Zehnte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung SMK

Vom 30. Juli 2025

Das Staatsministerium für Kultus verordnet aufgrund des § 2 Absatz 4 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161):

Artikel 1
Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung SMK

§ 9 der Förderzuständigkeitsverordnung SMK in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 425), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. August 2024 (SächsGVBl S. 813) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 9 wird durch folgenden § 9 ersetzt:

„§ 9
Einzelfallförderung

(1) Das Staatsministerium für Kultus ist in seinem Geschäftsbereich zuständig für Fördermaßnahmen, denen keine Förderrichtlinie zugrunde liegt.
(2) Dies gilt nicht für die Förderung des Neubaus des Beruflichen Schulzentrums für Elektrotechnik Dresden.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 30. Juli 2025

Der Staatsminister für Kultus
Conrad Clemens