Vierte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Sächsischen Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung
Vom 2. April 2026
Das Staatsministerium für Kultus verordnet aufgrund des § 40 Absatz 5 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung
Die Sächsische Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung vom 7. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 387), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 309) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 3 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
- „(1) Aus Altersgründen ermäßigt sich das Regelstundenmaß der vollbeschäftigten Lehrkräfte aller Schularten ab Beginn des Schulhalbjahres, in dem sie
- 1.
- das 60. Lebensjahr vollenden, um eine Wochenstunde,
- 2.
- das 62. Lebensjahr vollenden, um zwei Wochenstunden,
- 3.
- das 64. Lebensjahr vollenden, um drei Wochenstunden,
- 4.
- das 66. Lebensjahr vollenden, um vier Wochenstunden.
- (2) Soweit sich aus Absatz 1 keine für die Lehrkraft günstigere Regelung ergibt, ermäßigt sich abweichend davon das Regelstundenmaß der vollbeschäftigten Lehrkräfte, die bereits vor dem 1. August 2025
- 1.
- das 58. Lebensjahr vollendet haben, um eine Wochenstunde,
- 2.
- das 60. Lebensjahr vollendet haben, um zwei Wochenstunden und
- 3.
- das 61. Lebensjahr vollendet haben, um drei Wochenstunden.“
- 2.
- Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 3 und 4.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2025 in Kraft.
Dresden, den 2. April 2026
Der Staatsminister für Kultus
Conrad Clemens