Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Richtlinie des
Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Gewährung von Zuwendungen für die Mitwirkung im Katastrophenschutz

Vom 2. Januar 2026

I.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen für die Mitwirkung im Katastrophenschutz vom 11. Juli 2011 (SächsABl. S. 1051), die zuletzt durch die Richtlinie vom 6. Dezember 2023 (SächsABl. S. 1583) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 25. November 2025 (SächsABl. SDr. S. S 212), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer I Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
 
„Der Freistaat Sachsen gewährt nach § 8 Absatz 1 Nummer 10 und § 70 Absatz 3 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 4. März 2024 (SächsGVBl. S. 289), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 11 der Sächsischen Katastrophenschutzverordnung vom 19. Dezember 2005 (­SächsGVBl. S. 324), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 532) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe der §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 22. November 2024 (SächsABl. S. 1434) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253), in der jeweils geltenden Fassung, und dieser Richtlinie Zuwendungen für die Mitwirkung im Katastrophenschutz.“
2.
Ziffer VII Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt neu gefasst:
 
„Die Auszahlung der Zuwendungen für Maßnahmen gemäß Ziffer II Nummer 1 bis Nummer 5 erfolgt nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Dies gilt analog auch für kommunale Zuwendungsempfänger (Landkreise, kreisfreie Städte, Rettungszweckverbände).“
3.
Ziffer VII Nummer 4 Buchstabe c wird wie folgt neu gefasst:
 
„Die Auszahlung der Zuwendungen für Maßnahmen gemäß Ziffer II Nummer 6 erfolgt nach Nummer 7.1 und Nummer 7.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung oder nach Nummer 7.1 und 7.2 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung).“

II.

Diese Richtlinie tritt am 22. Januar 2026 in Kraft.

Dresden, den 2. Januar 2026

Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster

Änderungsvorschriften