Polizeiverordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Bekämpfung von Veränderungen des Erscheinungsbildes einer fremden Sache durch Auftragen von Graffiti und andere Verhaltensweisen
(Graffitiverordnung)

Vom 30. Januar 2004

Aufgrund von § 9 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330, 341), wird für den Freistaat Sachsen verordnet:

§ 1
Verbot

Es ist verboten, ohne Zustimmung des Eigentümers auf eine Sache durch das Auftragen von Farbe oder anderen Substanzen oder das Abtragen von Material einzuwirken.

§ 2
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 17 SächsPolG handelt, wer vorsätzlich entgegen § 1 auf eine Sache einwirkt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1 000 Euro geahndet werden.

§ 3
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 30. Januar 2004

Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch