Gesetz

zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Erster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Vom 24. Mai 1994

Der Sächsische Landtag hat am 27. April 1994 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge ( Erster Rundfunkänderungsstaatsvertrag ) zwischen den Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland über den Rundfunk im vereinten Deutschland wird zugestimmt. Der Erste Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach Artikel 1 nach seinem Artikel 3 in Kraft tritt oder gegenstandslos wird, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 24. Mai 1994

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Änderungsvorschriften