Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministerium des Innern
zur Förderung des Kommunalen E-Governments

Vom 14. September 2004

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Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
 
Das Sächsische Staatsministerium des Innern fördert im Rahmen dieses Programms die Entwicklung von ausgewählten Softwareanwendungen und setzt hierdurch den „Kommunalen E-Government-Fahrplan“ auch im Hinblick auf noch zu bestimmende Anwendungen um. Es unterstützt damit die sächsischen Kommunen bei der Entwicklung einer leistungsfähigen, auf der Basis moderner Informationstechnologie vernetzten Verwaltung.
Die Zuwendungen werden nach Maßgabe der Förderrichtlinie, nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 154), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, und den dazu erlassenen vorläufigen Verwaltungsvorschriften (Vorl. VwV-SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S649), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. November 2002 (SächsABl. S. 1232, 1233), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 7. Juni 2004 (SächsABl. S. 680), und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Ist für ein Haushaltsjahr eine Zuwendung bewilligt worden, wird dadurch für die Folgejahre weder dem Grunde noch der Höhe nach ein Anspruch auf Zuwendung begründet.
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Gegenstand der Förderung
 
Gegenstand der Förderung ist die Entwicklung der im kommunalen E-Government-Fahrplan priorisierten und zukünftiger hieraus noch zu bestimmender Anwendungen. Diese sind zunächst:
2.1
Experten- und Informationssystem – Bürgerbüro
2.2
Melderegisterauskunft online
2.3
Antrag auf Ausstellung eines polizeilichen Führungszeugnisses (Kernmodul Bürgerbüro)
2.4
Zentrales Gewerbeverfahren
2.5
Kfz-Zulassung – Händlermodul
2.6
Kfz-Zulassung im Bürgerbüro
2.7
Vorgangsbearbeitung Tiefbau
2.8
Wohngeldrechner und Wohngeldantrag
2.9
Pilotprojekt zur Erprobung von Möglichkeiten zur flexiblen Integration kommunaler Fachverfahren und E-Government-Anwendungen
2.10
Informations- und Kommunikationsanalysesoftware.
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Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger sind sächsische Gebietskörperschaften und sächsische kommunale Zweckverbände.
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Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Zuwendungen für ein Vorhaben werden nur bewilligt, wenn die kostenfreie Nachnutzung der durch den Zuwendungsempfänger entwickelten Anwendung für alle sächsischen Gebietskörperschaften, Zweckverbände und die Staatsverwaltung gewährleistet ist. Die darüber hinausgehende Verwertung der Rechte aus der Anwendung durch den Entwickler oder den Zuwendungsempfänger bleibt unberührt.
4.2
Der Zuwendungsempfänger kann sich zur Entwicklung der Anwendung eines Dritten bedienen.
4.3
Es werden nur Maßnahmen gefördert, die nicht im Widerspruch zu dem staatlichen E-Government-Fahrplan stehen und auch keine Doppel- oder Parallelentwicklungen darstellen.
4.4
Bevorzugt gefördert werden Anwendungen, die wegen des Grades ihrer Verallgemeinerbarkeit möglichst leicht auf die übrigen sächsischen Gebietskörperschaften übertragbar sind. Die Antragsteller haben im Antragsverfahren die technischen Anforderungen, Standards und Schnittstellen mit dem Ziel einer größtmöglichen Verbreitung der nach der Entwicklung betriebsreifen Anwendung für die anderen sächsischen Kommunen gegenüber der Bewilligungsbehörde zu benennen. Der Kostenanteil für die Schnittstellenentwicklung an den zuwendungsfähigen Gesamtkosten der Maßnahme darf 15 % bei einfachen und 25 % bei mehrfachen Schnittstellen nicht überschreiten. Die im Vorhaben Verwendung findenden Standards sind vom Antragsteller zu benennen. Existieren anerkannte Standards, insbesondere für den Austausch von Inhaltsdaten zwischen Fachanwendungen, so sind diese zu benutzen und einzuhalten.
4.5
Die Bewilligungsbehörde kann für den allgemeinen Teil einer geförderten Anwendung verbindliche Vorgaben hinsichtlich einzusetzender Technologien machen. Die Bewilligungsbehörde kann darüber hinaus Empfehlungen zu Technologien für den fachverfahrensspezifischen Teil einer Anwendung bekannt geben.
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Umfang, Art und Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.
5.2
Die Zuwendung erfolgt als Anteilfinanzierung, begrenzt auf einen Höchstbetrag von bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
5.4
Bemessungsgrundlage
Zuwendungsfähig sind
 
1.
Aufwendungen für die Entwicklung der Konzepte und Anwendungslösungen
 
2.
Ausgaben für Basissoftware (zum Beispiel Datenbanksoftware)
 
3.
Ausgaben für die zur Projektumsetzung benötigte Software (zum Beispiel Lizenzen für Entwicklungsplattformen und -werkzeuge) zur Nutzung durch den Zuwendungsempfänger
 
4.
Aufwendungen für die Einführung der Anwendungen einschließlich erforderlicher Schulung
 
5.
Ausgaben für den Ankauf benötigter technischer Geräte einschließlich der Ausgaben für Betriebs- und Netzbetriebssysteme und der Ausgaben für deren Installation (maximal 10 % der Gesamtausgaben).
 
Die Ausgaben für Personal des Zuwendungsempfängers und Bauleistungen sind nicht förderfähig.
5.5
Kommunaler Eigenanteil
Der Kommunale Eigenanteil ist durch Finanzmittel des Zuwendungsempfängers zu erbringen. Finanzmittel können auch von Dritten eingeworben werden. Dabei sind die vergaberechtlichen Regelungen zu beachten.
5.6
Die Zweckbindungsfrist für die aus der Zuwendung beschafften technischen Geräte beträgt fünf Jahre.
5.7
Der Bewilligung sind die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) zugrunde zu legen. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften werden Bestandteil des Zuwendungsbescheides.
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Verfahren
6.1
Antragsverfahren
6.1.1
Bewilligungsbehörde ist die Sächsische Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung, Bischofstrasse 18, 01877 Bischofswerda, sakd@sakd.de. Anträge auf Zuwendungen sind unter Verwendung des Projektantrag-Formulars (Anlage) in einfacher Ausfertigung in Papierform sowie parallel dazu auf elektronischem Wege bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
6.1.2
Die Bewilligungsbehörde berät und unterstützt die Antragsteller bei der Projektplanung, der Beschaffung, der Projektdurchführung sowie der Evaluation. Sie gibt die Anträge versehen mit einem Votum zur technischen Projektkonzeption, zur Übereinstimmung mit den Förderzielen sowie einer Bewertungsreihenfolge an das Sächsische Staatsministerium des Innern (SMI). Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens ist die Bestätigung des Staatsministerium des Innern sowie der Koordinierungs- und Beratungsstelle für Informations- und Kommunikationstechnik der Sächsischen Staatskanzlei (SK/KoBIT) erforderlich, dass keine Doppel- oder Parallelentwicklung zum staatlichen E-Government-Fahrplan betrieben wird. Das Staatsministerium des Innern leitet die Anträge dann unverzüglich der „Lenkungsgruppe Kommunales E-Government“ zu. Sie gibt gegenüber der Bewilligungsbehörde eine Empfehlung ab.
6.1.3
Wird die Förderung der Ausstattung gleichzeitig bei mehreren Stellen beantragt, so ist dies durch den Antragsteller auszuweisen.
6.1.4
Anträge auf vorzeitigen Maßnahmebeginn sind bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Die Bewilligungsbehörde entscheidet im Einzelfall über diesen Antrag mit schriftlichem Bescheid. Hierbei ist zuvor eine Prüfung nach Nummer 6.1.2 Satz 3 der Förderrichtlinie erforderlich. Über den vorzeitigen Maßnahmebeginn ist das Staatsministerium des Innern unverzüglich zu informieren.
6.2
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die vorläufige Verwaltungsvorschrift zu § 44 Sächsische Haushaltordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie oder durch die in Nummer 1 Abs. 2 dieser Förderrichtlinie genannten Vorschriften Abweichungen zugelassen worden sind.
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Gültigkeit
 
Die Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 15. September 2004 in und mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.


Dresden, den 14. September 2004

Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch

Antragsformular