Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die im Rahmen des Aufnahmeverfahrens an Förderschulen gemäß § 12 Abs. 8 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Förderschulen im Freistaat Sachsen zu verwendenden Formblätter

Az.: 33-6617.10/12

Vom 26. August 1997

1.    Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für alle öffentlichen Förderschulen im Freistaat Sachsen.

2.    Verwendung

Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens an Förderschulen sind gemäß § 12 Abs. 8 SOFS die in der Anlage beigefügten Formulare zu verwenden. Die mit ihnen erhobenen und übermittelten Daten dürfen im Rahmen des Sächsischen Datenschutzgesetzes (SächsDSG) nur weiterverarbeitet werden, soweit es zur Durchführung des Aufnahmeverfahrens sowie zur Erfüllung weiterer Aufgaben der Schule und Schulaufsichtsbehörden erforderlich ist. Die Datensicherheit ist durch die in § 9 SächsDSG bezeichneten Maßnahmen zu gewährleisten.

3.    Inkrafttreten

Die Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die im Rahmen des Aufnahmeverfahrens an Förderschulen zu verwendenden Formblätter vom 12. Januar 1994 (Amtsblatt SMK S. 47) außer Kraft.

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler