Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über Zuständigkeiten nach § 10 Abs. 1 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes und nach § 27 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes

Vom 21. März 2000

Es wird verordnet aufgrund von

  1. § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz – WRMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1440, 1445),
  2. § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 27. Juli 1957 in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455, 2457):

§ 1

Das Landesamt für Umwelt und Geologie ist die für die Überwachungsmaßnahmen zuständige Stelle im Sinne des § 10 Abs. 1 WRMG. Es kann im Einzelfall Dritte mit der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen beauftragen.

§ 2

Die höheren Wasserbehörden sind die für den Erlass von Reinhalteordnungen im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 WHG zuständigen Stellen.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 21. März 2000

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath