Erste Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Weiterbildungsförderungsverordnung

Vom 7. August 2025

Das Staatsministerium für Kultus verordnet aufgrund des § 9a Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Weiterbildungsgesetzes vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 270), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, nach Anhörung des Landesbeirates für Erwachsenenbildung:

Artikel 1
Änderung der Weiterbildungsförderungsverordnung

Die Weiterbildungsförderungsverordnung vom 15. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 472) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „sechs“ ersetzt.
2.
§ 4 Absatz 2 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „Im Pflichtangebot müssen mit einem Umfang von insgesamt mindestens 500 förderfähigen Lerneinheiten aus den Themenbereichen der Anlage 1 die Themenfelder politische Bildung, Bildung für nachhaltige Entwicklung, Grundbildung einschließlich Alphabetisierung sowie Medienbildung und digitale Kompetenz durchgeführt werden.“
3.
§ 5 Absatz 2 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „Pädagogisches Personal sind Beschäftigte mit
1.
pädagogischem Hochschulabschluss,
2.
einem Hochschulabschluss und
a)
einer auf den Bereich der Erwachsenenbildung bezogenen pädagogischen Qualifikation oder
b)
einer mindestens zweijährigen Berufserfahrung im erwachsenenpädagogischen oder berufsbildenden Bereich oder
3.
einem Berufsabschluss, einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung im erwachsenenpädagogischen oder berufsbildenden Bereich innerhalb der letzten zehn Jahre und einer auf den Bereich der Erwachsenenbildung bezogenen pädagogischen Qualifikation.
Die erwachsenenpädagogische Qualifikation nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 kann durch formale oder non-formale Bildung in einem Umfang von mindestens 400 Lerneinheiten zu 45 Minuten erworben worden sein und ist mit den inhaltlichen Schwerpunkten nachzuweisen, etwa durch Zertifikate oder Teilnahmebescheinigungen.“
4.
In § 8 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Prozentwert“ durch die Angabe „Prozentsatz“ ersetzt.
5.
§ 10 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Absatz 4 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Stellenbruchteile sind auf die nächste halbe oder volle Stelle aufzurunden, höchstens jedoch bis zu dem sich aus Satz 1 ergebenden Wert.“
b)
In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Prozentwerten“ durch die Angabe „Prozentsätzen“ ersetzt.
6.
In § 11 Absatz 3 Satz 3 wird nach der Angabe „anzuwenden“ die Angabe „und der Angebotszuschuss gilt in diesen Fällen als Grundförderung.“ eingefügt.
7.
In § 16 Absatz 5 Nummer 1 wird nach der Angabe „Nummer 7.1“ die Angabe „unbeachtlich der Untergrenze nach Nummer 7.5“ eingefügt.
8.
In § 18 Satz 2 wird nach der Angabe „Projektförderungen“ die Angabe „nach § 13“ eingefügt.
9.
In § 21 Satz 2 wird die Angabe „im“ durch die Angabe „für das“ ersetzt.
10.
§ 23 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 wird die Angabe „Prozentwerte“ durch die Angabe „Prozentsätze“ ersetzt.
b)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „105“ durch die Angabe „100“ ersetzt.
c)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „der Jahre“ durch die Angabe „für die Bemessungsjahre“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „15“ durch die Angabe „10“ ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 7. August 2025

Der Staatsminister für Kultus
Conrad Clemens

Änderungsvorschriften