Historische Fassung war gültig vom 19.08.1999 bis 20.11.2008

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Förderung der Nachwuchsarbeit des Wasserrettungsdienstes
– VwV Förderung Nachwuchsarbeit Wasserrettungsdienst (VwV-FöNaWa) –

Az.: 43-5461.02/1

Vom 27. Juli 1999

1
Förderzweck/Rechtsgrundlage
 
Der Freistaat Sachsen gewährt nach §§ 23 und 44 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO ) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21), geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 1998 (SächsGVBl. Nr. 19 S. 505) in der jeweils geltenden Fassung, und der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen für die Bewilligung staatlicher Zuwendungen nach § 44 Abs. 1 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung ( Vorl. VwV zu § 44 SäHO ) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. 706) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach dieser Verwaltungsvorschrift Zuwendungen als nicht rückzahlbare Zuschüsse. Zweck der Förderung ist die Schaffung von Anreizen für Nachwuchskräfte, sich ehrenamtlich im Bereich Wasserrettungsdienst zu betätigen, die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben oder zu vertiefen. Rechtsansprüche auf die Gewährung von Zuwendungen bestehen nicht. Die Bewilligungsbehörde (Regierungspräsidium) entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
 
Förderfähig sind insbesondere die Ausgaben für
  • notwendige Investitionen
  • notwendige Beschaffungen (Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände) zur Verbesserung der Ausbildungsmöglichkeiten der Nachwuchskräfte des Wasserrettungsdienstes
  • die Durchführung von Trainingslagern
  • Sachsenmeisterschaften oder sonstige Wettbewerbe
  • notwendige Ausbildungskosten zum Erwerb oder zur Verbesserung der für den Einsatz im Wasserrettungsdienst erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten.
3
Zuwendungsempfänger
 
Antragsteller und Zuwendungsempfänger sind die Landesverbände der privaten Hilfsorganisationen, deren Orts-/Kreisverbände beziehungsweise Ortsgruppen sich innerhalb des Freistaates Sachsen im Bereich eines Trägers des bodengebundenen Rettungsdienstes im Wasserrettungsdienst engagieren. Die Landesverbände sind berechtigt, für Maßnahmen ihrer Orts-/Kreisverbände beziehungsweise Ortsgruppen einen Zuwendungsantrag zu stellen.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
 
Zuwendungen werden in der Regel nur für Maßnahmen gewährt, die bislang nicht oder nicht in diesem Umfang durch den Antragsteller, seine Orts-/Kreisverbände beziehungsweise Ortsgruppen oder von dritter Seite durchgeführt wurden. Beschaffungen, die regelmäßig in der Vergangenheit von dem Antragsteller oder dem betroffenen Orts-/Kreisverband beziehungsweise der Ortsgruppe finanziert wurden beziehungsweise Beschaffungen, die bereits unabhängig von einer Förderung nach dieser Vorschrift beschlossen waren, werden in der Regel nicht gefördert. Der Antragsteller muss bei Antragstellung eine entsprechende Versicherung abgeben. Die Anzahl der Trainingslager, Sachsenmeisterschaften und so weiter sind für die beiden der Antragstellung vorausgegangenen Kalenderjahre für jedes Kalenderjahr getrennt auszuweisen. Dabei sind Dauer und Teilnehmerzahl anzugeben. Wieder- und Ergänzungsbeschaffungen sind grundsätzlich nicht förderfähig.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
 
Zuwendungsart, Finanzierungsart, Form der Zuwendung Es erfolgt eine Projektförderung. Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt. Sie beträgt 70 vom Hundert der nachgewiesenen notwendigen Ausgaben. Für Maßnahmen, die bislang nicht durch den Antragsteller, seine Orts-/Kreisverbände beziehungsweise Ortsgruppen oder von dritter Stelle durchgeführt wurden, beträgt sie 80 vom Hundert. Der Rest ist jeweils als Eigenbeteiligung zu erbringen. Über die Höhe der notwendigen Ausgaben entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Die mit Fördermitteln beschafften Investitionsgüter und Ausstattungsgegenstände sind bis zum Ablauf der tatsächlich möglichen und wirtschaftlich vertretbaren Nutzungsdauer entsprechend zu nutzen.
6.2
Die Bindungsfrist beträgt mindestens 10 Jahre und wird im Bewilligungsbescheid festgelegt.
6.3
Sicherung des Förderzweckes
Der Zuwendungsempfänger gewährleistet die zweckentsprechende Verwendung der bewilligten Fördermittel. Geförderte Investitionsgüter und sonstige Ausbildungsgegenstände dürfen nur für die Nachwuchsarbeit im Wasserrettungsdienst verwendet werden.
6.4
Aussonderung der mit Fördermitteln beschafften Investitionsgüter und sonstigen Ausstattungsgegenstände Diese dürfen vor Ablauf der Bindefrist nur ausgesondert werden, wenn sie aus technischen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht mehr für die Nachwuchsarbeit im Wasserrettungsdienst verwendet werden können und die Bewilligungsbehörde der Aussonderung zugestimmt hat. Die Gründe für die Aussonderung sind aktenkundig zu machen.
6.4.1
Auszusondernde Investitionsgüter und sonstige Ausstattungsgegenstände sind unverzüglich öffentlich zu versteigern oder nach öffentlicher Ausschreibung gegen Höchstgebot zu verkaufen.
6.4.2
Der Reinerlös ist zur Finanzierung von – für die Förderung der Nachwuchsarbeit im Wasserrettungsdienst – neu zu beschaffender Ausstattung zu verwenden.
7
Verfahren
7.1
Bewilligungsbehörde
Die Zuwendungen werden vom örtlich zuständigen Regierungspräsidium bewilligt.
7.2
Vorzeitiger Maßnahmebeginn
Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Zulässigkeit eines vorzeitigen Maßnahmebeginns.
7.3
Die Zuwendung wird auf Antrag (Anlage) des Landesverbandes gewährt. Anträge zugunsten von Orts-/Kreisverbänden beziehungsweise Ortsgruppen, die auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages in den Wasserrettungsdienst eingebunden sind, werden grundsätzlich bei der Fördermittelvergabe vorrangig berücksichtigt. Die Bewilligungsbehörde kann im Rahmen der Antragsprüfung eine Stellungnahme des Trägers des bodengebundenen Rettungsdienstes, in dessen Bereich der Antragsteller rettungsdienstliche Tätigkeiten ausübt, einholen. Sie ist bei ihrer Entscheidung an diese Stellungnahme nicht gebunden.
7.4
Für das Antragsverfahren, die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO und §§ 48, 49, 49a VwVfG.
7.5
Der Zuwendungsempfänger führt eine Statistik über die Entwicklung der Anzahl der Nachwuchskräfte für einen Zeitraum von jeweils zwei Kalenderjahren vor und nach dem Jahr der Förderung (Fünf-Jahresübersicht). Diese ist der Bewilligungsbehörde zusammen mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen und in den Folgejahren bis 31. März zu ergänzen.
7.6
Der Zuwendungsempfänger weist die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch bis 31. März des auf die Auszahlung folgenden Haushaltsjahres gegenüber der Bewilligungsbehörde mit einem einfachen Verwendungsnachweis (Nr. 10.2 der VwV zu § 44 SäHO , Nr. 6.6 ANBest-P) nach.
8
In-Kraft-Treten
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 19. August 1999 in Kraft.


Dresden, den 27. Juli 1999

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Anlage