Zweite Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der VwV Notarwesen

Vom 11. November 2025

I.

Die VwV Notarwesen vom 27. August 2013 (SächsJMBl. S. 77), die zuletzt durch Ziffer II der Verwaltungsvorschrift vom 17. Dezember 2021 (SächsJMBl. S. 121) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
 
„Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Ausführung der Bundesnotarordnung
(VwV Notarwesen – VwVNotW)“
2.
In Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird nach der Angabe „Justiz“ die Angabe „und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ eingefügt.
3.
In Nummer 17 Buchstabe d Satz 1 und 4 werden die Angaben „frühest möglichen" durch die Angabe „frühestmöglichen“ ersetzt.
4.
In Nummer 19 Buchstabe b wird die Angabe „nn“ durch die Angabe „mm“ ersetzt.
5.
In Nummer 20 wird die Angabe „nn“ durch die Angabe „mm“ ersetzt.
6.
Nummer 21 wird durch die folgende Nummer 21 ersetzt:
„21.
Bestellung eines Vertreters
 
Zum Notarvertreter (§ 39 der Bundesnotarordnung) sollen grundsätzlich nur Notare, Notarassessoren, Notare außer Dienst sowie ehemalige Richter, die nicht zugleich zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind, Staatsanwälte und andere zum Richteramt befähigte Beamte bestellt werden. Zu der Frage, ob Notarassessoren zur Verfügung stehen, ist eine Stellungnahme der Notarkammer einzuholen. Ehemalige Richter, Staatsanwälte und andere zum Richteramt befähigte Beamte sind vor ihrer erstmaligen Bestellung zur Notarvertretung von einem Notar oder verschiedenen Notaren insgesamt eine Woche lang in die Aufgaben und Amtspflichten eines Notarvertreters einzuweisen.“

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Dresden, den 11. November 2025

Die Staatsministerin der Justiz
Prof. Constanze Geiert

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