Dritte Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie
Teichwirtschaft und Naturschutz
Vom 15. Dezember 2025
Artikel 1
Änderung der Förderrichtlinie TWN/2023
Die Förderrichtlinie Teichwirtschaft und Naturschutz vom 4. Oktober 2022 (SächsABl. 2023 S. 342), die zuletzt durch die Richtlinie vom 1. April 2025 (SächsABl. S. 426) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Eingangsformel wird die Angabe „Energie, Klimaschutz,“ gestrichen.
- 2.
- Teil A wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4.2 Buchstabe d wird die Angabe „Bau von Gebäuden im Uferbereich sowie auf Teichdämmen und keine Uferbefestigung“ durch die Angabe „Neubau von Gebäuden im Uferbereich sowie auf Teichdämmen und keine Errichtung von Uferbefestigung“ ersetzt.
- b)
- In Nummer 4.2 Buchstabe e wird nach der Angabe „Maßnahme“ die Angabe „(außer 4.3.4 Tbio a und 4.3.5 Tbio b)“ eingefügt.
- c)
- In Nummer 4.2.1 wird der Abschnitt „Sonstiges“ gestrichen.
- d)
- In Nummer 4.3.1 Buchstabe b wird die Angabe „für einen Mindestertrag von circa 150 kg Nutzfische je ha Bruttoschlagfläche“ durch die Angabe „durch Besatz des Teiches mit Nutzfischen, “ ersetzt.
- e)
- In Nummer 4.3.1 Buchstabe c wird die Angabe „5 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 153)“ durch die Angabe „48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)“ ersetzt.
- f)
- In Nummer 4.3.3 wird die Angabe „in den Varianten:“ gestrichen.
- g)
- In Nummer 4.3.5 wird nach der Angabe „Biokarpfen“ die Angabe „mit“ eingefügt.
- h)
-
In Nummer 4.3.5 wird am Ende der folgende Abschnitt eingefügt:
„ Sonstiges:
Ausnahmen zu Stauhaltungen, Kalkung, mobiler Zäunung und bei T 3 auch zum Graskarpfenbesatz bis maximal 50 kg/ha Abfischmenge sind nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde möglich. Bei extremer Verkrautung eines Teiches ist bei T 2 und T 3 nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde und Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde für maximal ein Jahr im Förderzeitraum ein höherer Besatz mit Graskarpfen möglich.
Ein Wechsel der attribuierten Stauhaltungsvarianten im laufenden Verpflichtungsjahr ist bis zum 30. September über einen neuen Export in DIANAweb anzuzeigen, ab dem 1. Oktober muss die Anzeige bei der zuständigen Bewilligungsbehörde über das Formblatt „Ausnahmegenehmigung“ erfolgen.
Weitere Ausnahmen von einzelnen Förderverpflichtungen sind nur in begründeten Einzelfällen möglich, wenn die Zielstellung der ursprünglichen Förderverpflichtung weiterhin gegeben ist.“
- i)
- In Nummer 4.4.5 Buchstabe a wird die Angabe „und“ durch die Angabe „oder,“ ersetzt.
- j)
- Nummer 4.4.5 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b und c ersetzt:
- „b)
- Dauerstau bei Bewirtschaftung des Teiches im mehrjährigen Umtrieb,
- c)
- bei Wiederanstau müssen die Staubretter im Ablasswerk eingebracht sein, um den Zulauf zu ermöglichen (Staufähigkeit ist herzustellen).“.
- k)
- In Nummer 6.3 wird nach dem Absatz 1 der folgende Absatz eingefügt:
- „Umwandlungen von Verpflichtungen von der Maßnahme T1 in höherwertigere Maßnahmen T2, T3 sowie T4b-T4d sind ab Antragsjahr 2026 nicht mehr zulässig.“
- 3.
- Teil B wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1.2 Buchstabe b wird die Angabe „21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578)“ durch die Angabe „27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285)“ ersetzt.
- b)
- In Nummer 1.2 Buchstabe c wird die Angabe „20. Dezember 2023 (SächsABl. 2024 S. 97)“ durch die Angabe „22. November 2024 (SächsABl. S. 1434)“ ersetzt.
- c)
- In Nummer 1.2 Buchstabe f wird die Angabe „1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344)“ durch die Angabe „2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236)“ ersetzt.
- d)
- In Nummer 4.2 Buchstabe g wird die Angabe „Bau“ durch die Angabe „Neubau“ ersetzt.
- e)
- In Nummer 4.2 wird der Abschnitt „Sonstiges“ gestrichen.
- f)
-
In Nummer 4.3.4 wird am Ende ein neuer Abschnitt wie folgt eingefügt:
„ Sonstiges:
Ausnahmen zu Stauhaltungen und Kalkung sind nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde möglich.
Ein Wechsel der attribuierten Stauhaltungsvarianten im laufenden Verpflichtungsjahr ist bis zum 30. September über einen neuen Export in DIANAweb anzuzeigen, ab dem 1. Oktober muss die Anzeige bei der zuständigen Bewilligungsbehörde über das Formblatt „Ausnahmegenehmigung“ erfolgen.
Weitere Ausnahmen von einzelnen Förderverpflichtungen sind nur in begründeten Einzelfällen möglich, wenn die Zielstellung der ursprünglichen Förderverpflichtung weiterhin gegeben ist.“
- g)
- In Nummer 6.5 wird die Angabe „Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705)“ durch die Angabe „das Gesetz vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 672)“ eingefügt.
- 4.
- Teil C wird wie folgt geändert:
- a)
- In Ziffer I Nummer 2.1.1 wird am Ende ein neuer Absatz wie folgt eingefügt:
- „Ab dem Antragsjahr 2026 sind Neuanträge sowie Anträge für neue, bisher nicht beantragte Maßnahmen, ausgeschlossen.“
- b)
- In Ziffer I Nummer 2.1.2 wird nach dem Absatz 3 ein neuer Absatz wie folgt eingefügt:
- „Ab dem Antragsjahr 2026 sind Flächenerweiterungen je Maßnahme im Umfang von maximal 50 Prozent, bezogen auf den erstmaligen Bewilligungsumfang in Hektar, zulässig.“
- c)
- In Ziffer I Nummer 3 wird die Angabe „10. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 156)“ durch die Angabe „30. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 128)“ ersetzt.
- d)
-
In Ziffer II Nummer 1 wird am Ende die folgende Angabe eingefügt:
„Neuverpflichtungen nach dem 1. Januar 2026 sind ausgeschlossen.“
- e)
-
In Ziffer II Nummer 1.2 wird am Ende die folgende Angabe eingefügt:
„Unabhängig von Anpassungen und Verlängerungen des Verpflichtungszeitraumes enden alle Verpflichtungen nach dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2029.“
- f)
- In Ziffer II Nummer 3 wird die Angabe „kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von den eingegangenen Förderverpflichtungen zulassen. Fälle höherer Gewalt sind der Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 15 Arbeitstagen“ durch die Angabe „oder außergewöhnlicher Umstände kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von den eingegangenen Förderverpflichtungen zulassen. Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sind der Bewilligungsbehörde mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 15 Werktagen“ ersetzt.
- g)
- In Ziffer II Nummer 3 Buchstabe e wird die Angabe „Hälter- und Brutanlagen“ durch die Angabe „fischereiwirtschaftlich genutzten Anlagen“ ersetzt.
- 5.
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird die Angabe „1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344)“ durch die Angabe „2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236)“ ersetzt.
- b)
- Nummer 3 wird durch die folgende Nummer ersetzt:
- „3.
- Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509 vom 26.9.2024),“.
- c)
- In Nummer 5 wird die Angabe „, L 261 vom 22.7.2021, S. 58),“ durch die Angabe „), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 (ABl. L 795 vom 29.2.2024, S. 1)“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 15. Dezember 2025 in Kraft.
Dresden, den 15. Dezember 2025
Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Georg-Ludwig von Breitenbuch