Vierte Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der VwV Vergütungsfestsetzung

Vom 3. Dezember 2025

I.

Die VwV Vergütungsfestsetzung vom 4. Dezember 2009 (SächsJMBl. S. 381), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsJMBl. S. 252) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung
(VwV Vergütungsfestsetzung – VwVVerg)“.
2.
Ziffer I wird wie folgt geändert:
a)
Im Eingangssatz wird nach der Angabe „Justiz“ die Angabe „und für Verbraucherschutz“ eingefügt.
b)
Großbuchstabe A wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1.2.1 Satz 2 wird nach der Angabe „Justiz“ die Angabe „und für Verbraucherschutz“ eingefügt.
bb)
Nummer 1.2.2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sieht diese von der Erhebung der Verjährungseinrede ab, so hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dies auf der zahlungsbegründenden Unterlage in geeigneter Art und Weise zu vermerken.“
cc)
In Nummer 1.2.4 Satz 2 wird die Angabe „ihr Inhalt dem Rechtsanwalt schriftlich mitzuteilen“ durch die Angabe „dem Rechtsanwalt der Beschluss bekannt zu machen“ ersetzt.
dd)
Nummer 1.2.5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Auf dem Beiordnungsbeschluss ist neben dem Namen des beigeordneten Rechtsanwalts das Datum der Vergütungsfestsetzung in geeigneter und auffälliger Art und Weise zu vermerken.“
ee)
In Nummer 1.3.1 Satz 2 wird die Angabe „übersenden“ durch die Angabe „übermitteln“ ersetzt.
ff)
In Nummer 1.3.2 wird nach der Angabe „nehmen“ die Angabe „oder wird in geeigneter Art und Weise in den Sachakten dokumentiert“ eingefügt.
gg)
In Nummer 1.3.3 Satz 1 wird nach der Angabe „nehmen“ die Angabe „oder werden in geeigneter Art und Weise in den Sachakten dokumentiert“ eingefügt.
hh)
In Nummer 2.2.2 Satz 2 wird die Angabe „Versendung“1 durch die Angabe „Übermittlung“ ersetzt.
ii)
In Nummer 2.3.1 Satz 4 wird nach der Angabe „er“ die Angabe „in geeigneter Art und Weise“ eingefügt.
jj)
In Nummer 2.3.1 Satz 6 wird nach der Angabe „Rechtspfleger“ die Angabe „in geeigneter Art und Weise“ eingefügt.
kk)
In Nummer 2.3.2 Satz 2 Halbsatz 1 wird nach der Angabe „Kostenfestsetzungsbeschlusses“ die Angabe „in geeigneter Art und Weise“ eingefügt.
ll)
In Nummer 2.3.2 Satz 3 wird nach der Angabe „er“ die Angabe „in geeigneter Art und Weise“ eingefügt.
mm)
In Nummer 2.4.4 wird nach der Angabe „Vergütung“ die Angabe „in geeigneter Art und Weise“ eingefügt.
nn)
Nummer 2.5.1.7 wird wie folgt gefasst:
„in den Anträgen angegeben ist, welche Zahlungen die beigeordneten Rechtsanwälte von der Partei oder einem Dritten erhalten haben und bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr neben der Höhe dieser Zahlungen auch der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert angegeben ist.“
c)
Großbuchstabe B Nummer 1 wird folgt geändert:
aa)
In Satz 3 wird die Angabe „und für den Festsetzungsantrag“ gestrichen.
bb)
Satz 4 wird gestrichen.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Dresden, den 3. Dezember 2025

Die Staatsministerin der Justiz
Prof. Constanze Geiert

Änderungsvorschriften