Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung

Vom 3. Februar 2026

Das Staatsministerium für Kultus verordnet aufgrund des § 7 Absatz 6 und des § 62 Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist:

Artikel 1
Änderung der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung

Die Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379, 668), die durch die Verordnung vom 3. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 554) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Abschnitt 12 und zu § 78 gestrichen.
2.
§ 18 Absatz 6 Satz 6 wird gestrichen.
3.
§ 27 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „25“ durch die Angabe „20“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2)
In jedem Leistungskursfach und jedem Grundkursfach mit Ausnahme von Sport sind in den Kurshalbjahren 11/I bis 12/I eine oder zwei Klausuren zu schreiben. Im Kurshalbjahr 12/II kann in jedem Leistungskursfach und jedem Grundkursfach mit Ausnahme von Sport eine Klausur geschrieben werden.“
c)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Deutsch und Kunst“ durch die Angabe „Deutsch, Kunst, Biologie, Chemie und Physik“ ersetzt.
4.
In § 44 Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe b wird die Angabe „Physik oder Chemie“ durch die Angabe „Physik, Chemie oder Biologie“ ersetzt.
5.
§ 49 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 wird die Angabe „20 bis 30 Minuten“ durch die Angabe „in der Regel 45 Minuten“ ersetzt.
bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„Das Kolloquium besteht zu etwa gleichen Teilen aus einem Vortrag der Schülerin oder des Schülers und einem Gespräch zu inhaltlichen Schwerpunkten der Besonderen Lernleistung.“
b)
Absatz 6 Satz 2 wird durch folgenden Satz 2 ersetzt:
„Die Punktzahl des Kolloquiums wird gegenüber der im schriftlichen Teil erreichten Punktzahl doppelt gewichtet.“
6.
§ 63 Absatz 3 Satz 4 wird durch folgenden Satz 4 ersetzt:
„Die Aufgaben für den Vortrag werden dem Prüfling schriftlich zur Vorbereitung in der Regel 30 Minuten vor Prüfungsbeginn übergeben.“
7.
Abschnitt 12 wird gestrichen.
8.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a)
Im Tabellenkopf Buchstabe a wird die Angabe „Punktzahl des schriftlichen Teils“ durch die Angabe „im Kolloquium erreichte Punktzahl“ ersetzt.
b)
In der linken Spalte der Tabelle Buchstabe a wird die Angabe „Kolloquium“ durch die Angabe „schriftlichen Teil“ ersetzt.
c)
Der Abschnitt „Dieser Tabelle liegt folgender Rechenvorgang zugrunde:“ wird durch folgende Angabe ersetzt:
„Dieser Tabelle liegt folgender Rechenvorgang zugrunde:
Das Ergebnis des Kolloquiums der Besonderen Lernleistung oder der Prüfung wird mit 2/3, das des schriftlichen Teils oder der zusätzlichen mündlichen Prüfung mit 1/3 multipliziert, die sich ergebenden Punktzahlen werden addiert und die Summe mit 4 multipliziert. Das Endergebnis wird gerundet, wobei aufzurunden ist, wenn als erste Nachkommastelle eine der Ziffern 5 bis 9 folgt.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2026 in Kraft.

Dresden, den 3. Februar 2026

Der Staatsminister für Kultus
Conrad Clemens