Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
zur Änderung der Sächsischen BAföG-Zuständigkeitsverordnung

Vom 27. Januar 2026

Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus verordnet aufgrund des § 3 Absatz 3 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 7. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 16), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329) geändert worden ist:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen BAföG-Zuständigkeitsverordnung

Die Sächsische BAföG-Zuständigkeitsverordnung vom 11. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 652) wird wie folgt geändert:

§ 1 Absatz 2 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2)
Das Studentenwerk Dresden ist für Studentinnen und Studenten zuständig, die an den folgenden Hochschulen immatrikuliert sind:
1.
Technische Universität Dresden,
2.
Hochschule für Bildende Künste Dresden,
3.
Hochschule für Musik Carl Maria von Weber Dresden,
4.
Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden – Hochschule für angewandte Wissenschaften,
5.
Hochschule Zittau/Görlitz – Hochschule für angewandte Wissenschaften,
6.
Palucca Hochschule für Tanz Dresden,
7.
Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum,
8.
Hochschule der Sächsischen Polizei (FH).“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 27. Januar 2026

Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Sebastian Gemkow

Änderungsvorschriften