Verwaltungsvorschrift
der Sächsischen Staatsregierung
über die Einführung einer elektronischen Beihilfeakte
beim Landesamt für Steuern und Finanzen
(VwV eBA-LSF)

Vom 26. Juni 2025

I.
Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Einführung einer elektronischen Beihilfeakte gemäß § 165 Absatz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 733) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beim Landesamt für Steuern und Finanzen für die Staatsbeamten im Sinne des § 1 des Sächsischen Beamtengesetzes und die Richter im Sinne des § 2 des Sächsischen Richtergesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446, 451), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2024 (SächsGVBl. S. 405) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

II.
Rahmenbedingungen

Zur elektronischen Vorgangs- und Aktenführung werden die Beihilfedaten und -dokumente in der Langzeitablage (Software DOXIS4 der Firma SER Solutions Deutschland GmbH) vorgehalten. Die im Beihilfefachverfahren BayBAS Sachsen gespeicherten Daten und die in der Langzeitablage gespeicherten und abrufbaren Dokumente bilden die elektronische Beihilfeakte.

III.
Einführung der elektronischen Beihilfeakte

Die beim Landesamt für Steuern und Finanzen als Teilakte der Personalakte geführten Unterlagen über Beihilfe nach § 112 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Sächsischen Beamtengesetzes werden ab 1. November 2025 in elektronischer Form geführt. Beamtenrechtliche Entscheidungen in Beihilfeangelegenheiten dürfen nach Maßgabe des § 118 Absatz 4 des Sächsischen Beamtengesetzes erst dann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, wenn angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person nach Maßgabe des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 4 der Datenschutz-Grundverordnung in der Sächsischen Beihilfeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2016 (SächsGVBl. S. 383), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 893) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, getroffen wurden.

IV.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 26. Juni 2025

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister der Finanzen
Christian Piwarz

Änderungsvorschriften