Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Zuständigkeit für Zahlungen nach dem Schadenersatzvorauszahlungsgesetz
Vom 24. März 1992 1
§ 1
Für Zahlungen nach dem Schadenersatzvorauszahlungsgesetz vom 14. Dezember 1988 (GBl. I S. 345) ist die zuständige Behörde das Amt für Familie und Soziales in Chemnitz.
§ 2
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 24. März 1992
Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler