Dritte Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Schaf- und Ziegenhaltung

Vom 9. September 2025

I.
Änderung der Förderrichtlinie
Schaf- und Ziegenhaltung (FRL SZH/2021)

Die Förderrichtlinie Schaf- und Ziegenhaltung vom 4. März 2021 (SächsABl. S. 265), die zuletzt durch die Richtlinie vom 16. Juni 2023 (SächsABl. S. 820) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315), wird wie folgt geändert:

1.
In der Eingangsformel wird die Angabe „Energie, Klimaschutz,“ gestrichen.
2.
Ziffer I wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „wird durch die Anwesenheit des Wolfes noch erhöht“ durch die Angabe „steigt zunehmend durch aufwendige Präventionsmaßnahmen für den Herdenschutz durch die Anwesenheit des Wolfes“ ersetzt.
b)
In Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe „23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178)“ durch die Angabe „22. November 2024 (SächsABl. S. 1434) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253)“ ersetzt.
c)
In Nummer 2 Buchstabe d wird die Angabe „3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503)“ durch die Angabe „8 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83)“ sowie die Angabe „24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154)“ durch die Angabe „2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236)“ ersetzt.
d)
In Nummer 2 Buchstabe e wird die Angabe „2020/C 424/05 (ABl. C 424 vom 8.12.2020, S. 30)“ durch die Angabe „2022/C 485/01 (ABl. C 485 vom 21.12.2022, S. 1)“ ersetzt.
e)
Nummer 3 wird wie folgt neu gefasst:
„3.
Die Zuwendungen werden auf der Grundlage des Teils II 1.1.4 des Agrarrahmens erbracht. Bewilligungsbescheide für Erstantragstellungen oder Anträge auf erneuten Beginn des Verpflichtungszeitraumes gemäß Ziffer VI Nummer 2 ab 2026 dürfen erst erlassen werden, nachdem die Regelungen dieser Richtlinie durch die Europäische Kommission für zulässig erklärt worden sind. Die beihilferechtliche Identifikationsnummer ist im Bewilligungsbescheid anzugeben. Bis zur Genehmigung der Regelung durch die EU-Kommission kann eine Bewilligung und Auszahlung für das jeweilige Verpflichtungsjahr nur auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nummer 1408/2013 erfolgen.“
3.
Ziffer IV wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 wird die Angabe „jeweiligen Jahres“ durch die Angabe „Antragsjahres“ ersetzt.
b)
In Nummer 3 wird nach dem Wort „Verpflichtungszeitraums“ die Angabe „nach Ziffer VI Nummer 2“ ergänzt.
4.
Ziffer V wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 3 wird am Ende ein neuer Satz wie folgt eingefügt:
„Eine Erhöhung der Anzahl der Tiere ist grundsätzlich nur einmal im Verpflichtungszeitraum möglich.“
b)
Nummer 4 wird wie folgt neu gefasst:
„4.
Bagatellgrenze
Zuwendungen werden ab einem Mindesttierbestand von 37 Tieren gewährt.“
5.
Ziffer VI wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 wird wie folgt neu gefasst:
„1.
Die Begünstigten sind verpflichtet, den Bestand anhand eines Registers nachzuweisen. Tierbestandsdaten können von der Bewilligungsbehörde im Bewilligungszeitraum für Kontrolle und Monitoring angefordert werden.“
b)
In Nummer 2 wird am Ende ein neuer Satz wie folgt eingefügt:
„Der Verpflichtungszeitraum entspricht dem Bewilligungszeitraum.“
6.
Ziffer VII wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 Buchstabe a und b werden wie folgt neu gefasst:
„a)
Die Zuwendung ist bis zum 31. März des ersten Antragsjahres bei der Bewilligungsbehörde unter Verwendung des vorgegebenen Verfahrens und der erforderlichen Nachweise zu beantragen. Neuantragstellungen sind letztmalig zum 31. März 2029 zulässig.
b)
Unter Beachtung von Ziffer IV Nummer 4 ist eine Reduzierung der zur Förderung beantragten Tiere bis zu 20 Prozent im Vergleich zum ersten Verpflichtungsjahr zulässig.
Die einmalige Erhöhung des bewilligten Tierbestandes ist mit Änderungsantrag bis zum 31. März des Jahres, ab welchem die Tierbestanderhöhung wirksam wird, geltend zu machen.“
b)
In Nummer 2 wird die Angabe „aufgrund der Vorlage und Prüfung des jährlichen Verwendungsnachweises“ durch die Angabe „in jährlichen Beträgen nach Vorlage des vollständigen jährlichen Verwendungsnachweises“ ersetzt.

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Dresden, den 9. September 2025

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Georg-Ludwig von Breitenbuch