Gesetz
 
        über die Vorverlegung der nächsten regelmäßigen Wahlen zu den Personalräten und zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen im Freistaat Sachsen
 
        Vom 7. März 1997
Der Sächsische Landtag hat am 7. März 1997 das folgende Gesetz beschlossen:
 § 1 
            
 Amtszeit der Personalvertretungen 
 
          (1) Die nächsten, auf die Wahlen in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai 1997 folgenden regelmäßigen Personalratswahlen im Sinne des § 27 Abs. 1 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes (SächsPersVG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 29) einschließlich der Wahlen zu den Stufenvertretungen und Gesamtpersonalräten finden in den Dienststellen gemäß § 1 SächsPersVG in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1999 statt. § 27 Abs. 5 Satz 2 SächsPersVG findet keine Anwendung.
(2) Demgemäß wird die Amtszeit der in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai 1997 zu wählenden Personalvertretungen auf ein Jahr und zehn Monate verkürzt.
(3) Die auf die Personalratswahlen nach Absatz 1 folgenden Wahlen finden in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2003 statt. Hierdurch verlängert sich die Amtszeit der nach Absatz 1 zu wählenden Personalvertretungen gegenüber § 26 Satz 1 SächsPersVG entsprechend.
 § 2 
            
 Amtszeiten der Jugend- und Auszubildendenvertretungen 
 
          (1) Die nächsten, auf die Wahlen in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Mai 1997 folgenden regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretungen im Sinne des § 61 Abs. 2 SächsPersVG einschließlich der Wahlen zu Stufenvertretungen und Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen finden in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Januar 1999 statt.
(2) Demgemäß wird die Amtszeit der in der Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Mai 1997 zu wählenden Jugend- und Auszubildendenvertretungen auf ein Jahr und acht Monate verkürzt.
(3) Die auf die Wahlen nach Absatz 1 folgenden Wahlen finden in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Mai 2001 statt. Hierdurch verlängert sich die Amtszeit der nach Absatz 1 zu wählenden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gegenüber § 61 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG entsprechend.
 § 3 
            
 Übergangsvorschrift 
 
          Endet die Amtszeit der Personalvertretungen in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai 1997, ohne daß ein neuer Personalrat in dieser Zeit gewählt wurde, so führt der bestehende Personalrat die Geschäfte weiter, bis der neue Personalrat gewählt worden ist, längstens jedoch bis zum 31. August 1997. Der Zeitpunkt der nächsten regelmäßigen Personalratswahl nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes bleibt von dieser Regelung unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen entsprechend.
 § 4 
            
 Inkrafttreten 
 
          Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 7. März 1997
 Der Landtagspräsident 
            
 Erich Iltgen 
          
 Der Ministerpräsident 
            
 In Vertretung 
            
 Dr. Hans Geisler 
            
 Der Staatsminister 
            
 für Soziales, Gesundheit und Familie 
          
 Der Staatsminister des Innern 
            
 Klaus Hardraht