Verwaltungsvorschrift

des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Zuständigkeit für Zahlungen nach dem Schadenersatzvorauszahlungsgesetz

Vom 24. März 1992 1

§ 1

Für Zahlungen nach dem Schadenersatzvorauszahlungsgesetz vom 14. Dezember 1988 (GBl. I S. 345) ist die zuständige Behörde das Amt für Familie und Soziales in Chemnitz.

§ 2

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 24. März 1992

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler