Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
über die Erhebung von Benutzungsgebühren der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen
(LUA-Benutzungsgebührenverordnung – LUABgVO)

Vom 9. Juli 1996

Aufgrund von § 27 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) vom 15. April 1992 (SächsGVBl. S. 164) wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen verordnet:

§ 1

(1) Die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen erhebt für die von ihr erbrachten Leistungen Benutzungsgebühren.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit Leistungen gegenüber den Behörden des Freistaates Sachsen erbracht werden. Dies gilt nicht, wenn die Benutzungsgebühren durch Dritte zu erstatten sind.

§ 2

(1) Die Höhe der Benutzungsgebühr ist für die einzelnen Leistungen in Anlage 1 und 2 festgelegt.

(2) Mit den Gebühren sind die Aufwendungen für das Versandmaterial und für die bei den Untersuchungen verbrauchten Stoffe und benutzten Apparate sowie der einfache Befundbericht abgegolten.

(3) Für den Versand kann bei Laboratoriumsuntersuchungen je eingesandtem Fall ein Betrag von 2,30 Deutsche Mark erhoben werden; hierin sind die Aufwendungen für Transportdienste eingeschlossen.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 9. Juli 1996

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
In Vertretung
Albin Nees
Staatssekretär

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2