Historische Fassung war gültig vom 22.01.2000 bis 31.07.2008

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Zuständigkeiten nach dem Schutzbereichgesetz und dem Landbeschaffungsgesetz

Vom 14. Dezember 1999

Es wird verordnet aufgrund von

  1. § 17 des Gesetzes über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) vom 7. Dezember 1956 (BGBl. I S. 899), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574),
  2. § 8 und § 28 Abs. 1 des Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242, 1254), im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern:

§ 1

Festsetzungsbehörden nach § 17 des Schutzbereichgesetzes sind die Regierungspräsidien.

§ 2

(1) Enteignungsbehörden nach § 28 Abs. 1 des Landbeschaffungsgesetzes sind die Regierungspräsidien.

(2) Zuständige Behörde nach §§ 4 bis 6 Landbeschaffungsgesetz ist die Enteignungsbehörde.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft.

Dresden, den 14. Dezember 1999

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht