Zweite Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Natürliches Erbe
Vom 26. Juni 2026
I.
Zweite Änderung der Förderrichtlinie NE/2023
Die Förderrichtlinie Natürliches Erbe vom 20. Juni 2023 (SächsABl. S. 878), die durch die Richtlinie vom 10. Juni 2024 (SächsABl. S. 675) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 280), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Eingangsformel wird die Angabe „Energie, Klimaschutz,“ gestrichen.
- 2.
- Teil 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Teil B Ziffer I Nummer 6.3 Buchstabe c wird die Angabe „17. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 12)“ durch die Angabe „11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 6)“ ersetzt.
- b)
- In Teil B Ziffer I Nummer 6.3 Buchstabe e wird die Angabe „Artikel 34 Absatz 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411)“ durch die Angabe „Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236)“ ersetzt.
- c)
- In Teil B Ziffer II Nummer 1.1 Buchstabe a wird die Angabe „einschließlich Anlage und Wiederherstellung von Baumreihen und Alleen“ gestrichen.
- d)
- Teil B Ziffer II Nummer 1.2 wird wie folgt neu gefasst:
- „1.2
- Von der Förderung ausgeschlossen sind:
- a)
- Vorhaben, die Gegenstand der Förderung nach Teil 3 GAK-finanzierte Maßnahmen dieser Richtlinie sind.
- b)
- Trockenmauern, die kein gesetzlich geschütztes Biotop sind oder die nicht über spezielle Artvorkommen verfügen.
- c)
- Vorhaben, die Gegenstand der Förderung gemäß der Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft vom 20. Juni 2023 (SächsABl. S. 854), die zuletzt durch die Richtlinie vom 6. November 2025 (SächsABl. S. 1136) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 280), der Förderrichtlinie Stadtgrün, Lärm, Radon/2023 vom 28. August 2023 (SächsABl. S. 1288), die durch die Richtlinie vom 15. September 2025 (SächsABl. S. 955) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 280), der Förderrichtlinie Aquakultur und Fischerei vom 20. Juni 2023 (SächsABl. S. 800), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 280), der Förderrichtlinie Teichwirtschaft und Naturschutz vom 4. Oktober 2022 (SächsABl. 2023 S. 342), die zuletzt durch die Richtlinie vom 15. Dezember 2025 (SächsABl. 2026 S. 57) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 280) oder der Förderrichtlinie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen vom 4. Oktober 2022 (SächsABl. 2023 S. 369), die zuletzt durch die Richtlinie vom 15. Dezember 2025 (SächsABl. 2026 S. 53) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 280) und der Förderrichtlinie Insektenschutz und Artenvielfalt vom 10. Februar 2021 (SächsABl. S. 167), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 280), in den jeweils geltenden Fassungen, sind.
- d)
- Vorhaben, die Gegenstand der Operationellen Programme von Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse sind, für Mitglieder dieser Erzeugerorganisationen als Begünstigte.
- e)
- Vorhaben der regelmäßig wiederkehrenden Gehölzpflege von Obstbäumen über die Anwuchspflege hinaus.
- f)
- Vorhaben, die ausschließlich der Unterhaltungs- oder Verkehrssicherungspflicht dienen.
- g)
- Vorhaben der Biotopgestaltung auf Flächen, auf denen bereits Kompensationsmaßnahmen festgesetzt wurden. Artenschutzmaßnahmen können auf Flächen mit festgesetzten Kompensationsmaßnahmen gefördert werden, sofern die geförderte Maßnahme über die festgesetzten Kompensationsmaßnahmen hinausgeht und mit dem Kompensationsziel vereinbar ist.
- h)
- Maßnahmen an Gewässern im Sinne des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wenn das beantragte Vorhaben den Rückbau morphologischer Veränderungen an Gewässern betrifft, die auf landwirtschaftliche Aktivitäten zurückzuführen sind, und nicht überwiegend naturschutzfachlichen Zielen dient.“
- e)
- In Teil B Ziffer II Nummer 1.5 Buchstabe c wird die Angabe „Energie, Klimaschutz,“ gestrichen.
- f)
- In Teil B Ziffer II Nummer 2.5 Buchstabe b wird die Angabe „Energie, Klimaschutz,“ gestrichen.
- g)
- In Teil B Ziffer II Nummer 4.4 Buchstabe b wird die Angabe „Energie, Klimaschutz,“ gestrichen.
- h)
- In Teil B Ziffer II Nummer 5.3 wird die Angabe „natürlichen“ durch die Angabe „natürliche“ ersetzt.
- i)
- In Teil B Ziffer II Nummer 5.5 Buchstabe a wird die Angabe „Energie, Klimaschutz,“ gestrichen.
- j)
- In Teil B Ziffer II Nummer 6.5 Buchstabe b wird die Angabe „Energie, Klimaschutz,“ gestrichen.
- k)
- Teil B Ziffer II Nummer 7.2 Buchstabe a wird wie folgt neu gefasst:
- „a)
- Vorhaben, die Gegenstand der Förderung gemäß der Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft vom 20. Juni 2023 (SächsABl. S. 854), die zuletzt durch die Richtlinie vom 6. November 2025 (SächsABl. S. 1136) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 280), der Förderrichtlinie Stadtgrün, Lärm, Radon/2023 vom 28. August 2023 (SächsABl. S. 1288), die durch die Richtlinie vom 15. September 2025 (SächsABl. S. 955) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 280), der Förderrichtlinie Aquakultur und Fischerei vom 20. Juni 2023 (SächsABl. S. 800), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 280), der Förderrichtlinie Teichwirtschaft und Naturschutz vom 4. Oktober 2022 (SächsABl. 2023 S. 342), die zuletzt durch die Richtlinie vom 15. Dezember 2025 (SächsABl. 2026 S. 57) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 280) oder der Förderrichtlinie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen vom 4. Oktober 2022 (SächsABl. 2023 S. 369), die zuletzt durch die Richtlinie vom 15. Dezember 2025 (SächsABl. 2026 S. 53) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 280) und der Förderrichtlinie Insektenschutz und Artenvielfalt vom 10. Februar 2021 (SächsABl. S. 167), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 280), in den jeweils geltenden Fassungen, sind,“
- l)
- In Teil B Ziffer II Nummer 7.5 Buchstabe d wird die Angabe „Energie, Klimaschutz,“ gestrichen.
- m)
- In Teil C Ziffer I Satz 1 wird die Angabe „Energie, Klimaschutz,“ gestrichen.
- n)
- In Teil C Ziffer III Nummer 5 Buchstabe a wird die Angabe „Energie, Klimaschutz,“ gestrichen.
- o)
- In Teil C Ziffer VIII Abschnitt 2 wird die Angabe „1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344)“ durch die Angabe „2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236)“ ersetzt.
- p)
- In Teil C Ziffer X Satz 2 wird die Angabe „schriftlich und“ gestrichen.
- q)
- In Teil C Ziffer XI Absatz 2 wird die Angabe „schriftlich“ gestrichen.
- 3.
- Teil 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1.3 Buchstabe a wird die Angabe „21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578)“ durch die Angabe „27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285)“ ersetzt.
- b)
- In Nummer 1.3 Buchstabe b wird die Angabe „27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 20. Dezember 2023 (SächsABl. 2024 S. 97) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253)“ durch die Angabe „11. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. 2026 S. S 230)“ ersetzt.
- c)
- In Nummer 1.3 Buchstabe c wird die Angabe „1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344)“ durch die Angabe „2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236)“ ersetzt.
- d)
- In Nummer 1.4 Buchstabe c Satz 1 wird die Angabe „Wolf, Biber, Luchs“ durch die Angabe „Wolf und Luchs sowie Biber“ ersetzt.
- e)
- In Nummer 1.4 Buchstabe c wird Satz 2 zu Satz 3 neu.
- f)
- In Nummer 1.4 Buchstabe c wird ein neuer Satz 2 eingefügt:
- „Zuwendungen als staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für Vorhaben nach E.2 dürfen erst nach erneuter Genehmigung durch die Europäische Kommission gewährt werden.“
- g)
- In Nummer 2.2 und Nummer 2.3 wird jeweils die Angabe „Energie, Klimaschutz,“ gestrichen.
- h)
- In Nummer 2.7 Buchstabe c wird der letzte Satz gestrichen.
- i)
- In Nummer 2.7 Buchstabe e wird nach der Angabe „nach“ die Angabe „D.2,“ eingefügt.
- j)
- In Nummer 4.1 wird die Angabe „sich auf den Freistaat Sachsen beziehen“ durch die Angabe „im Freistaat Sachsen umgesetzt werden“ ersetzt.
- k)
- In Nummer 4.4 wird die Angabe „Energie, Klimaschutz,“ gestrichen.
- l)
- In Nummer 4.5 Spiegelstrich 1 wird die Angabe „schriftliche Erklärung“ durch die Angabe „Erklärung in Textform“ ersetzt.
- m)
- In Nummer 4.7 und Nummer 5.3 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Energie, Klimaschutz,“ gestrichen.
- n)
- In Nummer 5.7 wird nach der Angabe „Nummer 1.2 der Verwaltungsvorschrift“ die Angabe „sowie Nummer 1.1 der Anlage 3 (VVK) zur Verwaltungsvorschrift“ eingefügt.
- o)
- In Nummer 5.8 wird die Angabe „des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen“ durch die Angabe „sowie Nummer 1.1 der Anlage 3 (VVK) zur Verwaltungsvorschrift“ ersetzt und die Angabe „Wolf, Biber und Luchs“ durch die Angabe „Wolf und Luchs sowie Biber“ ersetzt.
- p)
- In Nummer 5.9 wird die Angabe „20 000“ durch die Angabe „50 000“ ersetzt.
- q)
- Nummer 5.10 Satz 2 wird gestrichen.
- r)
- In Nummer 6.2 wird die Angabe „Energie, Klimaschutz,“ gestrichen und die Angabe „einschließlich indirekter Kosten“ durch die Angabe „(für D.2 und G einschließlich indirekter Kosten)“ eingefügt.
- s)
- In Nummer 6.10 wird nach der Angabe „Verwaltungsvorschrift“ die Angabe „sowie Nummer 4.2.6 der Anlage 3 (VVK) der Verwaltungsvorschrift“ eingefügt.
- t)
- In Nummer 7.1 Buchstabe a wird die Angabe „Energie, Klimaschutz,“ gestrichen.
- u)
- In Nummer 7.3 Buchstabe a wird nach der Angabe „D.2“ die Angabe „, E.2“ eingefügt.
- v)
- In Nummer 7.4 Buchstabe b wird nach der Angabe „Verwaltungsvorschrift“ die Angabe „sowie Nummer 7.4 der Anlage 3 (VVK) der Verwaltungsvorschrift“ eingefügt.
- w)
- In Nummer 7.5 wird die Angabe „Energie, Klimaschutz,“ gestrichen.
- x)
- In Nummer 7.6 Buchstabe a wird nach der Angabe „ANBest-P“ die Angabe „sowie Nummer 2.1.1 ANBest-K“ eingefügt.
- y)
- In Nummer 7.6 Buchstabe b wird nach der Angabe „ANBest-P“ die Angabe „sowie Nummer 4.1 ANBest-K“ eingefügt.
- z)
- In Nummer 7.7 wird nach der Angabe „Verwaltungsvorschrift“ die Angabe „sowie Nummer 7.4 der Anlage 3 (VVK) der Verwaltungsvorschrift“ eingefügt.
- 4.
- Teil 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1.1 wird die Angabe „sowie des natürlichen ländlichen Erbes“ durch die Angabe „durch die Schaffung, Wiederherstellung und Entwicklung von Lebensräumen und Biotopen sowie von Hecken, Feldgehölzen und Baumreihen zum Zwecke des natürlichen Klimaschutzes“ ersetzt.
- b)
- In Nummer 1.3 Buchstabe a wird die Angabe „21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578)“ durch die Angabe „27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285)“ ersetzt.
- c)
- In Nummer 1.3 Buchstabe b wird die Angabe „27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 20. Dezember 2023 (SächsABl. 2024 S. 97) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253)“ durch die Angabe „11. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. 2026 S. S 230)“ ersetzt.
- d)
- In Nummer 1.3 Buchstabe c wird die Angabe „1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344)“ durch die Angabe „2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236)“ ersetzt.
- e)
- Nummer 1.4 Buchstabe c wird zu Buchstabe d neu.
- f)
- In Nummer 1.4 wird ein neuer Buchstabe c eingefügt:
- „c)
- Soweit es sich bei den Zuwendungen nach S (Schaffung, Wiederherstellung und Entwicklung von Strukturelementen in der Agrarlandschaft) um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt, werden diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen einer der folgenden beihilferechtlichen Bestimmungen sowie deren Nachfolgebestimmungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt:
- –
- Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2046 vom 24. Oktober 2022 (ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 55) geändert worden ist,
- –
- Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) oder
- –
- Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L, 2023/2832, 15.12.2023).“
- g)
- Nummer 2 wird wie folgt neu gefasst:
- „2.
- Gegenstand der Förderung
- Förderfähig sind im Sinne der Maßnahmengruppe H „Nicht-produktiver investiver Naturschutz“ des Förderbereichs 4 „Markt- und standortangepasste sowie umweltgerechte Landbewirtschaftung einschließlich Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege“ des GAK-Rahmenplans in der jeweils geltenden Fassung.
- 2.1
- Vorhaben der Sanierung von Trockenmauern als Stützmauern landwirtschaftlicher Flächen, insbesondere Weinbergmauern, einschließlich der ökologischen Baubegleitung (W).
- 2.2
- Investive Maßnahmen zur Schaffung, Wiederherstellung und Entwicklung von Strukturelementen in der Agrarlandschaft (S):
- a)
- Anlage, Wiederherstellung und Entwicklung von Hecken, Feld- und Ufergehölzen, Baumreihen sowie Alleen,
- b)
- Anlage und Wiederherstellung von Teichen,
- c)
- Sanierung von Trockenmauern, die keine Stützmauern landwirtschaftlicher Flächen sind.
- 2.3
- Ausschluss der Förderung
- a)
- Die Förderung von Weinbergmauern außerhalb der Weinbaukartei Sachsen und von sonstigen Trockenmauern, die kein gesetzlich geschütztes Biotop sind oder die nicht über spezielle Artvorkommen verfügen, ist ausgeschlossen.
- b)
- Eine Förderung von Vorhaben, die ausschließlich der Unterhaltungs- oder Verkehrssicherungspflicht dienen, ist ausgeschlossen.
- c)
- Die Förderung von Vorhaben, deren Umsetzung aus Gründen der Eingriffskompensation verpflichtend ist, ist ausgeschlossen.
- d)
- Die Förderung von Vorhaben auf Flächen, auf denen bereits Kompensationsmaßnahmen mit gleichem Zweck festgesetzt wurden oder auf Flächen, auf denen bereits Kompensationsmaßnahmen festgesetzt wurden, ist ausgeschlossen.
- e)
- Nicht förderfähig sind Erwerb von Grundstücken, Erwerb landwirtschaftlicher Produktionsrechte und Zahlungsansprüche, Erwerb und Anpflanzung einjähriger Kulturen sowie Aufwendungen und Dienstleistungen, die von staatlichen Stellen erbracht werden beziehungsweise dort anfallen.“
- h)
- In Nummer 3.1 Buchstabe b wird die Angabe „.“ durch die Angabe „,“ ersetzt.
- i)
- In Nummer 3.1 wird ein neuer Buchstabe c eingefügt:
- „c)
- sowie weiterhin für Fördergegenstand S Gemeinden, Gemeindeverbände und gemeinnützige juristische Personen.“
- j)
- In Nummer 3.2 wird nach der Angabe „Begünstigte“ die Angabe „für Fördergegenstand W“ eingefügt.
- k)
- In Nummer 3.3 wird nach der Angabe „Zuwendungen“ die Angabe „im Fördergegenstand W“ eingefügt.
- l)
- In Nummer 4.1 wird die Angabe „findet auf Flächen im Freistaat Sachsen statt“ durch die Angabe „ist auf Flächen im Freistaat Sachsen umzusetzen“ ersetzt.
- m)
- Nummer 4.4 und 4.5 werden gestrichen.
- n)
- Nummer 5 wird wie folgt neu gefasst:
- „5.
- Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
- 5.1
- Als Projektförderung für Vorhaben nach S werden Zuschüsse gewährt in Form von
- a)
- Festbetragsfinanzierung auf der Grundlage von Einheitskosten,
- b)
- Anteilfinanzierung auf der Grundlage von Einheitskosten für Personalkosten,
- c)
- Anteilfinanzierung als Erstattung förderfähiger Ausgaben, die tatsächlich entstanden sind und gezahlt wurden, sofern keine Beträge nach Buchstaben a und b festgelegt sind, sowie
- d)
- Pauschalfinanzierung für indirekte Kosten bei Anteilfinanzierung in Höhe von 7 Prozent der förderfähigen direkten Kosten oder 15 Prozent der förderfähigen direkten Personalkosten. Die Definition für indirekte Kosten gemäß Anlage 3 findet für diese GAK-Maßnahmen entsprechende Anwendung.
- 5.2
- Die Anteilfinanzierung erfolgt mit einem Fördersatz von 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben. Bei Vorhaben, die sich auf Schutzgüter der Stufe 2 der Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz im Freistaat Sachsen beziehen, erhöht sich der Fördersatz auf 90 Prozent. Bei Vorhaben, die sich auf Schutzgüter der Stufe 1 der Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz im Freistaat Sachsen beziehen, erhöht sich der Fördersatz auf 100 Prozent. Die Liste der Schutzgüter mit der Einstufung der Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz im Freistaat Sachsen wird im Internet unter der Adresse https://www.lsnq.de/ne2023 öffentlich bekannt gemacht. Im Fall von Gemeinden und Gemeindeverbänden wird ein Fördersatz von 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben gewährt beziehungsweise 90 Prozent bei Vorhaben, die sich auf Schutzgüter der Stufen 1 und 2 der Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz im Freistaat Sachsen beziehen.
- 5.3
- Zulässig ist für Fördergegenstand S die Förderung von Vorhaben mit einer Zuwendungssumme von maximal 200 000 Euro.
- 5.4
- Als Projektförderung für Vorhaben nach Fördergegenstand W werden Zuschüsse in Form von Festbetragsfinanzierung auf der Grundlage von Einheitskosten gewährt.
- 5.5
- Zulässig ist für Fördergegenstand W die Förderung für ein Vorhaben pro Jahr mit einer Zuwendungssumme von maximal 50 000 Euro pro antragstellender Person.
- 5.6
- Für die Umsetzung von festbetragsfinanzierten Vorhaben auf Grundlage von Einheitskosten sind weitere Kostenpositionen nicht förderfähig.
- 5.7
- Die Einheitskosten werden im Förderportal unter der Adresse https://www.lsnq.de/ne2023 veröffentlicht.“
- o)
- Nummer 6.4 wird wie folgt neu gefasst:
- „6.4
- Bei Vorhaben, die in Form der Festbetragsfinanzierung auf der Grundlage von Einheitskosten gefördert werden, dürfen keine zusätzlichen Zuwendungen öffentlicher oder privater Dritter für die Umsetzung der Vorhaben in Anspruch genommen werden.“
- p)
- Nummer 6.5 wird neu eingefügt:
- „6.5
- Bei anteilsfinanzierten Vorhaben können unentgeltliche Arbeitsleistungen des Begünstigten auf der Grundlage von Einheitskosten maximal bis zur Höhe des Eigenanteils berücksichtigt werden.“
- q)
- Nummer 7 wird wie folgt neu gefasst:
- „7.
- Verfahren
- 7.1
- Antragsverfahren
- a)
- Antrags- und Bewilligungsbehörde für Vorhaben nach S und W ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.
- b)
- Die Anträge auf Förderung sind abrufbar unter https://www.lsnq.de/ne2023.
- 7.2
- Für Vorhaben nach S erfolgt bei nicht ausreichenden Haushaltsmitteln, um alle bewilligungsreifen Anträge in dem Haushaltsjahr bewilligen zu können, folgende fachliche Priorisierung:
- a)
- Priorität 1: Vorhaben mit Wertstufe 1 der Schutzgutliste,
- b)
- Priorität 2: Vorhaben mit Wertstufe 2 der Schutzgutliste,
- c)
- Priorität 3: alle anderen Vorhaben.
- Innerhalb einer Priorität wird nach Antragseingang entschieden.
- 7.3
- Bewilligungsverfahren
- a)
- Bewilligungen werden durch Bescheid gewährt.
- b)
- Der Bewilligungsbescheid ergeht unter dem Vorbehalt der Prüfung und Festsetzung im Auszahlungsverfahren.
- 7.4
- Vorschusszahlungen
- a)
- Vorschusszahlungen können in Höhe von 50 Prozent der mit Bewilligungsbescheid gewährten Zuwendung gewährt werden.
- b)
- Der Vorschuss ist mit dem Förderantrag zu beantragen und wird nach Anzeige des Vorhabenbeginns ausgezahlt.
- c)
- Spätestens mit dem Schlusszahlungsantrag ist der Nachweis der durch den Vorschuss vorfinanzierten förderfähigen Ausgaben zu erbringen.
- 7.5
- Auszahlungsverfahren
- a)
- Die Anträge zur Auszahlung und die zur Verwendungsnachweisprüfung vorgesehenen geltenden Formulare, ebenso wie Vordrucke und Erklärungen sind abrufbar unter https://www.lsnq.de/ne2023. Der Auszahlungsantrag ist auf elektronischem Weg zu stellen. Der Zugang zum Portal für das elektronische Verfahren ist über die Adresse https://www.lsnq.de/ne2023 erreichbar.
- b)
- Die Auszahlung kann nur bei Nachweis entsprechender im Bewilligungsbescheid festgelegter Einheiten, Zwischenziele oder Meilensteine geleistet werden.
- c)
- Die Bewilligungsbehörde setzt mit Festsetzungsbescheid die Zuwendung fest und veranlasst die Auszahlung.
- 7.6
- Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.“
- 5.
- Teil 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird die Angabe „,“ durch die Angabe „und“ ersetzt sowie die Angabe „und Übergangsregelungen“ gestrichen.
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „, mit folgenden Ausnahmen außer Kraft:“ durch die Angabe „außer Kraft.“ ersetzt.
- c)
- Buchstaben a, b und c werden gestrichen.
- 6.
- Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt neu gefasst:
- „1.
- die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509 vom 26.9.2024),“
- b)
- In Nummer 2 wird am Ende die Angabe „zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2025/2190 der Kommission vom 22. September 2025 (ABl. L 2190 vom 24.10.2025, S.1),“ eingefügt.
- c)
- In Nummer 3 wird am Ende die Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1468 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (ABl. L 1468 vom 24.5.2024, S. 1),“ eingefügt.
- d)
- In Nummer 4 wird am Ende die Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1468 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (ABl. L 1468 vom 24.5.2024, S. 1),“ eingefügt.
- e)
- In Nummer 5 wird am Ende die Angabe „zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2025/310 der Kommission vom 5. Dezember 2024 (ABl. L 310 vom 12.2.2025, S.1),“ eingefügt.
- f)
- In Nummer 6 wird am Ende die Angabe „zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2773 der Kommission vom 13. Dezember 2023 (ABl. L 2773 vom 14.12.2023, S.1),“ eingefügt.
- g)
- In Nummer 7 wird am Ende die Angabe „zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/194 der Kommission vom 8. Januar 2024 (ABl. L vom 9.1.2024, S. 1),“ eingefügt.
- 7.
- Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3.1 Absatz (1) Satz 2 wird die Angabe „2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405)“ durch die Angabe „7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347)“ ersetzt.
- b)
- In Nummer 6 Absatz (2) Satz 2 wird die Angabe „schriftlichen“ gestrichen.
- c)
- In Nummer 12 Absatz (2) wird jeweils die Angabe „schriftlich“ gestrichen.
- d)
- In Nummer 13 Absatz (1) Satz 1 wird die Angabe „1 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 203)“ durch die Angabe „2 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 3)“ ersetzt.
- 8.
- Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1.1 Abschnitt Sachausgaben Buchstabe c Spiegelstrich 1 wird die Angabe „schriftliche Erklärung“ durch die Angabe „Erklärung in Textform“ ersetzt.
- b)
- In Nummer 1.1 Abschnitt Pauschalsatz für indirekte Kosten (nicht direkt vorhabenbezogen) wird vor der Angabe „Dazu gehören:“ der Gliederungspunkt „c“ eingefügt.
- c)
- In Nummer 2.1 Buchstabe p wird die Angabe „7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409)“ durch die Angabe „2 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 4)“ sowie die Angabe „12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 [SächsGVBl. S. 705]“ durch die Angabe „17 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 [SächsGVBl. S. 285]“ ersetzt.
- d)
- In Nummer 2.2 Buchstabe c wird die Angabe „Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705)“ durch die Angabe „das Gesetz vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 672)“ ersetzt.
II.
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 26. Juni 2026
Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Georg-Ludwig von Breitenbuch