Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Infrastruktur und Landesentwicklung
zur Änderung der Sächsischen Straßenunterhaltungs- und -instandsetzungsverordnung
Vom 17. August 2026
Das Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung verordnet aufgrund
- –
- des § 5 Absatz 4 Satz 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz,
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- des § 48 Absatz 5 und des § 50a Absatz 2 des Sächsischen Straßengesetzes vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 762; 2020 S. 29) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Straßenunterhaltungs- und -instandsetzungsverordnung
Die Sächsische Straßenunterhaltungs- und -instandsetzungsverordnung vom 2. April 2009 (SächsGVBl. S. 165), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. September 2024 (SächsGVBl. S. 870) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
- „Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Infrastruktur und Landesentwicklung
zur Bestimmung der den Landkreisen und Kreisfreien Städten obliegenden Unterhaltungs- und Instandsetzungsaufgaben an Staats- und Bundesstraßen im Freistaat Sachsen
(Sächsische Straßenunterhaltungs- und -instandsetzungsverordnung – SächsStrUIVO)“. - 2.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 0 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Buchstaben a Satz 4 durch folgenden Satz ersetzt:
- „Das Leistungsheft für den Straßenbetriebsdienst auf Bundesfernstraßen kann auf der Internetseite der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen eingesehen werden.“
- bb)
- In Buchstabe d Satz 3 werden die Angaben „beim Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, Wilhelm-Buck-Str. 2, 01097 Dresden“ durch die Angaben „beim Sächsischen Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung, Archivstraße 1, 01097 Dresden“ ersetzt.
- b)
- Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In den Buchstaben h und i wird jeweils in der dritten Spalte die Angabe „X“ durch die Angabe „X1“ ersetzt.
- bb)
- Im Buchstaben l wird in der dritten Spalte die Angabe „X“ durch die Angabe „X2“ersetzt.
- cc)
- Der Satz nach Buchstabe m wird durch folgende Sätze ersetzt:
- „Die Durchsetzung der Verkehrssicherungspflicht für den Betrieb von Straßen gegenüber Gefahren, die von Bäumen auf Grundstücken Dritter ausgehen, mittels Informationsschreiben, Duldungsanordnungen, Beseitigungs-anordnungen oder Ersatzvornahmen ist Aufgabe der Landkreise oder Kreisfreien Städte.
- Die mit X1 gekennzeichneten Aufgaben werden für den Zeitraum vom 16. September 2026 bis zum 31. Dezember 2026 vom Landesamt für Straßenbau und Verkehr anstelle der Landkreise und Kreisfreien Städte wahrgenommen.
- X2 gilt für die Aufgabe der Führung des Kontrollnachweises im Fachinformationssystem Straßenbäume einschließlich Datenpflege aus Baumkontrollen. Diese Aufgabe wird für den Zeitraum vom 16. September 2026 bis zum 31. Dezember 2026 vom Landesamt für Straßenbau und Verkehr anstelle der Landkreise und Kreisfreien Städte wahrgenommen.“
- c)
- Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:
- Im Buchstaben b und in dem Abschnitt nach dem Buchstaben c wird jeweils die Angabe „X1“ durch die Angabe „X3“ ersetzt.
- d)
- In Nummer 5.9 werden die Sätze 8 und 9 durch folgenden Satz ersetzt:
- „Im Übrigen wird auf die Festlegungen und Regelungen im Merkblatt für die Organisation und Durchführung der Streckenwartung, Ausgabe 2024, in der jeweils geltenden Fassung, hingewiesen, das auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr veröffentlicht ist.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 17. August 2026
Die Staatsministerin für Infrastruktur
und Landesentwicklung
Regina Kraushaar