Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung von Rechtsnormen für Schulen in freier Trägerschaft
im Jahr 2026

Vom 15. Juli 2026

Das Staatsministerium für Kultus verordnet aufgrund des § 14 Absatz 6 Satz 4, Absatz 7 Satz 4 sowie des § 20 Nummer 8, 14 und 14a des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juli 2025 (SächsGVBl. S. 313) geändert worden ist:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft

Das Sächsische Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juli 2025 (SächsGVBl. S. 313) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 14 wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der bedarfserhöhende Faktor im Schuljahr 2025/2026 beträgt
1.
für Grundschulen: 1,2559;
2.
für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Sehen: 1,2171;
3.
für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Hören: 1,1118;
4.
für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung: 1,1181;
5.
für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung: 1,0966;
6.
für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen: 1,1200;
7.
für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Sprache: 1,1189;
8.
für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung: 1,1433;
9.
für Klinik- und Krankenhausschulen: 1,1944;
10.
für Oberschulen außer Oberschulen+ und Abendoberschulen: 1,2718;
11.
für die Primarstufe einer Oberschule+: 1,2559; für die Sekundarstufe I einer Oberschule+: 1,2718;
12.
für Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs: 1,1629;
13.
für Gemeinschaftsschulen: 1,2211;
14.
für berufsbildende Schulen: 1,1621.“
2.
Absatz 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Sachausgaben gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 betragen im Schuljahr 2025/2026 je Schülerin oder Schüler
1.
einer Grundschule: 1 950 Euro;
2.
einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sehen: 6 918 Euro;
3.
einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Hören: 6 158 Euro;
4.
einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung: 7 363 Euro;
5.
einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung: 9 536 Euro;
6.
einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen: 4 094 Euro;
7.
einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sprache: 5 372 Euro;
8.
einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung: 6 855 Euro;
9.
einer Klinik- und Krankenhausschule: 1 341 Euro;
10.
einer Oberschule außer Oberschule+:1 967 Euro;
11.
der Primarstufe einer Oberschule+: 1 950 Euro;
der SekundarstufeI einer Oberschule+: 1 967 Euro;
12.
eines Gymnasiums: 2 103 Euro;
13.
einer Gemeinschaftsschule: 2 018 Euro;
14.
einer berufsbildenden Schule in Vollzeit, außer berufsbildende Förderschule: 2 028 Euro;
15.
in einem Bildungsgang gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 der Schulordnung Berufsschule vom 14. März 2023 (SächsGVBl. S. 92), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. April 2025 (SächsGVBl. S. 153) geändert worden ist, und in berufsvorbereitenden Maßnahmen der Arbeitsagentur, außer in Bildungsgängen an berufsbildenden Förderschulen: 811 Euro;
16.
einer Abendoberschule: 682 Euro;
17.
eines Abendgymnasiums: 1 901 Euro;
18.
eines Kollegs: 2 103 Euro.“
3.
Absatz 7 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dieser beträgt im Schuljahr 2025/2026 je Schülerin oder Schüler in Vollzeit 331 Euro.“

Artikel 2
Änderung der Zuschussverordnung

Die Zuschussverordnung vom 26. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 229), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juli 2025 (SächsGVBl. S. 313) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Anlage wird in Teil 1 Nummer 1 in der Spalte Unterrichtsstunden die Angabe „4 240“ durch die Angabe „4 280“ ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. August 2025 in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. August 2026 in Kraft.

Dresden, den 15. Juli 2026

Der Staatsminister für Kultus
In Vertretung
Wilfried Kühner
Staatssekretär

Änderungsvorschriften