Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Gerichtsvollzieher-Entschädigungs-Verordnung

Vom 1. Dezember 2005

Aufgrund von § 49 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten zum Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich der Rechtspflege auf das Sächsische Staatsministerium der Justiz (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz – ZustÜVJu) vom 10. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 582) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieher-Entschädigungs-Verordnung – SächsGVEntschVO) vom 11. Dezember 2003 (SächsGVBl. 2004 S. 8), geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 588), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „2004 auf 53,5“ durch die Angabe „2005 auf 49,7“ ersetzt.
2.
§ 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird die Angabe „2004 22 000 EUR“ durch die Angabe „2005 21 600 EUR“ ersetzt.
 
b)
In Satz 4 wird die Angabe „5 500 EUR“ durch die Angabe „5 400 EUR“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.

Dresden, den 1. Dezember 2005

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth