Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Gerichtsvollzieher-Entschädigungs-Verordnung

Vom 21. Dezember 2004

Aufgrund von § 49 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3390) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung der Verordnungsermächtigung nach § 49 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 11. September 1992 (SächsGVBl. S. 418) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieher-Entschädigungs-Verordnung – SächsGVEntschVO ) vom 11. Dezember 2003 (SächsGVBl. 2004 S. 8) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „für die Kalenderjahre 2002 und 2003 auf jeweils 55,3“ durch die Wörter „für das Kalenderjahr 2004 auf 53,5“ ersetzt.
2.
§ 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden die Wörter „in den Kalenderjahren 2002 und 2003 jeweils 23 100 EUR“ durch die Wörter „im Kalenderjahr 2004 22 000 EUR“ ersetzt.
 
b)
In Satz 4 wird die Angabe „5 775 EUR“ durch die Angabe „5 500 EUR“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.

Dresden, den 21. Dezember 2004

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth