Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Aufteilung der Schlüsselmassen
nach § 4 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes im Jahr 2026
(Schlüsselmassenverordnung 2026)

Vom 2. Oktober 2025

Das Staatsministerium der Finanzen verordnet aufgrund des § 31 Absatz 8 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 487), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 296) geändert worden ist, im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern und nach Anhörung des Beirates für den kommunalen Finanzausgleich:

§ 1
Regelungsgegenstand

Auf der Grundlage von § 4 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes wird die Gesamtschlüsselmasse des Haushaltsjahres 2026 nach Maßgabe des § 2 auf den kreisangehörigen Raum und den kreisfreien Raum aufgeteilt.

§ 2
Allgemeine Schlüsselzuweisungen

1Die für allgemeine Schlüsselzuweisungen nach den §§ 5 bis 14 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes zur Verfügung stehende Schlüsselmasse beträgt 3 367 960 500 Euro. 2Davon gehen

1.
an die kreisangehörigen Gemeinden (§§ 6 bis 9 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes) 1 154 050 451 Euro,
2.
an die Kreisfreien Städte (§ 10 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes) 1 425 202 714 Euro,
3.
an die Landkreise (§§ 11 bis 14 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes) 788 707 335 Euro.

§ 3
Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Dresden, den 2. Oktober 2025

Der Staatsminister der Finanzen
Christian Piwarz

Änderungsvorschriften