Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Stadtgrün, Lärm, Radon/2023
Vom 15. September 2025
I.
Änderung der Förderrichtlinie Stadtgrün, Lärm, Radon/2023
Die Förderrichtlinie Stadtgrün, Lärm, Radon/2023 vom 28. August 2023 (SächsABl. S. 1288), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Eingangsformel wird die Angabe „Energie, Klimaschutz,“ gestrichen.
- 2.
- Teil A wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird die Angabe „EFRE-finanzierte Vorhaben“ durch die Angabe „Allgemeiner Teil“ ersetzt.
- b)
- In Ziffer I Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe „23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178)“ durch die Angabe „22. November 2024 (SächsABl. S. 1434) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253)“ ersetzt.
- c)
- In Ziffer I Nummer 2 Buchstabe d wird die Angabe „3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154)“ durch die Angabe „8 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236)“ ersetzt.
- d)
- Ziffer I Nummer 3 wird wie folgt neu gefasst:
- „3.
- Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 1) handelt, werden diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der folgenden beihilferechtlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt:
- a)
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014,
- b)
- Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023,
- c)
- Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013,
- d)
- Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014,
- e)
- Beschluss Nr. 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011,
- f)
- Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023.
- Im Anwendungsbereich der AGVO dürfen keine Beihilfen an Unternehmen gewährt werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind. Die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten ist im Anwendungsbereich der AGVO in der Regel ausgeschlossen. Im Übrigen sind die in der Anlage 2 enthaltenen Vorgaben zu beachten. Bei der Bestimmung der Höhe der Zuwendung dürfen die zulässigen Beihilfehöchstintensitäten der im Einzelfall einschlägigen beihilferechtlichen Grundlage nicht überschritten werden.“
- e)
- Ziffer II Nummer 1 wird wie folgt neu gefasst:
- „1.
- Stadtgrün – Vorhaben und Konzepte zum Ausbau der grünen Infrastruktur, von Grünzügen und Biotopverbünden zur Verbesserung der Biologischen Vielfalt im Siedlungsbereich
- 1.1
- Gefördert werden investive Vorhaben, wie die Anlage, Aufwertung oder Vernetzung von Grün- und Freiflächen sowie die Anlage oder Aufwertung bodengebundener Fassaden- und extensiver Dachbegrünung an Bestandsgebäuden.
- 1.2
- Gefördert wird die Erarbeitung von Konzepten.
- 1.3
- Nicht förderfähig sind:
- a)
- Vorhaben, sofern
- –
- diese in der Gebietskulisse der FRL Nachhaltige integrierte Stadtentwicklung EFRE 2021 bis 2027 vom 17. Januar 2023 (SächsABl. S. 181), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 5. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 321), in der jeweils geltenden Fassung, liegen und konkret in den gebietsbezogenen integrierten Handlungskonzepten (GIHK) benannt sind oder
- –
- diese in den Gebietskulissen der FRL Städtebauliche Erneuerung vom 7. März 2022 (SächsABl. S. 361), die durch die Richtlinie vom 15. Februar 2024 (SächsABl. S. 260) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 5. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 321), in der jeweils geltenden Fassung, liegen und Bestandteil einer Maßnahmenplanung in einem Fördergebietskonzept der Städtebauförderung sind oder
- –
- diese nach der FRL Flächenrecycling und Dekontaminierung von Standorten vom 1. Februar 2024 (SächsABl. S 199) förderfähig sind.
- b)
- Vorhaben, sofern
- –
- deren Umsetzung aufgrund baurechtlicher oder naturschutzrechtlicher Vorgaben verpflichtend ist oder
- –
- die Vorhaben auf Flächen liegen, die bereits bedeutende Funktionen für den Arten- und Biotopschutz übernehmen (zum Beispiel FFH-Lebensraumtypen, gesetzlich geschützte, gefährdete oder wertvolle Biotope oder Habitate gesetzlich geschützter, gefährdeter oder wertvoller Arten) oder
- –
- eine Grünflächenaufwertung durch Umstellung der Bewirtschaftungsweise (zum Beispiel Änderung des Mahdregimes) ausreichend ist.“
- f)
- In Ziffer II Nummer 2.3 Buchstabe b wird die Angabe „5 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176)“ durch die Angabe „7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409)“ und die Angabe „12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 [SächsGVBl. S. 705]“ durch die Angabe „3 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 [SächsGVBl. S. 636]“ ersetzt.
- g)
- In Ziffer II Nummer 3.2 Buchstabe b wird die Angabe „die Bekanntmachung vom 3. Januar 2022 (BGBl. I S. 15)“ durch die Angabe „Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324)“ ersetzt.
- h)
- Ziffer III wird wie folgt neu gefasst:
- III.
Begünstigte - 1.
- Begünstigte für Vorhaben nach Ziffer II, Nummer 1 (Stadtgrün) und Nummer 3 (Radonreduzierung) sind:
- 1.1
- kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Unternehmen,
- 1.2
- gemeinnützige Organisationen und anerkannte Religionsgemeinschaften,
- 1.3
- Verbandskörperschaften,
- 1.4
- Vereine, Stiftungen, Genossenschaften und Kammern sowie
- 1.5
- kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß der Empfehlung der Europäischen Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen vom 6. Mai 2003 (2003/361/EG) in der jeweils geltenden Fassung.
- 2.
- Begünstigte für Vorhaben nach Ziffer II, Nummer 2 (Lärmminderung) sind kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Unternehmen.“
- i)
- Ziffer IV Nummer 2.3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „Energie, Klimaschutz,“ gestrichen.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „entsprechenden Artenlisten sind“ durch die Angabe „entsprechende Artenliste ist“ ersetzt.
- cc)
- In Satz 3 wird die Angabe „Artenlisten“ durch die Angabe „Artenliste“ ersetzt.
- j)
- Ziffer IV Nummer 2.6 wird gestrichen.
- k)
- Ziffer IV Nummer 2.7 und 2.8 alt werden zu Nummern 2.6 und 2.7 neu.
- l)
- In Ziffer IV Nummer 3.2.1 Satz 1 wird die Angabe „11 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202)“ durch die Angabe „1 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 58)“ ersetzt.
- m)
- In Ziffer IV Nummer 3.2.2 wird die Angabe „§ 16“ durch die Angabe „§ 2“ ersetzt.
- n)
- In Ziffer IV Nummer 3.4 Satz 2 wird die Angabe „Energie, Klimaschutz,“ gestrichen.
- o)
- In Ziffer IV Nummer 3.4 Satz 3 wird die Angabe „Artenlisten sind“ durch die Angabe „Artenliste ist“ ersetzt.
- p)
- In Ziffer IV Nummer 4.4 Spiegelstrich 2 wird die Angabe „1 der Verordnung vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4645)“ durch die Angabe „10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324)“ ersetzt.
- q)
- In Ziffer IV Nummern 4.5 und 4.6 wird jeweils die Angabe „schriftliche“ gestrichen.
- r)
- Ziffer V Nummer 2 wird wie folgt neu gefasst:
- „2.
- Für die Zuwendung für Vorhaben nach Ziffer II, Nummer 1 (Stadtgrün) gilt:
- 2.1
- Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung wie folgt gewährt:
- a)
- in Höhe von 85 Prozent der förderfähigen Ausgaben für Begünstigte nach Ziffer III, Nummern 1.1 – 1.4,
- b)
- in Höhe von 65 Prozent der förderfähigen Ausgaben für Begünstigte nach Ziffer III, Nummer 1.5.
- 2.2
- Die Förderung von Vorhaben nach Ziffer II, Nummer 1.1 mit förderfähigen Gesamtausgaben von weniger als 10 000 Euro ist ausgeschlossen.
- 2.3
- Die Förderung von Vorhaben nach Ziffer II, Nummer 1.2 mit förderfähigen Gesamtausgaben von weniger als 10 000 Euro und mit mehr als 50 000 Euro ist ausgeschlossen.
- 2.4
- Förderfähig als direkte Ausgaben sind:
- a)
- die unmittelbar mit dem Vorhaben im Zusammenhang stehenden notwendigen Sachausgaben sowie Planungsleistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
- b)
- Ausgaben für die Entsiegelung von bebauten oder unbebauten Flächen, sofern es sich um eine Fläche des Antragstellenden handelt und ein direkter Zusammenhang zwischen der Entsiegelung und dem Vorhaben besteht. Die Ausgaben für Entsiegelung und Abbruch sind nur förderfähig, soweit sich daraus ein unmittelbarer biodiversitätsfördernder Beitrag ergibt.
- c)
- Ausgaben für Begleitmaßnahmen, wie zum Beispiel bauliche Freiflächengestaltung, sofern ein direkter Zusammenhang zu dem Vorhaben nach Ziffer II, Nummer 1.1 besteht.
- d)
- Grunderwerbskosten bis 10 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben, sofern ein direkter Zusammenhang mit dem zu fördernden Vorhaben nach Ziffer II, Nummer 1.1 besteht. Dieser Wert erhöht sich auf 15 Prozent bei Brachflächen und ehemalig industriell genutzten Flächen mit Gebäuden.
- e)
- Ausgaben für Entwicklungspflege im zweiten und dritten Standjahr.
- 2.5
- Für Vorhaben nach Ziffer II, Nummer 1.1 gilt:
- Förderfähig sind auch indirekte Ausgaben, die beim Begünstigten selbst für Projektkoordinierung, Projektbetreuung und Koordinierung der Auftragsvergaben des Investitionsvorhabens anfallen. Indirekte Ausgaben werden in Höhe von 7 Prozent der förderfähigen direkten Ausgaben als förderfähig anerkannt. Mit der Pauschalfinanzierung sind alle indirekten Ausgaben abgegolten.
- 2.6
- Für Vorhaben nach Ziffer II, Nummer 1.2 gilt:
- Die Regelungen der Nummer 2.5 zum Ausgleich der indirekten Ausgaben gelten entsprechend, es sei denn, die Zuwendung wird auf der Grundlage des Artikels 49 AGVO gewährt. Im Anwendungsbereich des Artikels 49 AGVO kommt ein Ausgleich indirekter Ausgaben nicht in Betracht.“
- s)
- Ziffer V Nummer 3 wird wie folgt neu gefasst:
- „3.
- Für die Zuwendung für Vorhaben nach Ziffer II, Nummer 2 (Lärmminderung) gilt:
- 3.1
- Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung wie folgt gewährt:
- a)
- für Vorhaben nach Ziffer II, Nummer 2.1 in Höhe von 85 Prozent der förderfähigen Ausgaben,
- b)
- für Vorhaben nach Ziffer II, Nummer 2.2 in Höhe von 75 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
- 3.2
- Die Förderung von Vorhaben mit förderfähigen Gesamtausgaben bis einschließlich 10 000 Euro ist ausgeschlossen.
- 3.3
- Förderfähig als direkte Ausgaben sind:
- a)
- die unmittelbar mit dem Vorhaben im Zusammenhang stehenden notwendigen Sachausgaben sowie Planungsleistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der jeweils geltenden Fassung,
- b)
- Ausgaben für Pflanzungen und Fertigstellungspflege sowie die Entwicklungspflege im zweiten und dritten Standjahr.
- 3.4
- Förderfähig sind auch indirekte Ausgaben, die beim Begünstigten selbst für Projektkoordinierung, Projektbetreuung und Koordinierung der Auftragsvergaben des Investitionsvorhabens anfallen. Indirekte Ausgaben werden in Höhe von 7 Prozent der förderfähigen direkten Ausgaben als förderfähig anerkannt. Mit der Pauschalfinanzierung sind alle indirekten Ausgaben abgegolten.“
- t)
- Ziffer V Nummer 4.1 wird wie folgt neu gefasst:
- „4.1
- Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung wie folgt gewährt:
- a)
- in Höhe von 85 Prozent der förderfähigen Ausgaben, jedoch maximal 150 000 Euro Zuwendung, für Begünstigte nach Ziffer III, Nummern 1.1-1.4,
- b)
- in Höhe von 65 Prozent der förderfähigen Ausgaben, jedoch maximal 125 000 Euro Zuwendung, für Begünstigte nach Ziffer III, Nummer 1.5.“
- 3.
- Teil B wird gestrichen.
- 4.
- Teil C wird zu Teil B neu.
- 5.
- Teil B neu wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird die Angabe „Gemeinsame Bestimmungen“ gestrichen.
- b)
- In Ziffer I wird in der Überschrift die Angabe „gemeinsame“ gestrichen.
- c)
- Ziffer II Nummer 1 wird wie folgt neu gefasst:
- „1.
- Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB). Die Beantragung der Zuwendung erfolgt unter Verwendung des durch die Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellten Antragsverfahrens. Dafür stehen die entsprechenden Formulare und Informationen zu den Förderkonditionen online bei der SAB unter www.sab.sachsen.de zur Verfügung.“
- d)
- In Ziffer II Nummer 2 wird die Angabe „Energie, Klimaschutz,“ gestrichen.
- e)
- In Ziffer II Nummer 4 wird die Angabe „gemäß Teil A“ gestrichen.
- f)
- In Ziffer II Nummer 4.1 wird die Angabe „in Teil A“ durch die Angabe „dieser Förderrichtlinie“ ersetzt.
- g)
- Ziffer II Nummer 5 wird gestrichen.
- 6.
- Teil D wird zu Teil C neu.
- 7.
- Es wird eine neue Anlage 1 wie folgt eingefügt:
- „Anlage 1
Für das Förderverfahren gelten insbesondere die nachfolgenden unionsrechtlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung: - 1.
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 30. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.06.2023, S. 1) geändert worden ist,
- 2.
- Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023),
- 3.
- Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/3118 der Kommission vom 10. Dezember 2024 (ABl. L, 2024/3118, 13.12.2024) geändert worden ist,
- 4.
- Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.06.2014, S. 45), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2391 der Kommission vom 4. Oktober 2023 (ABl. L vom 5.10.2023, S. 1) geändert worden ist,
- 5.
- Beschluss Nr. 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3),
- 6.
- Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L, 2023/2832, 15.12.2023).“
- 8.
- Anlage 1 alt wird zu Anlage 2 neu.
- 9.
- Anlage 2 neu wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 4 wird wie folgt neu gefasst:
- „4.
- Beachtung der Anmeldeschwelle (Artikel 4 AGVO)
- Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben ist die Anmeldeschwelle gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe s) AGVO zu beachten, das heißt eine Anmeldung bei der Kommission ist erforderlich, wenn ein Betrag von 30 Millionen EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben überschritten wird.“
- b)
- Nummer 10 wird wie folgt neu gefasst:
- „10.
- Beihilfehöchstintensitäten bei Artikel 36, 38a, 45 und 49 AGVO
- Die Beihilfehöchstintensitäten gemäß Artikel 36, 38a, 45 und 49 AGVO können einschließlich möglicher KMU-Aufschläge sowie Fördergebietszuschläge betragen:
Beihilfehöchstintensitäten Inhalt Prozent Vorhaben Beihilfehöchst-
intensitätInvestitionsbeihilfen für den Umweltschutz einschließlich Dekarbonisierung gemäß Artikel 36 Absatz 5–8 AGVO bis zu 65 % oder Artikel 36 Absatz 10 AGVO bezogen auf die Wirtschaftlichkeitslücke 100 % oder Artikel 36 Absatz 11 AGVO bis zu 32,5 % Investitionsbeihilfen für gebäudebezogene Energieeffizienzmaßnahmen im Sinne nach Artikel 38a Absatz 7 AGVO bis zu 55 % Investitionen in den Schutz beziehungsweise die Wiederherstellung der Biodiversität und in naturbasierte Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel und den Klimaschutz nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstaben c und d AGVO bis zu 90 % Beihilfen für Studien im Sinne des Artikels 49 Absatz 1 AGVO bis zu 80 %“
II.
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
Dresden, den 15. September 2025
Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Georg-Ludwig von Breitenbuch