Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der
VwV Grundbuchsachen

Vom 2. Juni 2026

I.

Die VwV Grundbuchsachen 17. Mai 2023 (SächsJMBl. S. 97), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 244), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Behandlung von Grundbuchsachen
(VwV Grundbuchsachen – VwVGBS)“.
2.
Ziffer I wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 wird die Angabe „vom 12. Dezember 2022 (SächsGVBl. 2023 S. 2)“ durch die Angabe „vom 3. Dezember 2025 (SächsGVBl. S. 254)“ ersetzt.
b)
In Nummer 6 Satz 2 wird die Angabe „und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ gestrichen.
c)
In Nummer 7 Buchstabe d Satz 2 wird die Angabe „und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ gestrichen.
3.
Ziffer II wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1.
Führung des Grundbuchs
Bei den Grundbuchämtern ist das Grundbuch gemäß § 15 der Sächsischen E-Justizverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291), die zuletzt durch die Verordnung vom 29. Dezember 2025 (SächsGVBl. S. 468) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in maschineller Form als automatisierte Datei anzulegen.“
b)
In Nummer 2 Buchstabe a Satz 1 wird die Angabe „§ 13“ durch die Angabe „§ 18“ ersetzt.
4.
Ziffer III wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „§ 5 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 13“ ersetzt.
b)
Nummer 2 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
„a)
Zur Erhaltung der Übersichtlichkeit sind Schriftstücke von vorübergehender Bedeutung zu separat geführten Sonderheften zu nehmen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
aa)
den Geschäftsgang betreffende Schriftstücke, soweit sie nicht Erklärungen von selbstständiger Bedeutung enthalten,
bb)
unbrauchbar gemachte Hypothekenbriefe oder dazugehörige Schuldurkunden, die dem Beteiligten wegen unbekannten Aufenthalts nicht ausgehändigt werden können.
Die für die Grundbuchführung zuständige Person kann einzelne Schriftstücke dieser Art hiervon ausschließen oder andere dafür bestimmen. Urkunden, die mit Rücksicht auf § 10 Absatz 1 der Grundbuchordnung dauernd bei den Grundakten aufzubewahren sind, sowie die auf die Wert- und Kostenberechnung bezüglichen Schriftstücke, soweit sie von dauernder Bedeutung sind, dürfen nicht in die Sonderhefte genommen werden.“
5.
Ziffer V wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 3 Buchstabe c Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Danach übersendet es die erforderlichen Unterlagen dem anderen Grundbuchamt und bewirkt gegebenenfalls die Mitteilung nach Ziffer XX Nummer 4 der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 2024 (BAnz AT 23.12.2024 B4), in der jeweils geltenden Fassung.“
b)
In Nummer 4 Satz 2 wird die Angabe „Empfangsbestätigung“ durch die Angabe „schriftliche oder elektronische Empfangsbestätigung“ ersetzt.
6.
Ziffer VI wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 3 Buchstabe b wird die Angabe „XVIII Nummer 4 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über Mitteilungen in Zivilsachen“ durch die Angabe „XX Nummer 4 der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen“ ersetzt.
b)
In Nummer 4 Buchstabe d Satz 1 und Satz 2 wird jeweils die Angabe „XVIII Nummer 5 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über Mitteilungen in Zivilsachen“ durch die Angabe „XX Nummer 5 der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen“ ersetzt.
7.
In Ziffer VIII Nummer 1 vor Buchstabe a wird die Angabe „XVIII Nummer 1 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über Mitteilungen in Zivilsachen“ durch die Angabe „XX Nummer 1 der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen“ ersetzt.
8.
Ziffer IX wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 wird nach der Angabe „schriftlich“ die Angabe „oder elektronisch“ eingefügt.
bb)
In Satz 5 wird die Angabe „mit Empfangsbestätigung“ durch die Angabe „gegen schriftliche oder elektronische Empfangsbestätigung“ ersetzt.
b)
Nummer 8 Buchstabe c Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Statt der Unterzeichnung in Spalte 7 genügt eine schriftliche oder elektronische Empfangsbestätigung, die zu den Sammelakten zu nehmen ist.“
9.
In Ziffer X Satz 1 wird die Angabe „§ 22 Absatz 1 Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist“ durch die Angabe „§ 22 Absatz 1 Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes“ ersetzt.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 2. Juni 2026

Die Staatsministerin der Justiz
Prof. Constanze Geiert

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