Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Schulordnung Grundschulen und der Schulordnung Gymnasien

Vom 16. Februar 2005

Aufgrund von § 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298) wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Schulordnung Grundschulen

§ 21 Abs. 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Grundschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Grundschulen – SOGS) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 312) wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Bildungsempfehlung für das Gymnasium wird auch erteilt, wenn der Schüler in der Halbjahresinformation oder am Ende des Schuljahres statt des Notendurchschnitts gemäß Absatz 2 Nr. 1 den Notendurchschnitt 2,5 erreicht hat, die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 Nr. 2 erfüllt und die Eltern nach einem Beratungsgespräch mit dem Klassenlehrer die Fortsetzung der Ausbildung des Schülers am Gymnasium wünschen.“

Artikel 2
Änderung der Schulordnung Gymnasien

In § 33 Abs. 5 Satz 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemein bildende Gymnasien im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien – SOGY) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 336, 576) wird die Angabe „besser als 2,5“ durch die Angabe „2,5 oder besser“ ersetzt.

Artikel 3
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2005 in Kraft.

Dresden, den 16. Februar 2005

Der Staatsminister für Kultus
Steffen Flath

Änderungsvorschriften