Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Zusammenlegung der Staatlichen Liegenschaftsämter mit Staatshochbauämtern und zur Übertragung von Zuständigkeiten in der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung
Vom 27. September 1999
Es wird verordnet aufgrund von
- § 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 3 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89) sowie
- § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ergänzung der Rechtsgrundlagen des Verwaltungsaufbaus gemäß Artikel 83 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsaufbauergänzungsgesetz – SächsVwAufbErG) vom 16. April 1999 (SächsGVBl. S. 184):
Abschnitt 1
Zusammenlegung der Staatlichen Liegenschaftsämter
mit Staatshochbauämtern
§ 1
Zusammenlegung der Staatlichen Liegenschaftsämter
mit Staatshochbauämtern
Zusammengelegt werden
- das Staatshochbauamt Bautzen mit dem Staatlichen Liegenschaftsamt Bautzen zum Staatlichen Vermögens- und Hochbauamt Bautzen,
- das Staatshochbauamt Chemnitz mit Teilen des Staatlichen Liegenschaftsamtes Chemnitz zum Staatlichen Vermögens- und Hochbauamt Chemnitz,
- das Staatshochbauamt Dresden I mit Teilen des Staatlichen Liegenschaftsamtes Dresden zum Staatlichen Vermögens- und Hochbauamt Dresden,
- das Staatshochbauamt Leipzig I mit dem Staatlichen Liegenschaftsamt Leipzig zum Staatlichen Vermögens- und Hochbauamt Leipzig,
- das Staatshochbauamt Radeberg mit Teilen des Staatlichen Liegenschaftsamtes Dresden zum Staatlichen Vermögens- und Hochbauamt Radeberg und
- das Staatshochbauamt Zwickau mit Teilen des Staatlichen Liegenschaftsamtes Chemnitz zum Staatlichen Vermögens- und Hochbauamt Zwickau.
Abschnitt 2
Übertragung von Zuständigkeiten in
der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung
§ 2
Sachliche Zuständigkeit
(1) Die Staatlichen Vermögens- und Hochbauämter (VHBÄ) sind zuständig für die Vermögensverwaltung, insbesondere den Grundstücksverkehr, die Grundstücksverwaltung, die Grundstücksbewirtschaftung, die Unterbringung der Behörden des Freistaates Sachsen, die Sicherung des Landesvermögens und die Hochbaumaßnahmen des Freistaates Sachsen (Große Baumaßnahmen, Kleine Baumaßnahmen und Bauunterhalt). Hiervon ausgenommen sind im Bereich der Vermögensverwaltung die Staatlichen Schlossbetriebe; diese sind dem Landesamt für Finanzen nachgeordnet. Die Staatlichen Vermögens- und Hochbauämter sind auch zuständig für die Durchführung von Hochbaumaßnahmen des Bundes und Dritter auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen nach den entsprechenden Verwaltungsabkommen.
(2) Die Staatshochbauämter (SHBÄ) sind zuständig für die Hochbaumaßnahmen des Freistaates Sachsen bei Einrichtungen im Sinne des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294) in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne des Gesetzes über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung. Sie sind ferner zuständig für Große und Kleine Baumaßnahmen bei Einrichtungen außerhalb des Geltungsbereichs der in Satz 1 genannten Gesetze.
§ 3
Örtliche Zuständigkeit der Staatlichen Vermögens-
und Hochbauämter
(1) Das Staatliche Vermögens- und Hochbauamt Bautzen ist zuständig für die Kreisfreien Städte Görlitz und Hoyerswerda, die Landkreise Bautzen, Löbau- Zittau, Niederschlesischer Oberlausitzkreis und Kamenz und vom Landkreis Sächsische Schweiz für die Gemeinden Dürrröhrsdorf-Dittersbach, Hohnstein, Hohwald, Kirnitzschtal, Lohmen, Neustadt i. Sa., Sebnitz, Stolpen.
(2) Das Staatliche Vermögens- und Hochbauamt Dresden ist in der Landeshauptstadt Dresden entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 1 zuständig, soweit nicht das Staatshochbauamt Dresden zuständig ist.
(3) Das Staatliche Vermögens- und Hochbauamt Radeberg ist zuständig für die Landkreise Riesa-Großenhain, Meißen, Weißeritzkreis und Sächsische Schweiz ohne die in Absatz 1 genannten Gemeinden sowie entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 3 für die Landeshauptstadt Dresden, soweit nicht das Staatshochbauamt Dresden zuständig ist.
(4) Das Staatliche Vermögens- und Hochbauamt Leipzig ist für den Regierungsbezirk Leipzig zuständig, soweit nicht das Staatshochbauamt Leipzig zuständig ist.
(5) Das Staatliche Vermögens- und Hochbauamt Chemnitz ist zuständig für die Kreisfreie Stadt Chemnitz und die Landkreise Mittweida, Freiberg, Mittlerer Erzgebirgskreis, Annaberg, Stollberg und Chemnitzer Land.
(6) Das Staatliche Vermögens- und Hochbauamt Zwickau ist zuständig für die Kreisfreien Städte Plauen und Zwickau und die Landkreise Aue-Schwarzenberg, Vogtlandkreis und Zwickauer Land.
§ 4
Örtliche Zuständigkeit der Staathochbauämter
(1) Das Staatshochbauamt Dresden ist entsprechend § 2 Abs. 2 Satz 1 zuständig für die Landeshauptstadt Dresden und die Landkreise Riesa-Großenhain, Meißen, Weißeritzkreis und Sächsische Schweiz ohne die in § 3 Abs. 1 genannten Gemeinden.
(2) Das Staatshochbauamt Leipzig ist entsprechend § 2 Abs. 2 Satz 1 zuständig für den Regierungsbezirk Leipzig.
§ 5
Abweichende Zuständigkeiten
(1) Die Aufgaben der Sicherung des Landesvermögens werden für den Regierungsbezirk Chemnitz vom Staatlichen Vermögens- und Hochbauamt Chemnitz, für den Regierungsbezirk Dresden vom Staatlichen Vermögens- und Hochbauamt Dresden und für den Regierungsbezirk Leipzig vom Staatlichen Vermögens- und Hochbauamt Leipzig zentral wahrgenommen.
(2) Die Aufgaben der Abwicklung der Wohnungseigentumsförderung werden für den gesamten Freistaat Sachsen vom Staatlichen Vermögens- und Hochbauamt Chemnitz zentral wahrgenommen.
(3) In Einzelfällen können durch das Staatsministerium der Finanzen für Hochbaumaßnahmen Sonderregelungen zur Zuständigkeit erlassen werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung oder aus besonderen fachlichen Gründen notwendig wird.
Abschnitt 3
Schlussbestimmungen
§ 6
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1999 in Kraft. Gleichzeitig treten
- die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Übertragung von Zuständigkeiten in der Vermögensverwaltung (Zuständigkeitsverordnung Vermögensverwaltung) vom 9. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 199) sowie
- die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Übertragung von Zuständigkeiten in der Staatshochbauverwaltung (Zuständigkeitsverordnung Staatshochbauverwaltung) vom 4. Mai 1997 (SächsGVBl. S. 414)
außer Kraft.
Dresden, den 27. September 1999
Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt