Vierte Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der SMK-ESF-Plus-Richtlinie Bildungspotenziale lebenslanges Lernen 2021–2027
Vom 27. Juni 2025
I.
Änderung der SMK-ESF-Plus-Richtlinie 2021–2027
Die SMK-ESF-Plus-Richtlinie Bildungspotenziale lebenslanges Lernen 2021–2027 vom 19. Mai 2022 (SächsABl. S. 631), die zuletzt durch die Richtlinie vom 17. November 2023 (SächsABl. S. 1523) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 287), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Ziffer II Buchstabe A Nummer 3.1 Kleinbuchstabe a wird ersetzt durch folgende Regelung:
- „a)
- Es können nur Bildungsmaßnahmen gefördert werden, die in Teilzeit zur Vermittlung von grundlegenden Schriftsprachkompetenzen (Lese- und Schreibkompetenzen auf den Alpha-Levels 1 bis 4) und zur Verbesserung von weiteren Grundbildungskompetenzen einschließlich einer sozialpädagogischen Begleitung beitragen.“
- 2.
- In Ziffer II Buchstabe A Nummer 3.1 Kleinbuchstabe d werden die Wörter „in der Regel“ gestrichen.
- 3.
- Ziffer II Buchstabe A Nummer 3.2 Kleinbuchstabe a wird ersetzt durch folgende Regelung:
- „a)
- Der Aufbau und Betrieb einer Koordinierungsstelle, mit dem Ziel, durch Fachinformation und Vernetzung von Akteuren der Alphabetisierung und Grundbildung sowie Öffentlichkeitsarbeit im Hinblick auf gering literalisierte Erwachsene, die Wirksamkeit von Vorhaben im Vorhabenbereich A zu verstärken und zur Qualitätssicherung und -entwicklung der Alphabetisierungs- und Grundbildungsarbeit in Sachsen beizutragen, kann nur gefördert werden, wenn alle genannten Tätigkeitsfelder abgedeckt werden.“
- 4.
- In Ziffer II Buchstabe A Nummer 5.3 Kleinbuchstabe b wird Satz 1 ersetzt durch folgenden Satz:
- „Hinsichtlich der Fahrtausgaben für die Teilnehmenden gemäß Ziffer II Buchstabe A Nummern 4.2 d und 4.4 b sind die tatsächlich geleisteten Ausgaben oder bei Anwendung der Kilometerpauschale die tatsächlich gefahrenen Kilometer nachzuweisen.“
- 5.
- In Ziffer II Buchstabe C Nummer 3.2 Kleinbuchstabe a wird Satz 2 ersetzt durch folgenden Satz:
- „Die individuelle Unterrichtung und sozialpädagogische Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit ausgeprägten emotionalen und sozialen Beeinträchtigungen oder mit psychischen Beeinträchtigungen sowie Kindern und Jugendlichen mit besonderen Bedarfslagen, aufgrund derer sie nicht oder nur sporadisch die Schule besuchen und dadurch abschlussgefährdet sind (Schulabsentismus), muss in Kleingruppen erfolgen.“
- 6.
- In Ziffer II Buchstabe C Nummer 3.3 Kleinbuchstabe b wird nach Satz 1 folgender Satz ergänzt:
- „Die Kooperationsvereinbarung ist der Bewilligungsstelle im Rahmen der Antragstellung vorzulegen.“
- 7.
- In Ziffer II Buchstabe C Nummer 3.4 Kleinbuchstabe b wird das Wort „Jugendliche“ ersetzt durch das Wort „Jugendlichen“.
- 8.
- In Ziffer II Buchstabe C Nummer 4.1 Kleinbuchstabe c wird das Wort „CampTage“ ersetzt durch das Wort „Camp-Tage“.
- 9.
- Ziffer II Buchstabe C Nummer 4.3 Kleinbuchstabe d wird gestrichen.
- 10.
- Ziffer II Buchstabe C Nummer 4.3 Kleinbuchstabe e wird zu Kleinbuchstabe d.
- 11.
- Ziffer II Buchstabe C Nummer 4.3 Kleinbuchstabe f wird zu Kleinbuchstabe e.
- 12.
- Die Überschrift von Ziffer II Buchstabe C Nummer 5.2 wird ersetzt mit „Anforderungs- und Auszahlungsverfahren“.
- 13.
- In Ziffer II Buchstabe C Nummer 5.2 Kleinbuchstabe a Doppelkleinbuchstabe aa wird Satz 3 ersetzt durch folgende Regelung:
- „Die Schlussrate (Teilschritt 3) von bis zu 20 Prozent wird nach Vorlage und abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Bewilligungsstelle ausgezahlt.“
- 14.
- In Ziffer II Buchstabe C Nummer 6.3 werden die Wörter „im Projektbereich D“ gestrichen.
- 15.
- Ziffer II Buchstabe D Nummer 4.1 Kleinbuchstabe a Satz 2 wird ersetzt durch folgende Regelung:
- „Zuwendungsfähig sind Personal-, Sach- und Verwaltungsausgaben.“
- 16.
- Ziffer II Buchstabe D Nummer 4.1 Kleinbuchstabe b wird ersetzt durch folgende Regelung:
- „Personalausgaben werden für Neubewilligungen bei Eigenpersonal in Form einer Stellenförderung auf Grundlage der tatsächlich entstandenen Ausgaben gefördert.“
- 17.
- Nach Ziffer II Buchstabe D Nummer 4.1 Kleinbuchstabe c wird folgender Kleinbuchstabe d ergänzt:
- „d)
- Sach- und Verwaltungsausgaben werden für Neubewilligungen in Form einer Restkostenpauschale gewährt. Diese beträgt 2 Prozent gemessen an den förderfähigen direkten Personalausgaben.“
- 18.
- In Ziffer II Buchstabe D Nummer 5.3 Kleinbuchstabe a wird nach Satz 1 folgender Satz ergänzt:
- „Bei Förderung mittels Restkostenpauschale sind die Personalausgaben, die als Berechnungsgrundlage für die Pauschale dienen, nachzuweisen.“
II.
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 27. Juni 2025
Der Staatsminister für Kultus
Conrad Clemens