Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Änderung der FRL Tierschutz

Vom 4. November 2025

I.

Die FRL Tierschutz vom 14. November 2023 (SächsABl. S. 1511), die durch die Richtlinie vom 4. September 2024 (SächsABl. S. 1071) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 306), wird wie folgt geändert:

1.
Großbuchstabe A wird wie folgt geändert:
a)
Ziffer I Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsGVBl. S. 226), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 22. November 2024 (SächsABl. S. 1434) geändert worden sind, in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen im Bereich des Tierschutzes.“
b)
Nach Ziffer IV Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
„Der Nachweis der Zuwendungsvoraussetzungen erfolgt durch Eigenerklärung im Antragsformular.“
c)
Ziffer VI Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist schriftlich oder elektronisch unter Verwendung des durch die Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellten Antragsverfahrens für Vorhaben innerhalb eines Kalenderjahres bis zum 15. Februar des jeweiligen Kalenderjahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.“
d)
Nach Ziffer VI Nummer 2 werden folgende Nummern 3 und 4 eingefügt:
„3.
Nach der Frist eingegangene Anträge können nur nachrangig zu den innerhalb der Frist eingegangenen Anträgen berücksichtigt werden.
4.
Für die Auszahlung der Zuwendung findet abweichend von Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.“
e)
Ziffer VI Nummer 3 wird die Nummer 5.
2.
Großbuchstabe B Teil 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Ziffer II Nummer 2 wird nach dem Wort „Soziales“ das Wort „Gesundheit“ eingefügt.
b)
Ziffer III Nummer 3 wird gestrichen.
c)
Ziffer IV wird gestrichen.
3.
Großbuchstabe B Teil 2 wird wie folgt geändert:
a)
Ziffer III Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„Bei Personalausgaben nach Nummer 1 und Sachausgaben nach Nummer 2 Buchstabe a bis c beträgt die Höhe der jährlichen Zuwendung bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 35 000 Euro pro Tierheim des Zuwendungsempfängers.“
b)
Ziffer IV wird gestrichen.
4.
Großbuchstabe C Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
Diese Richtlinie tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft.“

II.

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 4. November 2025

Die Staatsministerin für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Änderungsvorschriften