Fassung.

(2) 1Die Anstalt kann durch Beschluss des Verwaltungsrates Verwaltungsaufgaben einschließlich der damit verbundenen automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten sowie der Entscheidung über Rechtsbehelfe im Wege von Verwaltungsvereinbarungen gegen Erstattung der Verwaltungskosten ganz oder teilweise auf Behörden oder Einrichtungen des Sitzlandes übertragen. 2Für die Zustimmung des Verwaltungsrates ist in diesem Fall die Zustimmung der Vertretung des Sitzlandes im Verwaltungsrat erforderlich. 3Die Übertragung ist in geeigneter Weise bekannt zu machen.

(3) Die Anstalt kann nach Absatz 2 insbesondere folgende Verwaltungsaufgaben übertragen:

1.
die Aufgaben auf dem Gebiet der Besoldung und der sonstigen Geldleistungen nach den besoldungsrechtlichen Regelungen des Sitzlandes einschließlich der Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen sowie der Versorgung nach den versorgungsrechtlichen Regelungen des Sitzlandes,
2.
die der Anstalt als Arbeitgeber zustehenden Befugnisse in Bezug auf das Entgelt der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der zur Ausbildung Beschäftigten und
3.
die Berechnung und Anordnung der Reisekostenvergütung, des Trennungsgeldes und der Umzugskostenvergütung.

Artikel 9
Rechts- und Fachaufsicht

(1) 1Die für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz zuständige oberste Landesbehörde des Sitzlandes führt die Rechtsaufsicht über die Anstalt im Benehmen mit den für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz zuständigen obersten Landesbehörden der übrigen Länder, soweit die Eilbedürftigkeit nicht ein unverzügliches Einschreiten gebietet. 2In diesem Fall sind die für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz zuständigen obersten Landesbehörden der übrigen Länder unverzüglich zu unterrichten.

(2) Die Anstalt unterliegt bei der Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3 der Fachaufsicht durch die für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz zuständige oberste Landesbehörde des Sitzlandes.

Artikel 10
Finanzkontrolle

Die Landesrechnungshöfe der Länder sind berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Anstalt zu prüfen.

Artikel 11
Anwendbares Datenschutzrecht

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Anstalt gelten die im Sitzland anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften.

Artikel 12
Schiedsklausel

(1) 1Alle sich aus diesem Staatsvertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten werden der Entscheidung eines Schiedsgerichts unterworfen. 2Auf das Verfahren finden die Vorschriften des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung in der zum Zeitpunkt des Schiedsverfahrens geltenden Fassung Anwendung.

(2) Das Schiedsgericht besteht aus einem vorsitzenden Mitglied, das aus der Mitte des Verwaltungsrates bestimmt wird, und aus zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates, die von den streitenden Beteiligten gemeinsam benannt werden.

Artikel 13
Inkrafttreten und Kündigung

(1) 1Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. 2Die Ratifikationsurkunden sind bei der Staatskanzlei des Sitzlandes zu hinterlegen. 3Diese teilt den übrigen an dem Staatsvertrag beteiligten Ländern den Zeitpunkt der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit. 4Der Staatsvertrag tritt mit dem Tag in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt.

(2) 1Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. 2Er kann unter gleichzeitiger Benachrichtigung der übrigen Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 2028.

(3) Die Kündigung ist gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder schriftlich zu erklären.

(4) 1Das kündigende Land bleibt verpflichtet, zu dem Finanzbedarf solange und insoweit beizutragen, als dieser infolge seiner Beteiligung erforderlich geworden ist. 2Nach dem Ausscheiden anfallende Kosten, die dem Zeitraum der Mitgliedschaft zuzurechnen sind, sind anteilig vom kündigenden Land zu übernehmen.

Für das Land Baden-Württemberg:
Stuttgart, den 19.11.2024

Manfred Lucha
Minister für Soziales, Gesundheit und Integration

Für den Freistaat Bayern:
München, den 03.12.2024

Thorsten Glauber
Minister für Umwelt und Verbraucherschutz

Für das Land Berlin:
Berlin, den 06.02.2025

Kai Wegner
Regierender Bürgermeister

Für das Land Brandenburg:
Potsdam, den 28.02.2025

Britta Müller
Ministerin für Gesundheit und Soziales

Für die Freie Hansestadt Bremen:
Bremen, den 07.12.2025

Andreas Bovenschulte
Präsident des Senats

Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Hamburg, den 03.12.2024

Anna Gallina
Senatorin für Justiz und Verbraucherschutz

Für das Land Hessen:
Wiesbaden, den 17.12.2024

Heike Hofmann
Ministerin für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Schwerin, den 09.12.2024

Manuela Schwesig
Ministerpräsidentin

Für das Land Niedersachsen:
Hannover, den 07.11.2024

Dr. Andreas Philippi
Minister für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung

Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Düsseldorf, den 05.12.2024

Mona Neubaur
Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie

Für das Land Rheinland-Pfalz:
Mainz, den 06.12.2024

Dörte Schall
Ministerin für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung

Für das Saarland:
Saarbrücken, den 13.12.2024

Dr. Magnus Jung
Minister für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit

Für den Freistaat Sachsen:
Dresden, den 30.10.2024

Michael Kretschmer
Ministerpräsident

Für das Land Sachsen-Anhalt:
Magdeburg, den 25.10.2024

Petra Grimm-Benne
Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Für das Land Schleswig-Holstein:
Kiel, den 05.03.2025

Tobias Goldschmidt
Minister für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur

Für den Freistaat Thüringen:
Erfurt, den 04.12.2024

Bodo Ramelow
Geschäftsführender Ministerpräsident

Änderungsvorschriften