Vierte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Sächsischen Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung

Vom 2. April 2026

Das Staatsministerium für Kultus verordnet aufgrund des § 40 Absatz 5 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung

Die Sächsische Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung vom 7. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 387), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 309) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 3 wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
„(1) Aus Altersgründen ermäßigt sich das Regelstundenmaß der vollbeschäftigten Lehrkräfte aller Schularten ab Beginn des Schulhalbjahres, in dem sie
1.
das 60. Lebensjahr vollenden, um eine Wochenstunde,
2.
das 62. Lebensjahr vollenden, um zwei Wochenstunden,
3.
das 64. Lebensjahr vollenden, um drei Wochenstunden,
4.
das 66. Lebensjahr vollenden, um vier Wochenstunden.
(2) Soweit sich aus Absatz 1 keine für die Lehrkraft günstigere Regelung ergibt, ermäßigt sich abweichend davon das Regelstundenmaß der vollbeschäftigten Lehrkräfte, die bereits vor dem 1. August 2025
1.
das 58. Lebensjahr vollendet haben, um eine Wochenstunde,
2.
das 60. Lebensjahr vollendet haben, um zwei Wochenstunden und
3.
das 61. Lebensjahr vollendet haben, um drei Wochenstunden.“
2.
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 3 und 4.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2025 in Kraft.

Dresden, den 2. April 2026

Der Staatsminister für Kultus
Conrad Clemens

Änderungsvorschriften