Änderung der Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
für die Förderung von Maßnahmen zur ökologischen Landschaftsgestaltung im Freistaat Sachsen vom 20. Dezember 2000
RL-Nr.: 55/2000
Vom 14. Oktober 2002
Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung von Maßnahmen zur ökologischen Landschaftsgestaltung im Freistaat Sachsen RL-Nr.: 55/2000 vom 20. Dezember 2000 (SächsABl. 2001 S. 57) wird wie folgt geändert:
- Nummer 1 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:
Die Zuwendungen erfolgen auf der Grundlage des „Operationellen Programms zur Strukturfondsförderung des Freistaates Sachsen für den Zeitraum 2000 bis 2006 (OP)“, nach Maßgabe dieser Richtlinie, nach den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom April 2001 (SächsGVBl. S. 153) sowie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. - In Nummer 3.1 Abs. 1 wird nach „(SächsKomZG)“ folgender Satzteil eingefügt:
„vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 205, 206)“ - In Nummer 3.1 Abs. 2 wird nach „(FlurbG)“ folgender Satzteil eingefügt:
„in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987, 3990)“ - In Nummer 3.2 Abs. 2 wird nach „(ALG)“ folgender Satzteil eingefügt:
„vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144, 2157) geändert worden ist“ - In Nummer 3.3 Abs. 2 wird das Wort „Unternehmen“ durch die Wörter „landwirtschaftliche Unternehmen“ ersetzt.
- Nummer 3.3 Abs. 3 und 4 werden die Wörter „in der Regel“ gestrichen.
- Nummer 3.3 Abs. 6 wird wie folgt neu gefasst:
Zuwendungsempfänger, die durch Umwandlung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 45 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149, 1174) aus Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) hervorgegangen sind, müssen nachweisen, dass die Vermögensauseinandersetzung bis zum Zeitpunkt der Bewilligung ordnungsgemäß vorgenommen und – sofern noch nicht abgeschlossen – über diesen Zeitpunkt hinaus ordnungsgemäß weitergeführt worden ist.
Hierzu zählt der Nachweis, dass der Antragsteller in dem Zeitraum, für den die Zuwendung nach dieser Richtlinie gewährt wird, fällig gewordene Ansprüche der aus der LPG ausgeschiedenen Mitglieder nach Maßgabe der Vorschriften des LwAnpG oder durch wirksame abschließende Regelungen erfüllt oder erfüllt hat. - Nummer 4 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:
Der Zuwendungsempfänger hat erforderliche Genehmigungen beziehungsweise Zustimmungen von Behörden vorzulegen. - In Nummer 4 Abs. 6 sind die Wörter „der Auftrag“ durch die Wörter „die Zustimmung“ zu ersetzen.
- Nummer 5.1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
Die Zuwendungen nach Nummer 2.4, 2.5, 2.7 und 2.8 sind Projektförderungen und werden als Anteilfinanzierung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt. Zuwendungsfähig sind die durch bezahlte Rechnung nachgewiesenen baren Ausgaben. Bei Zuwendungsempfängern nach Nummer 3.1 ebenfalls die unbaren Eigenleistungen, wobei ein Mindestanteil von 10 vom Hundert an baren Eigenmitteln erforderlich ist. - In den Nummern 5.2.1, 5.2.3 und 5.2.6 wird die Angabe „€“ durch die Angabe „EUR“ ersetzt.
- Nummer 6.2 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
(1) Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen nach anderen Fachrichtlinien oder anderen öffentlichen Programmen für dieselbe Maßnahme ist nicht zulässig. - Nummer 6.2 Abs. 2 wird gestrichen. Die bisherigen Absätze 3, 4 und 5 werden die Absätze 2, 3 und 4.
- Nummer 6.2 neuer Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
(3) Lohnleistungen nach dem Arbeitsförderungsrecht gemäß Drittem Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 47a des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1479), können nicht als bare oder unbare Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers eingesetzt werden. - Nummer 6.3 wird gestrichen.
- Nummer 7.5 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
Die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie der Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendung regelt sich nach den Bestimmungen der SäHO sowie des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167, 2186), in Verbindung mit § 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74), das zuletzt durch § 17 des Gesetzes vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161, 163) geändert worden ist.
In-Kraft-Treten
Die Änderungen treten am Tage der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Dresden, den 14. Oktober 2002
Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Kuhl
Amtschef