Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Anlage der Mittel des Finanzierungsfonds des Freistaates Sachsen
(VwV Finanzierungsfondsmittelanlage)

Vom 12. Januar 2006

Aufgrund von § 6 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Errichtung eines Finanzierungsfonds für die Versorgung und Beihilfen künftiger Versorgungsempfänger des Freistaates Sachsen (Finanzierungsfondsgesetz) vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 122) wird mit dieser Verwaltungsvorschrift das Nähere zur Anlage der Mittel bestimmt. Sie gilt für die Verwaltung der Mittel des als Anstalt errichteten Finanzierungsfonds für die Versorgung und Beihilfen künftiger Versorgungsempfänger des Freistaates Sachsen (Finanzierungsfonds des Freistaates Sachsen).

1. Anlage der Mittel

a)
Die Anstalt legt die dem Finanzierungsfonds des Freistaates Sachsen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge zeitnah in Schuldverschreibungen oder Schuldscheindarlehen des Freistaates Sachsen mit einem Mindestnominalbetrag von 1 Million Euro oder einem Vielfachen davon an. Anfallende Zinserträge, Kapitalrückflüsse, Restbeträge aus der Rücklagenzuführung und verbleibende Anlagemittel werden vorübergehend im Kassenbestand des Freistaates Sachsen geführt und bis zum nächsten Anlagetermin zu den Sätzen für Tagesgeldanlagen verzinst. Die Zinsen werden aus dem Durchschnitt der Zinssätze für Tagesgeldanlagen des Freistaates Sachsen ermittelt und jeweils nach dem Monatsende dem Verwahrkonto des Finanzierungsfonds zugeführt.
b)
Die Laufzeit der Titel soll grundsätzlich 10 Jahre betragen, hat sich dabei aber an den voraussichtlichen Entnahmezeiträumen und Entnahmebeträgen zu orientieren. Planmäßige Entnahmen sollen damit abgedeckt sein. Unvorhergesehene Entnahmen sollen zunächst taggleich dem als Tagesgeldanlage disponierten Restbestand entnommen werden. Sie reduzieren den Kassenbestand zum Zeitpunkt der Auszahlung und sind im folgenden Jahr planbar. Die erworbenen Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen sollen in der Regel bis zur Fälligkeit gehalten werden. Bei außergewöhnlichen Änderungen der Zinsstruktur oder des Zinsniveaus kann die Anstalt von diesen Regelungen zeitweilig abweichen. Regelmäßige Umschichtungen des Anlagebestandes in Abhängigkeit von kurzfristigen Zinsprognosen sollen nicht vorgenommen werden.
c)
Der Ankauf der Schuldtitel erfolgt zu marktgerechten Bedingungen. Hierbei anfallende fremde Entgelte werden aus den Mitteln des Finanzierungsfonds des Freistaates Sachsen bezahlt.

2. In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2005 in Kraft.

Dresden, 12. Januar 2006

Der Staatminister der Finanzen
Dr. Horst Metz