Historische Fassung war gültig vom 01.08.1997 bis 31.03.1998

Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen
(Sächsisches Privatrundfunkgesetz – SächsPRG)

Vom 18. Januar 1996

Aufgrund des Artikels 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen vom 16. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 4) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz – SächsPRG) in der vom 1. Feburar 1996 an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
das Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen vom 27. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 178),
2.
das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen vom 10. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 52),
3.
den Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.

Dresden, den 18. Januar 1996

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Gesetz
über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen
(Sächsisches Privatrundfunkgesetz – SächsPRG)

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 1997

Inhaltsübersicht 1

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§   1
Anwendungsbereich
§   1a
Begriffsbestimmungen
§   2
Grundsätze für die Veranstaltung von privatem Rundfunk
§   3
Programme im privaten Rundfunk
§   4
Zuordnung technischer Übertragungskapazitäten

2. Abschnitt
Zulassung der Veranstalter

§   5
Zulassung von Rundfunkprogrammen, Verbreitung von Mediendiensten
§   6
Zulassungsvoraussetzungen
§   7
Sicherung der Meinungsvielfalt
§   8
Vermeidung vorherrschender Meinungsmacht
§   9
Mitwirkungspflichten
§ 10
Auswahlgrundsätze
§ 11
Zulassung

3. Abschnitt
Anforderungen an die Programmgestaltung

§ 12
Programmgrundsätze
§ 13
Programmgestaltung
§ 14
Unzulässige Sendungen, Jugendschutz
§ 15
Ausgewogenheit des Programmangebots

4. Abschnitt
Besondere Pflichten der Veranstalter

§ 16
Verantwortlichkeit für das Programm
§ 17
Aufzeichnungspflicht
§ 18
Beschwerderecht
§ 19
Gegendarstellung
§ 20
Auskunftspflicht
§ 21
Verlautbarungsrecht
§ 22
Besondere Sendezeiten

5. Abschnitt
Finanzierung der Programme

§ 23
Formen der Finanzierung
§ 24
Werbung, Sponsorsendungen

6. Abschnitt
Weitere Rundfunknutzungen, Rundfunkerprobung

§ 25
Weitere Rundfunknutzungen
§ 26
Rundfunkerprobung

7. Abschnitt
Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunkund neue Medien

§ 27
Rechtsform und Organe
§ 28
Aufgaben der Landesanstalt
§ 29
Versammlung der Landesanstalt
§ 30
Arbeitsweise und Aufgaben der Versammlung
§ 31
Medienrat
§ 32
Arbeitsweise und Aufgaben des Medienrates
§ 33
Direktor der Landesanstalt
§ 34
Arbeitsweise und Aufgaben des Direktors
§ 35
Finanzierung der Landesanstalt
§ 36
Aufsicht über die Landesanstalt

8. Abschnitt
Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammenin Kabelanlagen

§ 37
Zulässigkeit der Weiterverbreitung
§ 38
Kanalbelegung

9. Abschnitt
Maßnahmen der Aufsicht

§ 39
Allgemeine Aufsicht über Veranstalter
§ 40
Rücknahme der Zulassung
§ 41
Widerruf der Zulassung
§ 42
Untersagung der Weiterverbreitung
§ 43
Ordnungswidrigkeiten

10. Abschnitt
Datenschutz und Geheimschutz

§ 44
Datenverarbeitung zu eigenen publizistischen Zwecken
§ 45
Daten über den Empfang von Programmen und Sendungen
§ 45a
Schutz der Geheimhaltung

11. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 46
Übergangsbestimmungen
§ 47
Inkrafttreten

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die

1.
Veranstaltung und Verbreitung von Hörfunk und Fernsehen durch private Anbieter,
2.
Zuordnung von technischen Übertragungsmöglichkeiten für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk,
3.
Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in Kabelanlagen in Sachsen,
4.
(aufgehoben)
5.
Entwicklung und Nutzung neuer Techniken und neuer Nutzungsformen des Rundfunks und von Mediendiensten.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Verbreitung oder Weiterverbreitung von Sendungen ausschließlich in Kabelanlagen in einem Gebäude oder einem zusammengehörenden Gebäudekomplex, wenn diese nicht dauernd zum Wohnen bestimmt sind oder wenn unselbständige oder wenn weniger als 700 selbständige Wohneinheiten mit den Sendungen versorgt werden sollen, oder in einem Wirtschaftsunternehmen.

(3) Für den Freistaat Sachsen geltende Staatsverträge zwischen mehreren oder allen Ländern, welche die Errichtung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder sonstige Angelegenheiten des Rundfunks länderübergreifend regeln, bleiben unberührt, soweit darin diesem Gesetz widersprechende Regelungen getroffen werden. 2

§ 1a
Begriffsbestimmungen

(1) Rundfunk ist für die Allgemeinheit bestimmte, zeitlich geordnete und planvolle Veranstaltung und Verbreitung für die öffentliche Meinungsbildung relevanter Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleiter oder längs oder mittels eines Leiters, auch wenn die Darbietungen verschlüsselt verbreitet werden oder nur gegen ein besonderes Entgelt empfangbar sind.

(2) (aufgehoben)

(3) (aufgehoben)

(4) Vollprogramme sind Rundfunkprogramme mit vielfältigen Inhalten, in welchen Unterrichtung, Bildung und Unterhaltung insgesamt einen wesentlichen Teil des Gesamtprogrammes bilden.

(5) Spartenprogramme sind Rundfunkprogramme mit wesentlich gleichartigen Inhalten, insbesondere als Nachrichten-, Bildungs-, Kultur-, Unterhaltungs- oder Sportprogramme.

(6) Fensterprogramme sind zeitlich begrenzte Rundfunkprogramme von wöchentlich mindestens 60 Minuten Länge, die inhaltlich vorrangig auf sächsische Orte und Regionen, auf Sachsen oder auf Sachsen und eines oder mehrere benachbarte Länder bezogen sind oder überwiegend in Sachsen hergestellt werden und im Rahmen eines bundesweiten Programms zusammen mit diesem oder sendetechnisch getrennt verbreitet werden. Dabei kann der Veranstalter des Fensterprogramms auch mit anderen bundesweiten, landesweiten, regionalen oder örtlichen Veranstaltern zusammenarbeiten.

(7) Sendung ist ein inhaltlich zusammenhängender, in sich geschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms.

(8) Veranstalter ist, wer ein Rundfunkprogramm in eigener inhaltlicher Verantwortung verbreitet.

(9) Landesanstalt ist die Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien.

(10) Technische Übertragungskapazitäten sind elektromagnetische Wellen bestimmter Frequenz oder Frequenzbänder (Frequenzen). 3

§ 2
Grundsätze für die Veranstaltung von privatem Rundfunk

(1) Im Rahmen dieses Gesetzes erhalten private Anbieter die Zulassung zur eigenverantwortlichen Veranstaltung von Rundfunk. Den privaten Veranstaltern sind juristische Personen des öffentlichen Rechts gleichgestellt, soweit sie als Veranstalter zugelassen werden können. Der private Rundfunk hat teil an der technischen Entwicklung.

(2) Der öffentlich-rechtliche Rundfunk und die Dienstleistungen des privaten Rundfunks ergänzen einander als Voraussetzung für die Verwirklichung der Meinungs- und Informationsfreiheit und haben teil an der Erfüllung der Kulturpflicht des Landes. Die in Sachsen veranstalteten Programme tragen in ihrer Gesamtheit zur Grundversorgung durch Unterrichtung, Bildung und Unterhaltung bei. Sie haben einen objektiven Überblick über das Geschehen in allen für Sachsen relevanten Lebensbereichen zu geben und angemessen die regionale Gliederung, die kulturelle Vielfalt und die Interessen der Bürgerinnen und Bürger in Sachsen zu berücksichtigen sowie zu einer freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung beizutragen. Sie dürfen nicht einseitig eine Partei, eine Interessengruppe oder eine Weltanschauung begünstigen.

(3) Die Landesanstalt fördert, neben ihrer Aufgabe der Zulassung und Aufsicht über Veranstalter nach diesem Gesetz, die Voraussetzungen für die Veranstaltung und Verbreitung sowie Weiterverbreitung von Rundfunk und Mediendiensten, insbesondere durch Maßnahmen zur Förderung der technischen Infrastruktur zur terrestrischen Versorgung des gesamten Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken. Sie trägt zur Förderung und Entwicklung des Medienstandortes Sachsen bei und wirkt insbesondere darauf hin, daß die Meinungsvielfalt, vor allem kulturelle, kirchliche und soziale Anliegen, gefördert und die Beteiligung neuer mittelständischer Veranstalter sowie die programmliche, technische und wirtschaftliche Entwicklung der in Sachsen zugelassenen und produzierenden Veranstalter unterstützt werden. Die Landesanstalt kann mit den für private Veranstalter zuständigen Stellen vor allem auch benachbarter Länder zusammenarbeiten mit dem Ziel, die Bedingungen für die Veranstaltung und Verbreitung von privatem Rundfunk aufeinander abzustimmen, und mit ihnen gemeinsame Zulassungsverfahren durchführen. 4

§ 3
Programme im privaten Rundfunk

(1) Die Landesanstalt kann Zulassungen für landesweite und lokale sowie regionale Rundfunkvollprogramme erteilen. Dabei werden Sendegebiete von der Landesanstalt unter Berücksichtigung der verfügbaren technischen Übertragungskapazitäten und der zuvor festgestellten wirtschaftlichen Tragfähigkeit für die Veranstaltung von Vollprogrammen nach programmlichen Gesichtspunkten festgelegt. Ebenso kann die Landesanstalt weitere Programme, insbesondere über Satelliten oder in Kabelanlagen verbreitete Programme, Spartenprogramme und Fensterprogramme, zulassen. Die Landesanstalt kann Offene Kanäle und lokale Programme ermöglichen, indem Sendezeiten für die eigenverantwortete Gestaltung von einzelnen lokalen Sendungen durch Dritte im Rahmen des Programms des Veranstalters zur Verfügung gestellt werden.

(2) Fensterprogramme sind zulässig. Dabei können die Veranstalter auch mit anderen Veranstaltern privaten Rundfunks zusammenarbeiten, die außerhalb Sachsens rechtmäßig Rundfunk veranstalten. Die Veranstaltung von Spartenprogrammen bleibt von Satz 1 und 2 unberührt.

(3) Für die Veranstaltung von landesweiten Hörfunkvollprogrammen, die über terrestrische UKW-Hörfunkfrequenzen verbreitet werden, sind geeignete technische Übertragungskapazitäten für bis zu drei Programme vorrangig zu verwenden. Für die Veranstaltung von Fernsehvollprogrammen, auch in der Form des Absatzes 2, die über terrestrische Fernsehfrequenzen verbreitet werden, sind geeignete landesweite technische Übertragungskapazitäten für mindestens zwei Programme vorrangig zu verwenden. § 4 Abs. 2 Satz 5 bleibt unberührt.

§ 4
Zuordnung technischer Übertragungskapazitäten

(1) Für die Veranstaltung von Rundfunk im Rahmen dieses Gesetzes sind den Veranstaltern technische Übertragungskapazitäten zur Verfügung zu stellen. An dem Aufbau und der Fortentwicklung eines dualen Rundfunksystems in Sachsen sowie an der Erschließung der Nutzung von neuen Techniken, neuen Nutzungsformen und Nutzungskapazitäten sind sie im Verhältnis zu anderen Rundfunkanstalten gleichgewichtig zu beteiligen.

(2) Die Zuordnung der zur Verfügung stehenden technischen Übertragungskapazitäten an die Landesanstalt, den Mitteldeutschen Rundfunk, das Deutschlandradio und das Zweite Deutsche Fernsehen erfolgt nach Maßgabe der nachfolgenden Kriterien durch die Sächsische Staatskanzlei.

Durch die Zuordnung sind

1.
die flächendeckende Grundversorgung durch öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu gewährleisten,
2.
ein vielfältiges, dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gleichgewichtiges Programmangebot privater Veranstalter zu schaffen,
3.
der Förderung des publizistischen Wettbewerbs und des Medienstandortes Sachsen Rechnung zu tragen,
4.
Versorgungslücken bestehender Programme zu schliessen.

Bei der Zuordnung ist auf eine möglichst wirtschaftliche Nutzung und Verteilung der technischen Übertragungskapazitäten zwischen den Beteiligten hinzuwirken. Für die Programme nach § 3 Abs. 3 und die Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind Übertragungskapazitäten vorrangig zur Verfügung zu stellen. Dabei ist sicherzustellen, daß der öffentlich-rechtliche Rundfunk ebenso wie die privaten Rundfunkveranstalter an der weiteren Entwicklung in sendetechnischer und programmlicher Hinsicht teilnehmen können. Reichen die vorhandenen Übertragungskapazitäten hierfür nicht aus, ist zunächst der gleichgewichtigen Entwicklung des privaten Rundfunks gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk Rechnung zu tragen.

(3) Die zur Verfügung stehenden freien technischen Übertragungskapazitäten sind den nach Absatz 2 Satz 1 Beteiligten bekanntzugeben. Wird eine Verständigung zwischen den Beteiligten erreicht, ordnet die Sächsische Staatskanzlei Übertragungskapazitäten entsprechend der Einigung zu. Die Sächsische Staatskanzlei wirkt auf eine Verständigung hin. Kommt diese nicht zustande, entscheidet die Sächsische Staatskanzlei über die Zuordnung anhand der für die Beteiligten geltenden Rechtsgrundlagen und der Kriterien des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2.

(4) Die Zuordnung kann widerrufen werden, wenn nach Absatz 2 Satz 1 Beteiligte auf ihnen zugeordnete oder zustehende Übertragungskapazitäten verzichten oder diese nicht in angemessener Zeit effektiv nutzen. Dies gilt auch, wenn nach Absatz 2 Satz 1 Beteiligte die Nutzung ihnen zugeordneter Frequenzen im Sinne der Zuordnungsentscheidung ganz oder teilweise aufgeben.

(5) Die Zulassung von Programmen, die in Sachsen über Satelliten oder in Kabelanlagen verbreitet werden, bleibt von den Absätzen 2, 3 und 4 unberührt. 5

2. Abschnitt
Zulassung der Veranstalter

§ 5
Zulassung von Rundfunkprogrammen, Verbreitung von Mediendiensten

(1) Veranstalter von Rundfunk bedürfen einer Zulassung durch die Landesanstalt. Die Zulassungen werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes und auf der Grundlage einer Gesamtbewertung durch die Landesanstalt erteilt.

(2) Die Landesanstalt schreibt verfügbare technische Übertragungskapazitäten für bestimmte Sendegebiete und zur Veranstaltung bestimmter Programmarten im Sächsischen Amtsblatt aus. Anträge auf Zulassung können auch aufgrund verfügbarer technischer Übertragungskapazitäten von Satelliten und in Kabelanlagen gestellt werden; Anträge auf vorrangige Weiterverbreitung in Kabelanlagen können auch für Mediendienste ( § 2 des Staatsvertrages über Mediendienste) gestellt werden, wobei § 10 entsprechend gilt. Die Landesanstalt kann ohne Ausschreibung technische Übertragungskapazitäten an einen zugelassenen Veranstalter vergeben oder für einen zugelassenen Veranstalter austauschen, wenn dadurch eine bessere Versorgung im Sinne der Zulassung erreicht wird. 6

§ 6
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Zulassung kann nur erteilt werden

1.
juristischen Personen des Privatrechts,
2.
nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen des Privatrechts, die auf Dauer angelegt sind,
3.
natürlichen Personen,
3a.
Kirchen und anderen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften im Sinne von Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ,
3b.
Hochschulen im Freistaat Sachsen, jedoch begrenzt auf den Status eines Zulieferers.

(2) Die Zulassung setzt voraus, daß der Antragsteller

1.
unbeschränkt geschäftsfähig ist, die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht durch Richterspruch verloren hat und das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verwirkt hat,
2.
seinen Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat und gerichtlich unbeschränkt verfolgt werden kann,
3.
die Gewähr dafür bietet, daß er das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird,
4.
wirtschaftlich allein in der Lage ist, die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk entsprechend der Zulassung durchzuführen.

(3) Die Zulassung darf nicht erteilt werden

1.
unbeschadet des Absatzes 1 Nr. 3a und 3b staatlichen Stellen und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und gesetzlichen Vertretern der hiernach ausgeschlossenen Personen des öffentlichen Rechts sowie Personen, die in leitender Stellung in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu diesen juristischen Personen stehen,
2.
politischen Parteien oder Wählergruppen und von ihnen abhängigen Unternehmen, Personen und Vereinigungen, unbeschadet der besonderen Bestimmungen über Wahlwerbung,
3.
Unternehmen oder Vereinigungen, an denen öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten beteiligt sind oder auf deren Willensbildung sie auf andere Weise wesentlichen Einfluß nehmen können, sowie Personen, die zu einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen oder Mitglieder eines Organs dieser Anstalt sind,
4.
Betreibern von Kabelanlagen, in denen das zugelassene Programm verbreitet werden soll, soweit die Ausschlußkriterien des § 8 Abs. 2 entsprechend zutreffen, ausgenommen die Verbreitung eines Programms nur innerhalb von Wirtschaftsunternehmen.

§ 7
Sicherung der Meinungsvielfalt

Die Zulassung soll versagt werden, wenn auf den Antragsteller die im § 21 des Rundfunkstaatsvertrages zur Sicherung der Meinungsvielfalt festgelegten Ausschlußkriterien zutreffen.

§ 8
Vermeidung vorherrschender Meinungsmacht

(1) Ein Antragsteller, der im Fall einer Erteilung der Erlaubnis an ihn jeweils der einzige Veranstalter privaten Rechts von Hörfunk oder Fernsehen in Sachsen sein würde, muß nach seinem Programmschema, nach seinen Programmgrundsätzen und nach der Organisation der Programmgestaltung, insbesondere durch Bildung eines Programmbeirats aus Vertretern der in Sachsen vorhandenen wesentlichen Meinungsrichtungen, die Gewähr dafür bieten, daß in seinem Programm die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen angemessen zu Wort kommen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei dem Veranstalter um eine Gesellschaft oder um eine nicht rechtsfähige Vereinigung des Privatrechts handelt, wenn dieser Gesellschaft oder Vereinigung mehrere Personen angehören und wenn durch Vertrag oder Satzung ein vorherrschender Einfluß einer dieser Personen auf den Inhalt des Programms ausgeschlossen ist.

(2) Lokale oder regionale Programme oder Fensterprogramme sollen grundsätzlich nicht zu mehr als ein Drittel von einem Unternehmen gestaltet oder zugeliefert werden, das für das Sendegebiet bestimmte periodisch erscheinende Druckwerke mit einem Anteil von mehr als 20 vom Hundert der Gesamtauflage aller für diesen Bereich bestimmten periodisch erscheinenden Druckwerke verlegt. Dieselbe Beschränkung gilt auch für ein Unternehmen, das zu einem Unternehmen nach Satz 1 im Verhältnis eines abhängigen oder herrschenden Unternehmens oder eines Konzernunternehmens im Sinn des Aktienrechts steht; wirken mehrere Unternehmen aufgrund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise derart zusammen, daß sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluß auf ein Unternehmen nach Satz 1 ausüben können, so gilt jedes von ihnen als herrschendes Unternehmen. Die Landesanstalt kann in begründeten Ausnahmefällen einen anderen Anteil vorsehen.

(3) Der Antragsteller hat der Landesanstalt nachzuweisen, daß neben den Zulassungsvoraussetzungen Vorschriften der wettbewerbsrechtlichen Zusammenschlußkontrolle seiner beantragten Rundfunktätigkeit nicht entgegenstehen.

§ 9
Mitwirkungspflichten

(1) Der Antragsteller hat der Landesanstalt die in der Ausschreibung geforderten und darüber hinaus alle weiteren Angaben zu machen, die zur Prüfung des Antrags erforderlich sind. Ist der Antragsteller eine juristische Person des Privatrechts oder eine Personenvereinigung, hat er seine Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse und seine Rechtsbeziehungen zu mit ihm verbundenen Unternehmen (§ 15 Aktiengesetz) offenzulegen. Entsprechendes gilt, soweit juristische Personen oder Personenvereinigungen zu den Inhabern oder Beteiligten oder verbundenen Unternehmen nach Satz 2 gehören. Auf Verlangen der Landesanstalt sind der Gesellschaftsvertrag, Vereinbarungen der an dem Antragsteller Beteiligten über die Gestaltung des Rundfunkprogramms sowie Unterlagen zu etwaigen Treuhandverhältnissen und zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (§ 6 Abs. 2 Nr. 4) vorzulegen. Die Landesanstalt gewährleistet deren Geheimhaltung (§ 30 VwVfG). Die Landesanstalt kann zur Glaubhaftmachung der Angaben die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung des Veranstalters, seiner gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder der an ihm Beteiligten verlangen.

(2) Kommt der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht innerhalb der von der Landesanstalt gesetzten Frist nicht nach, kann sein Antrag abgelehnt werden.

(3) Der Antragsteller hat Änderungen in bezug auf seine Angaben unverzüglich mitzuteilen und die eingereichten Unterlagen erforderlichenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen.

(4) Für Änderungen der mitteilungspflichtigen Umstände, die nach Erteilung der Zulassung eintreten, gilt Absatz 1 Sätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 10
Auswahlgrundsätze

(1) Reichen die zur Verfügung stehenden technischen Übertragungskapazitäten nicht aus, um allen Antragstellern, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, eine Zulassung zu erteilen, entscheidet die Landesanstalt entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 2 über die Auswahl nach den Grundsätzen der Absätze 2 und 3. Die Landesanstalt kann auf eine Einigung der Antragsteller hinwirken, die den Auswahlgrundsätzen der Absätze 2 und 3 Rechnung trägt.

(2) Vorrang haben Antragsteller, die gegenüber anderen Antragstellern einen größeren Beitrag zur Meinungsvielfalt im Sendegebiet und zur Gesamtheit der Programme nach § 2 Abs. 2 erwarten lassen. Hierbei sind auch folgende Auswahlkriterien heranzuziehen:

1.
bereits bestehender Bezug des Antragstellers zu dem Sendegebiet,
2.
Anteil der auf die Eigen- und Auftragsproduktionen entfallenden Programmaufwendungen,
3.
Gewähr einer auf das Sendegebiet bezogenen Programmgestaltung im Sinne des § 2 Abs. 2, insbesondere mittels geeigneter Produktionskapazitäten in Sachsen,
4.
im Fall der Zulassung von Veranstaltern bundesweiter Rundfunkprogramme die Einbeziehung eines Fensterprogrammes für Sendegebiete in Sachsen, oder ein regelmäßig auf Sachsen bezogener Programmteil von wöchentlich mindestens 60 Sendeminuten; dies gilt ebenso, wenn sich diese Sendungen auch an Adressaten in einem oder mehreren benachbarten Ländern wenden.

(3) Sind Antragsteller nach Absatz 2 im wesentlichen gleich zu bewerten, entscheidet die Landesanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 11
Zulassung

(1) Die Zulassung bestimmt mindestens

1.
das Sendegebiet,
2.
die Programmart,
3.
die Programmcharakteristik,
4.
den zeitlichen Sendeumfang,
5.
die zu nutzenden technischen Übertragungskapazitäten,
6.
die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Zulassung.

Wird in einem lokalen Rundfunkprogramm ein Offener Kanal (§ 3 Abs. 1 Satz 4) vorgesehen, bestimmt die Zulassung die Sendezeiten und die Grundsätze der Zusammenarbeit mit dem Veranstalter; im übrigen gelten für die Dritten die für Veranstalter bestehenden Verpflichtungen entsprechend.

(2) Die Zulassung eines Veranstalters ist entsprechend dem Antrag, in der Regel auf mindestens acht Jahre und höchstens jedoch auf zehn Jahre zu befristen. Die Zulassung ist zu verlängern, wenn sich die Zulassungsvoraussetzungen nicht wesentlich geändert haben. Auf Antrag des Veranstalters kann die Landesanstalt die Zulassung ändern.

(3) Die Zulassung ist nicht übertragbar. Bei wesentlichen Änderungen der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse des Veranstalters oder der sonstigen Rechtsbeziehungen nach § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 genehmigt die Landesanstalt die Fortsetzung der Veranstaltertätigkeit, wenn dies den Erfordernissen der Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit im Rahmen der Zulassung nicht widerspricht und die Kontinuität des Gesamtprogramms und des Sendebetriebs gesichert ist.

3. Abschnitt
Anforderungen an die Programmgestaltung

§ 12
Programmgrundsätze

(1) Die nach diesem Gesetz an der Veranstaltung von Rundfunk Beteiligten sind an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden. Sie haben zur Verwirklichung dieser Ordnung beizutragen.

(2) Die Programme haben die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten und Toleranz zu fördern.

(3) Die Programme dürfen sich nicht gegen die Völkerverständigung und gegen die Wahrung des inneren und äußeren Friedens und der Freiheit richten. Sie sollen die Zusammengehörigkeit im vereinigten Deutschland und den Gedanken der europäischen Verständigung fördern.

(4) Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.

§ 13
Programmgestaltung

(1) Die Berichterstattung hat den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Sie muß unabhängig und sachlich sein und die Auffassung der wesentlich betroffenen Personen, Gruppen oder Stellen angemessen und fair berücksichtigen. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Entstellungen durch Verzerrung der Sachverhalte sind zu unterlassen.

(2) Kommentare und Stellungnahmen sind von Nachrichten deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen. Sie haben dem Gebot journalistischer Fairneß zu entsprechen. In Nachrichtensendungen sind Werturteile von Tatsachenbehauptungen zu trennen und als solche unter Angabe ihrer Herkunft zu kennzeichnen.

(3) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen, die von Veranstaltern durchgeführt werden, ist ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ sind.

§ 14
Unzulässige Sendungen, Jugendschutz

(1) Sendungen sind unzulässig, wenn sie

1.
zum Haß gegen Personen oder Personengruppen, insbesondere wegen ihres Geschlechtes, ihrer Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, ihres Glaubens oder ihrer religiösen oder politischen Anschauungen, aufstacheln,
2.
grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt, die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
3.
den Krieg verherrlichen,
4.
zur Mißachtung des staatlichen Gewaltmonopols auffordern,
5.
pornographisch sind, Gewalt zur Durchsetzung sexueller Handlungen befürworten oder Vergewaltigung als lustvoll für das Opfer erscheinen lassen,
6.
Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen, auch wenn sie ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne daß ein überwiegendes berechtigtes Informationsinteresse an gerade dieser Form der Darstellung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich,
7.
offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden.

(2) Sendungen, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, dürfen nicht verbreitet werden, es sei denn, der Veranstalter trifft aufgrund der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge, daß Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen die Sendungen üblicherweise nicht wahrnehmen; der Veranstalter darf dies bei Sendungen zwischen 23.00 und 6.00 Uhr annehmen. Filme, die nach dem Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit für Jugendliche unter 16 Jahren nicht freigegeben sind, dürfen nur zwischen 22.00 und 6.00 Uhr und Filme, die für Jugendliche unter 18 Jahren nicht freigegeben sind, nur zwischen 23.00 und 6.00 Uhr verbreitet werden. Bei Filmen, die nach dem Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit für Kinder unter zwölf Jahren nicht freigegeben sind, ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen. Besteht darüber hinaus bei Sendungen die Besorgnis, daß sie das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern beeinträchtigen, soll der Veranstalter dem insbesondere durch die Sendezeit und die Häufigkeit dieser Sendungen Rechnung tragen; die Sendezeit soll in diesen Fällen ermöglichen, daß die Kinder die Sendungen üblicherweise in der Familie wahrnehmen.

(3) Sendungen, die ganz oder im wesentlichen mit Schriften inhaltsgleich sind, die in die Liste nach § 1 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdeter Schriften aufgenommen sind, sind nur in der Zeit zwischen 23.00 bis 6.00 Uhr und nur dann zulässig, wenn die mögliche sittliche Gefährdung von Kindern oder Jugendlichen unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als schwer angesehen werden kann. Für Sendungen, die nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Sendezeitbeschränkungen unterliegen, dürfen Programmankündigungen mit Bewegtbildern zu anderen Zeiten nur ausgestrahlt werden, wenn diese keine Darstellungen enthalten, die eine Sendezeitbeschränkung begründen.

(4) Die Landesanstalt kann in Richtlinien oder für den Einzelfall Ausnahmen von den Zeitgrenzen nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gestatten und von der Bewertung nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 abweichen. Dies gilt im Fall des Absatzes 2 Satz 2 vor allem für Filme, deren Bewertung länger als fünfzehn Jahre zurückliegt.

(5) Sendungen dürfen nicht zur Gewalt gegen Frauen anregen, Frauen in unwürdiger Weise diskriminieren oder dem Gedanken der Gleichstellung von Frau und Mann zuwiderlaufen.

(6) Die Veranstalter der von der Landesanstalt bundesweit zugelassenen Fernsehprogramme berufen jeweils einen Beauftragten für den Jugendschutz. Er muß die zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderliche Fachkunde besitzen und ist bei der Anwendung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Jugendschutzes, insbesondere bei der Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle, weisungsfrei. Er hat die Aufgabe, den Programmverantwortlichen in allen Fragen des Jugendschutzes zu beraten, und ist insbesondere bei Fragen des Programmeinkaufs, der Programmherstellung, der Programmplanung und der Programmgestaltung angemessen zu beteiligen.

(7) Die Landesanstalt arbeitet mit Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle zusammen und fördert die Zusammenarbeit der Jugendschutzbeauftragten untereinander, mit Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle und mit der Landesanstalt.

§ 15
Ausgewogenheit des Programmangebotes

(1) Im Hörfunk und im Fernsehen müssen jeweils die Programme von Veranstaltern nach § 2 Abs. 1 sowie die nach § 37 anzeigepflichtigen Programme von Veranstaltern privaten Rechts, die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind, in ihrer Gesamtheit die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen angemessen zu Wort kommen lassen: Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen. Die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt.

(2) Die Ausgewogenheit der Gesamtheit der Programme im Sinn des Absatz 1 gilt als erreicht, wenn in allen Landesteilen neben den entsprechenden Programmen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten mindestens drei tägliche, in der Bundesrepublik Deutschland veranstaltete Hörfunk- oder Fernsehvollprogramme empfangbar sind, die in derselben Technik verbreitet werden. Die Verbreitung der Vollprogramme in derselben Technik ist nicht erforderlich, wenn bei einer annähernd gleichmäßigen regionalen Verteilung mindestens die Hälfte der Rundfunkteilnehmer in Sachsen an eine Kabelanlage angeschlossen ist.

(3) Die Landesanstalt wirkt darauf hin, daß unabhängig von Absatz 2 die Ausgewogenheit der Gesamtheit der Programme im Sinn des Absatz 1 erreicht und gesichert wird; sie kann hierfür die erforderlichen Maßnahmen treffen. Wird die Ausgewogenheit der Gesamtheit der Programme nicht erreicht oder ist sie wieder entfallen, so muß jedes Programm für sich im Sinn des Absatz 1 ausgewogen sein.

4. Abschnitt
Besondere Pflichten der Veranstalter

§ 16
Verantwortlichkeit für das Programm

(1) Ein Veranstalter muß mindestens einen für den Inhalt des Programms Verantwortlichen bestellen, der zur alleinigen Entscheidung berechtigt ist. Werden mehrere Verantwortliche bestellt, nehmen sie ihre Aufgaben gemeinsam wahr.

(2) Zur verantwortlichen Person darf nur bestellt werden, wer die Voraussetzungen entsprechend § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 erfüllt und seine Wohnung oder seinen Geschäftssitz im Sendegebiet des Programms hat.

§ 17
Aufzeichnungspflicht

(1) Der Veranstalter hat alle Sendungen in Ton und Bild vollständig aufzuzeichnen und verfügbar zu halten. Bei Sendungen, die unter Verwendung einer Aufzeichnung oder eines Films verbreitet werden, ist die Aufzeichnung oder der Film verfügbar zu halten.

(2) Nach Ablauf von sechs Wochen seit dem Tag der Verbreitung kann der Veranstalter Aufzeichnungen löschen oder frei über sie verfügen, soweit bei ihm keine Beanstandung eines Betroffenen vorliegt; wird eine Sendung zum beliebigen zeitlichen Empfang bereitgestellt, so beginnt die Frist mit dem letzten Tag der Bereitstellung. Bei einer Beanstandung darf der Veranstalter die Aufzeichnungen erst löschen oder frei über sie verfügen, wenn die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist. Die Sätze 1 und 2 gelten für Filme entsprechend.

(3) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten berührt zu sein, kann Einsicht in die Aufzeichnungen und Filme verlangen. Auf Verlangen sind ihm auf seine Kosten Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften von der Aufzeichnung oder dem Film zu übersenden.

(4) Die Landesanstalt kann Ausnahmen von den Pflichten nach Absatz 1 und 2 zulassen. Sie kann ferner anordnen, daß einzelne Aufzeichnungen oder Filme länger als sechs Wochen verfügbar zu halten sind.

§ 18
Beschwerderecht

Beschwerden, in denen jemand einen Verstoß gegen Programmanforderungen oder eine Verletzung von Rechten darlegt, sind an die Landesanstalt zu richten. Sie kann den Veranstalter zur Stellungnahme auffordern. Die Landesanstalt hat auf die Beschwerde mitzuteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sie tätig geworden ist.

§ 19
Gegendarstellung

(1) Jeder Veranstalter ist verpflichtet, zu Tatsachen, die in seinen Sendungen verbreitet wurden, die Gegendarstellung einer unmittelbar betroffenen Person oder Stelle zu verbreiten.

(2) Die Pflicht zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn

1.
die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder
2.
die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist; überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung, so gilt sie als angemessen;
3.
die Gegendarstellung einen strafbaren Inhalt hat.

(3) Die Gegendarstellung muß die beanstandeten Stellen der Sendung bezeichnen, sich auf tatsächliche Angaben beschränken und vom Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Der Betroffene muß die Gegendarstellung unverzüglich nach Kenntnis von der Sendung, spätestens innerhalb von zwei Monaten seit der Verbreitung von dem Veranstalter verlangen.

(4) Die Verbreitung muß unverzüglich innerhalb der gleichen Programmsparte und zu einer gleichwertigen Sendezeit wie die Verbreitung der beanstandeten Sendung ohne Einschaltungen oder Weglassungen erfolgen. Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung darf nicht am selben Tag gesendet werden.

(5) Der Anspruch auf Verbreitung kann gegen den Veranstalter im Zivilrechtsweg im Verfahren der Einstweiligen Verfügung verfolgt werden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden.

(6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden oder beschließenden Organe der Europäischen Gemeinschaften, des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der Gerichte.

§ 20
Auskunftspflicht

(1) Zu Beginn oder am Ende des Programms ist der Name des Veranstalters, am Ende jeder Sendung der Name des für den Inhalt verantwortlichen Redakteurs anzugeben.

(2) Die Landesanstalt teilt auf schriftliches Verlangen Namen oder Firma und Geschäftsanschrift des Veranstalters sowie der für den Inhalt des Programms Verantwortlichen mit.

(3) Der Veranstalter hat auf schriftliches Verlangen Namen und Anschrift der für den Inhalt des Programms Verantwortlichen sowie des für den Inhalt einer Sendung verantwortlichen Redakteurs mitzuteilen.

§ 21
Verlautbarungsrecht

Der Veranstalter hat der Bundesregierung und der Sächsischen Staatsregierung in Katastrophenfällen und bei anderen vergleichbaren erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung unverzüglich angemessene Sendezeit für amtliche Verlautbarungen einzuräumen. Für Inhalt und Gestaltung der Sendezeit ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit eingeräumt worden ist. Der Veranstalter kann die Erstattung seiner Selbstkosten verlangen.

§ 22
Besondere Sendezeiten

(1) Politische Parteien und Wählergruppen erhalten während ihrer Beteiligung an Wahlen angemessene Sendezeit entsprechend § 5 Abs. 1 bis 3 des Parteiengesetzes für Wahlwerbung. Sie sind bei einer Kostenerstattung gemäß dem Umfang der jeweiligen Sendungen gleichzubehandeln.

(2) Für Sendungen von Kirchen und anderen im Sendegebiet vertretenen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften im Sinn von Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten einzuräumen; auch für sonstige religiöse Sendungen können Sendezeiten gewährt werden. Die Veranstalter können die Erstattung ihrer Selbstkosten verlangen.

(3) Für den Inhalt und Gestaltung zulässiger Sendungen nach den Absätzen 1 und 2 ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit eingeräumt worden ist.

(4) Die Landesanstalt kann Einzelheiten der Beanspruchung besonderer Sendezeiten für Wahlwerbung durch Satzung regeln.

5. Abschnitt
Finanzierung der Programme

§ 23
Formen der Finanzierung

Die Programme können finanziert werden

1.
aus eigenen Mitteln der Veranstalter,
2.
durch Werbung,
3.
durch Entgelte der Rundfunkteilnehmer (Abonnement, Einzelentgelt),
4.
durch Spender und Sponsoren.

§ 24
Werbung, Sponsorsendungen

(1) Die Werbung darf 20 vom Hundert der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.

(2) Werbung ist vom übrigen Rundfunkprogramm deutlich zu trennen und als solche zu kennzeichnen. Sie darf das übrige Rundfunkprogramm inhaltlich nicht beeinflussen.

(3) Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet, darf nicht deren Unerfahrenheit ausnutzen.

(4) Fernsehwerbung darf nur in Blöcken verbreitet werden. Fernsehsendungen von mehr als 45 Minuten Dauer dürfen nur zu einer im voraus angegebenen Zeit einmal Werbeeinschaltungen enthalten; dies gilt auch bei Unterteilungen der Sendungen. Für Sportsendungen kann die Landesanstalt Ausnahmen von Satz 2 gestatten.

(5) Sendungen, die ein Dritter finanziell fördert (Sponsor) und deren Inhalt nicht zum Verkauf, zum Kauf oder zur Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder Dienstleistungen des Sponsors oder eines Dritten, vor allem durch entsprechende Hinweise, anregen, sind zulässig; hiervon ausgenommen sind Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen. Der Name des Sponsors ist am Anfang und am Ende der Sendung deutlich anzugeben; neben oder anstelle des Namens des Sponsors kann auch in Hörfunksendungen ein kurzes akustisches Signal wiedergegeben und in Fernsehsendungen das Firmenemblem oder eine Marke eingeblendet werden.

(6) Werbung und Sponsorsendungen dürfen nur im gesamten Sendegebiet des zugelassenen Programms verbreitet werden.

(7) Ist Werbung in Programmen oder Sendungen enthalten, für die beim Teilnehmer Entgelte erhoben werden, so ist dies dem Teilnehmer vor dem Empfang des Programms oder dem Beginn der Sendung anzukündigen.

(8) Die Landesanstalt kann mit den anderen für private Veranstalter zuständigen Stellen der Länder gemeinsame Richtlinien zur Durchführung der Absätze 1 bis 5 erlassen. Unberührt bleiben Bestimmungen, die Werbung für bestimmte Erzeugnisse beschränken oder ausschließen.

(9) Die Absätze 1, 4, 5 und 6 gelten insoweit, als sie nicht den Regelungen des Rundfunkstaatsvertrages in der jeweils gültigen Fassung widersprechen.

6. Abschnitt
Weitere Rundfunknutzungen, Rundfunkerprobung 7

§ 25
Weitere Rundfunknutzungen

(1) (aufgehoben)

(2) (aufgehoben)

(3) Dem Veranstalter eines Rundfunkprogramms steht auch die Nutzung der vertikalen Austastlücke des Fernsehsignals oder des Radiotext-Datenblocks im RDS-Unterträger zur Veranstaltung von Textdiensten zu. 8

§ 26
Rundfunkerprobung

(1) Will die Landesanstalt die Verbreitung von Rundfunk durch Erprobung neuer Techniken oder neuer Nutzungsformen ermöglichen, macht sie dies im Sächsischen Amtsblatt bekannt. In der Bekanntmachung sind auch die Nutzungsmerkmale und das beabsichtigte Verbreitungsgebiet anzugeben.

(2) Die Landesanstalt kann die Nutzung befristet zu Zwecken der Erprobung oder für Dauer nach § 11 Abs. 2 zulassen. Für die Zulassung von Veranstaltern in diesen Fällen gelten die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend.

(2a) Von der Landesanstalt ist ein jährlicher Erfahrungsbericht über die laufenden Projekte und nach Abschluß der einzelnen Projekte eine Auswertung zu veröffentlichen. 9

7. Abschnitt
Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk
und neue Medien

§ 27
Rechtsform und Organe

(1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden von der Landesanstalt wahrgenommen. Sie ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Dresden.

(2) Die Landesanstalt ist unabhängig und hat das Recht der Selbstverwaltung. Eine Konkursfähigkeit der Landesanstalt besteht nicht.

(3) Organe der Landesanstalt sind

1.
die Versammlung,
2.
der Medienrat,
3.
der Direktor.

§ 28
Aufgaben der Landesanstalt

(1) Die Landesanstalt sorgt für die Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes und wacht über deren Einhaltung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.
Förderung und Ausbau der Rundfunkversorgung,
1a.
Förderung der technischen Infrastruktur zur terrestrischen Versorgung und für neuartige Rundfunkübertragungstechniken,
1b.
Förderung und Entwicklung von Mediendiensten,
2.
Erteilung, Rücknahme und Widerruf der Zulassung zur Veranstaltung von Rundfunk und neuen Rundfunknutzungen,
3.
Aufsicht über die privaten Veranstalter, Kontrolle der Einhaltung der konzentrationsrechtlichen Vorschriften der §§ 7 und 8 dieses Gesetzes und der entsprechenden Regelung des Rundfunkstaatsvertrages und Anordnung von Maßnahmen zur Sicherung der Meinungsvielfalt im Programmbereich,
4.
Regelung der Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in Kabelanlagen,
5.
Erlaß von Satzungen, Richtlinien und Plätzen,
6.
Beratung der privaten Veranstalter,
7.
Versorgungsplanung und technische Versorgungskontrolle,
8.
Entscheidung über Nutzungszuweisung von technischen Übertragungskapazitäten an Veranstalter,
9.
Zusammenwirken mit Netzbetreiber zur Bereitstellung der technischen Übertragungskapazitäten und zur Betriebsabwicklung,
10.
Förderung der Vielfalt und Qualität bei der Produktion und Verbreitung von Programmen,
11.
Förderung von Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen,
12.
Vergabe von Gutachten und Unterstützung von Forschungsvorhaben auf dem Gebiet des Rundfunks,
13.
Zusammenwirken mit den zuständigen Stellen der Länder, des Bundes und der europäischen und internationalen Organisationen in Rundfunksangelegenheiten.

(2) Einzelheiten über die Zulassung von Veranstaltern (2. Abschnitt), über die vorrangige Verbreitung von Mediendiensten (§ 5 Abs. 2), über die Anforderungen an die Programmgestaltung (3. Abschnitt), über die besonderen Pflichten der Veranstalter (4. Abschnitt) und über die Gebühren und Auslagen (§ 35 Abs. 2) sowie das zu beobachtende Verfahren kann die Landesanstalt durch Satzung regeln. 10

§ 29
Versammlung der Landesanstalt

(1) Der Versammlung gehören mindestens 31 Mitglieder an. Von ihnen entsenden

1.
ein Mitglied die Staatsregierung,
2.
je ein Mitglied jede zu Beginn der Amtszeit der Versammlung bestehende Fraktion im Landtag,
3.
ein Mitglied die evangelischen Kirchen,
4.
ein Mitglied die römisch-katholische Kirche,
5.
ein Mitglied die israelitischen Kultusgemeinden,
6.
zwei Mitglieder die Verbände aus den Bereichen Kunst und Kultur,
7.
zwei Mitglieder die kommunalen Spitzenverbände,
8.
ein Mitglied der Deutsche Gewerkschaftsbund,
9.
ein Mitglied die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft,
10.
ein Mitglied der Deutsche Beamtenbund,
11.
ein Mitglied die Vertretungen der Arbeitgeber,
12.
ein Mitglied die Industrie- und Handelskammern,
13.
ein Mitglied die Handwerksverbände,
14.
ein Mitglied die Bauernverbände,
15.
ein Mitglied die Verbände der Selbständigen,
16.
ein Mitglied der Reservistenverband,
17.
ein Mitglied die Vereinigungen der Opfer des Nationalsozialismus und des Stalinismus,
18.
ein Mitglied die Verbände der Sorben,
19.
ein Mitglied die Verbände der Vertriebenen,
20.
ein Mitglied die Europäische Bewegung,
21.
ein Mitglied die Verbände der Volkskultur und Heimatpflege,
22.
ein Mitglied die Umwelt- und Naturschutzverbände,
23.
ein Mitglied die Verbände der freien Wohlfahrtspflege,
24.
ein Mitglied die Familienverbände,
25.
ein Mitglied die Verbände der Behinderten,
26.
ein Mitglied der Landessportbund,
27.
ein Mitglied die Frauenverbände,
28.
ein Mitglied der Landesjugendring,
29.
ein Mitglied die Lehrer- und Hochschullehrerverbände.

Die Entsender sollen Frauen und Männer in angemessener Weise berücksichtigen.

(2) Die zu entsendenden Mitglieder in die Versammlung sind durch das höchste beschlußfassende Gremium einer Landesvereinigung oder einer Organisation/Gruppe zwölf Monate vor Ablauf der Amtszeit der Versammlung zu wählen.

(3) Für die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 bis 29 genannten Organisationen und Gruppen haben die jeweiligen Landesvereinigungen das Entsendungsrecht. Besteht keine Landesvereinigung, legen die jeweiligen Organisationen oder Gruppen innerhalb der einzelnen Bereiche einvernehmlich fest, wer von ihnen ein Mitglied entsendet. Kommt eine Einigung zwischen den Organisationen oder Gruppen nicht zustande, können sich diese spätestens elf Monate vor Ablauf der Amtszeit der Versammlung beim Landtag um die Einräumung eines Entsendungsrechts bewerben. Der Landtag wählt eine Organisation oder Gruppe für den entsprechenden Bereich aus. Das Entsendungsrecht der so bestimmten Einrichtung besteht für die gesamte Amtszeit der Versammlung der Landesanstalt. Die Wahl eines Mitglieds ist spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit der Versammlung von der ausgewählten Organisation oder Gruppe durchzuführen.

(4) Die Organisationen und Gruppen nach Absatz 1 entsenden die Mitglieder in eigener Verantwortung und teilen der Landesanstalt schriftlich mit, wen sie in die Versammlung entsenden. Der Vorsitzende der amtierenden Versammlung stellt die formale Ordnungsmäßigkeit der Entsendung fest. Erweist sich eine solche Feststellung nachträglich als unrichtig, so stellt die Versammlung den Verlust der Mitgliedschaft fest.

(5) Solange und soweit Mitglieder in die Versammlung nicht entsandt werden, verringert sich deren gesetzliche Mitgliederzahl entsprechend. Scheidet ein Mitglied aus der Versammlung aus, ist für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger nach den für die Entsendung des ausscheidenden Mitglieds geltenden Vorschriften zu bestimmen. Die entsendende Organisation oder Gruppe kann das von ihr entsandte Mitglied bei seinem Ausscheiden aus dieser Organisation oder Gruppe abberufen.

(6) Mitglied der Versammlung kann nicht sein, wer nach den Grundsätzen des Artikels 119 der Verfassung des Freistaates Sachsen nicht die Eignung für den öffentlichen Dienst besitzt. In die Versammlung darf nicht entsandt werden, wer privater Rundfunkveranstalter oder gewerblicher Betreiber einer Kabelanlage ist, zu solchen in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, von ihnen in sonstiger Weise abhängig, an ihnen wesentlich beteiligt oder in einem Organ eines privaten Rundfunkveranstalters oder gewerblichen Kabelanlagenbetreibers tätig ist; dies gilt nicht im Fall von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften im Sinn von Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland . Gleiches gilt für Angehörige von Organen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder von ihnen beeinflußter privatrechtlicher Gesellschaften oder bei sonstigen Mitarbeitern öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder von diesen beeinflußter privatrechtlicher Gesellschaften. Die in Absatz 1 Nr. 2 bis 17 aufgeführten Mitglieder dürfen nicht der Bundesregierung oder einer Landesregierung, die in Abs. 1 Nr. 4 bis 17 aufgeführten Mitglieder nicht dem Landtag angehören.

(7) Die Mitglieder der Versammlung sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(8) Die Mitglieder der Versammlung werden jeweils für sechs Jahre entsandt; die Amtszeit beginnt mit der ersten Sitzung der Versammlung. Nach Ablauf der Amtszeit führt die Versammlung die Geschäfte bis zum Zusammentritt der neuen Versammlung weiter.

(9) Die Mitglieder der Versammlung sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung, welche die Landesanstalt durch Satzung festlegt; die Satzung bedarf der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde.

§ 30
Arbeitsweise und Aufgaben der Versammlung

(1) Die Versammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertreter. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere Bestimmungen über Form und Frist der Einladungen zu den Sitzungen und über den Geschäftsgang enthält.

(2) Die Versammlung tritt nach Bedarf, mindestens aber viermal im Jahr zu einer Sitzung zusammen. Der Vorsitzende der Versammlung beruft die Sitzungen ein und leitet sie. Auf Antrag wenigstens eines Drittels der Mitglieder muß die Versammlung zu einer Sitzung einberufen werden.

(3) Die Sitzungen der Versammlung sind nichtöffentlich. Für bestimmte Angelegenheiten kann die Versammlung öffentliche Sitzung beschließen. Veranstalter oder deren Vertreter können auf Beschluß der Versammlung zu Sitzungen herangezogen werden, soweit die von ihnen veranstalteten Programme betroffen sind. Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über den Ausschluß von Personen und die Befangenheit in Verwaltungsverfahren bleiben unberührt.

(4) Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder geladen wurden und die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen ist die Versammlung beschlußfähig, wenn eine nach Satz 1 beschlußunfähige Versammlung binnen angemessener Frist erneut einberufen wird.

(5) Die Abstimmungen erfolgen offen. Bei Wahl- und Personalentscheidungen muß auf Verlangen geheim abgestimmt werden. Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, sofern keine andere Regelung getroffen ist. Dasselbe gilt für Wahlen.

(6) Die Versammlung kann für bestimmte Aufgabengebiete zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen Ausschüsse bilden.

(7) Aufgabe der Versammlung ist die Aufsicht über die veranstalteten Programme und ihre Bewertung insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Programmgrundsätze und des Schutzes von Kindern und Jugendlichen. Die Versammlung unterrichtet den Medienrat über ihre Feststellungen und veranlaßt ihn zu Entscheidungen (§ 32 Abs. 7 Nr. 6).

(8) Jeder hat das Recht, sich mit einer Beschwerde, die die Nichteinhaltung von Vorschriften des 3. Abschnitts dieses Gesetzes durch Veranstalter betrifft, an die Versammlung zu wenden. Die Versammlung leitet die Beschwerde mit einer wertenden Stellungnahme an den Medienrat weiter.

(9) Die Versammlung stellt auf Antrag des Medienrates fest,

1.
ob eine verbreitete Sendung geeignet ist, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen (§ 14 Abs. 2),
2.
ob im Fall des § 14 Abs. 3 die mögliche sittliche Gefährdung von Kindern oder Jugendlichen als schwer anzusehen ist,
3.
ob die Voraussetzungen für Genehmigungen gemäß § 14 Abs. 4 vorliegen.

(10) Bei der Besetzung der Stellen des Direktors und anderer leitender Mitarbeiter ist die Versammlung zu hören.

(11) Die Versammlung soll Empfehlungen zur Medienpädagogik herausgeben, die sich an die Veranstalter wenden.

§ 31
Medienrat

(1) Der Medienrat besteht aus fünf Sachverständigen, die aufgrund ihrer Erfahrungen und Sachkunde in besonderer Weise befähigt sind, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrzunehmen; Frauen und Männer sollen in angemessener Weise berücksichtigt werden. Die Sachverständigen müssen besondere Eignung auf dem Gebiet der Medienwirtschaft, Medienwissenschaft, der Rechtswissenschaft, der Medienpädagogik, der Rundfunktechnik, des Journalismus oder sonstiger Kommunikationsbereiche nachweisen.

(2) Vier Sachverständige des Medienrates werden vom Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder gewählt.

(3) Einen Sachverständigen des Medienrates wählt die Versammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer gesetzlichen Mitglieder.

(4) Sachverständiger des Medienrates darf nicht sein, wer

1.
Mitglied des Deutschen Bundestages, des Sächsischen Landtages, der Bundesregierung oder der Sächsischen Staatsregierung ist,
2.
Mitglied der Versammlung der Landesanstalt ist,
3.
Mitglied eines Organs einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt ist oder bei einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder einer ihrer Tochtergesellschaften beschäftigt oder ständiger freier Mitarbeiter ist oder diesen in sonstiger Weise angehört,
4.
in Sachsen oder bundesweit zugelassener Rundfunkveranstalter ist oder in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem solchen Veranstalter steht, dem Aufsichtsrat eines solchen Veranstalters angehört, Anteile an einem solchen Veranstalter besitzt oder in sonstiger Weise einem solchen Veranstalter wirtschaftlich verbunden oder von ihm abhängig ist,
5.
gewerbliche Betreiber einer Kabelanlage ist oder in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem solchen Betreiber steht oder in sonstiger Weise einem solchen Betreiber wirtschaftlich verbunden oder von ihm abhängig ist,
6.
nach den Grundsätzen des Artikels 119 der Verfassung des Freistaates Sachsen nicht die Eignung für den öffentlichen Dienst besitzt.

Tritt ein Ausschlußgrund nach Satz 1 nachträglich ein, scheidet der Sachverständige aus dem Medienrat aus; der Medienrat stellt das Vorliegen eines Ausschlußgrundes fest.

(5) Scheidet ein Sachverständiger des Medienrates vorzeitig aus, so ist innerhalb von drei Monaten ein Nachfolger für die verbleibende Amtszeit zu wählen.

(6) Die Mitgliedschaft im Medienrat endet unter den Voraussetzungen, unter denen ein Richterverhältnis nach § 24 des Deutschen Richtergesetzes endet. § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(7) Die Sachverständigen des Medienrates sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie dürfen keine Sonderinteressen vertreten, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben zu gefährden.

(8) Die Sachverständigen des Medienrates sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung, welche die Landesanstalt durch Satzung festlegt; die Satzung bedarf der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde.

(9) Die Amtszeit des Medienrates beträgt sechs Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der konstituierenden Sitzung des Medienrates. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Medienrat die Geschäfte bis zur Neuwahl des Medienrates weiter. Die Wiederwahl von Sachverständigen des Medienrates ist nicht zulässig.

§ 32
Arbeitsweise und Aufgaben des Medienrates

(1) Der Medienrat wählt aus seiner Mitte den Präsidenten und den Vizepräsidenten. Der Präsident oder der Vizepräsident sollen die Befähigung zum Richteramt haben. Der Präsident vertritt die Landesanstalt gerichtlich und außergerichtlich; er kann den Direktor damit beauftragen.

(2) Der Medienrat tritt mindestens einmal im Vierteljahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Verlangen jedes Sachverständigen ist eine außerordentliche Sitzung einzuberufen.

(3) Der Medienrat tagt in nichtöffentlicher Sitzung. Der Direktor nimmt an den Sitzungen teil.

(4) Beschlüsse des Medienrates werden in offener Abstimmung mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Der Medienrat ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Sachverständige anwesend sind. Bei Wahl- und Personalentscheidungen muß auf Verlangen geheim abgestimmt werden. Die Zustimmung von vier Sachverständigen des Medienrates ist erforderlich.

1.
für Beschlüsse über die Rücknahme (§ 40) oder den Widerruf (§ 41) der Zulassung,
2.
(gestrichen)
3.
für die Feststellung, daß für einen Sachverständigen des Medienrates ein Ausschlußgrund (§ 31 Abs. 4) vorliegt,
4.
für die Wahl und die Abberufung des Direktors.

(5) Der Medienrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere Bestimmungen über die Beschlußfassung im Umlaufverfahren enthält.

(6) Der Medienrat nimmt die Aufgaben der Landesanstalt wahr, soweit nicht durch dieses Gesetz eine andere Zuständigkeit bestimmt ist.

(7) Der Medienrat hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.
Entscheidungen über die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf einer Zulassung,
2.
(gestrichen)
3.
Wahl und Abberufung des Direktors,
4.
Entscheidungen über Fragen von grundsätzlicher medienrechtlicher und medien- sowie standortpolitischer Bedeutung,
5.
Prüfung der Unterlagen nach § 9,
6.
Entscheidungen über Aufsichtsmaßnahmen und über Programmbeschwerden, insbesondere alsbald nach entsprechenden Feststellungen der Versammlung (§ 30 Abs. 7),
7.
Entscheidungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt,
8.
Feststellung des Haushaltsplans und des Finanzplans sowie des Jahresabschlusses der Landesanstalt,
9.
Beschlußfassung über Satzungen und Richtlinien,
10.
Entscheidungen über Personalfragen,
11.
Entscheidungen über Förderungsmaßnahmen. 11

§ 33
Direktor der Landesanstalt

(1) Der Direktor der Landesanstalt wird vom Medienrat gewählt. Der Präsident des Medienrates schließt den Dienstvertrag mit dem Direktor ab. Der Dienstvertrag orientiert sich an den Grundsätzen, die für Beamte auf Zeit gelten.

(2) Der Direktor muß Erfahrungen und Sachkunde in besonderer Weise im Medienbereich haben. Er darf nicht Sachverständiger des Medienrates sein und nicht aus seiner Mitte gewählt werden.

(3) Die Amtszeit des Direktors beträgt sechs Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit führt er die Geschäfte bis zur Berufung eines Nachfolgers weiter.

(4) Während der Amtszeit kann der Direktor nur durch Beschluß des Medienrates aus wichtigem Grunde abberufen werden. Bis zur Berufung eines Nachfolgers führt der stellvertretende Direktor die Geschäfte weiter.

§ 34
Arbeitsweise und Aufgaben des Direktors

(1) Der Direktor führt die laufenden Geschäfte der Landesanstalt, soweit sie nicht in den Geschäftsbereich eines anderen Organs der Landesanstalt fallen; er unterrichtet darüber fortlaufend den Medienrat, bereitet die Beratungen der Versammlung und des Medienrates vor und vollzieht deren Beschlüsse. Im Einvernehmen mit dem Medienrat besorgt er die Zusammenarbeit mit den für private Veranstalter zuständigen Stellen anderer Länder.

(2) Die Einstellung und Entlassung der Bediensteten der Landesanstalt vollzieht der Direktor.

(3) Der Direktor bestellt mit Zustimmung des Medienrates einen Mitarbeiter der Anstalt zum stellvertretenden Direktor. Dieser muß die Befähigung zum Richteramt haben, falls sie der Direktor nicht selbst besitzt.

(4) Der Direktor trifft im Rahmen der Vorgaben des Medienrates und unter Berücksichtigung der jeweiligen Stellungnahme der Versammlung Entscheidungen über Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4.

(5) In Eilfällen kann der Direktor im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Medienrates oder bei dessen Verhinderung mit dem Vizepräsidenten dringende Anordnungen treffen und unaufschiebbare Geschäfte anstelle des Medienrates besorgen. Der Medienrat ist hierüber vom Direktor unverzüglich zu unterrichten.

§ 35
Finanzierung der Landesanstalt

(1) Die Landesanstalt finanziert ihre Aufgaben aus

1.
dem staatsvertraglich festgelegten Anteil an der Rundfunkgebühr,
2.
Verwaltungsgebühren,
3.
sonstigen Einnahmen.

(2) Die Landesanstalt erhebt aufgrund einer von ihr zu erlassenden Gebührensatzung für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Gebühren und Auslagen.

(3) Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen einer geordneten, wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung. Der Jahresabschluß ist nach den Vorschriften der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21) aufzustellen und unter Einbeziehung der Buchführung durch einen unabhängigen Abschlußprüfer zu prüfen. § 108 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung findet keine Anwendung.

(4) Der zuständige Rechnungshof für Sachsen prüft gemäß Absatz 3 Satz 1 und den einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung, soweit sie auf die Rechtsstellung einer Rundfunkanstalt anwendbar sind, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landesanstalt. Er unterrichtet die Rechtsaufsichtsbehörde und den Sächsischen Landtag über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung und die finanzielle Entwicklung der Landesanstalt.

§ 36
Aufsicht über die Landesanstalt

(1) Die Landesanstalt unterliegt der Rechtsaufsicht der Sächsischen Staatskanzlei, die sich nicht auf Programmangelegenheiten erstreckt.

(2) Die Landesanstalt hat der Rechtsaufsichtsbehörde die zur Wahrnehmung der Rechtsaufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann die Landesanstalt schriftlich auf Maßnahmen oder Unterlassungen hinweisen, die dieses Gesetz oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen, und sie auffordern, die Rechtsverletzung innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen und künftig zu unterlassen. Wird die Rechtsverletzung nicht innerhalb der bestimmten Frist behoben, so weist die Rechtsaufsichtsbehörde die Landesanstalt an, auf deren Kosten die im einzelnen festzulegenden Maßnahmen durchzuführen.

8. Abschnitt
Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen
in Kabelanlagen

§ 37
Zulässigkeit der Weiterverbreitung

(1) Die inhaltlich unveränderte, vollständige und zeitgleiche Weiterverbreitung ortsüblich empfangbarer oder herangeführter Rundfunkprogramme, die am Ursprungsort in rechtlich zulässiger Weise veranstaltet werden, in Kabelanlagen ist zulässig. Die Programme müssen die Grundsätze der §§ 12 bis 14 beachten und dürfen nicht der Umgehung der sonstigen Grundsätze dieses Gesetzes dienen.

(2) Der Veranstalter eines Rundfunkprogramms hat der Landesanstalt die beabsichtigte Weiterverbreitung eines bestimmten Programms spätestens einen Monat vor Beginn anzuzeigen. Bei ausländischen Programmen kann die Landesanstalt den Nachweis verlangen, in welcher Weise das Recht der Gegendarstellung nach § 19 oder ein ähnliches Recht gewährleistet ist oder garantiert wird. Die vorstehenden Pflichten sind auch durch den Betreiber einer Kabelanlage zu erfüllen.

(3) Der Veranstalter eines Programms und der Betreiber einer Kabelanlage sind verpflichtet, der Landesanstalt unverzüglich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Abschnitt erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen, auch wenn die Weiterverbreitung bereits vorgenommen wird.

(4) Eine von Absatz 1 Satz 1 abweichende Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen gilt als Veranstaltung von Rundfunk; dies gilt nicht, wenn als Mediendienst der Abruf von gespeicherten Rundfunkprogrammen oder Teilen von Rundfunkprogrammen ermöglicht wird ( § 2 Abs. 2 Nr. 4 des Staatsvertrages über Mediendienste). Urheberrechtliche oder andere rechtliche Verpflichtungen sowie fernmelderechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. 12

§ 38
Kanalbelegung

In Kabelanlagen sind die nach § 1 zugelassenen Programme, Mediendienste (§ 2 des Staatsvertrages über Mediendienste), soweit sie nach § 5 Abs. 2 zur vorrangigen Verbreitung zugelassen sind, sowie aufgrund eines sonstigen Gesetzes für Sachsen veranstalteten Programme einzuspeisen.
Mindestens ein Kanal ist für Mediendienste zu nutzen. Die Anlage ist so einzurichten, daß jeder Inhaber eines Anschlusses zumindest die in den Sätzen 1 und 2 genannten Programme empfangen kann. Kommt der Betreiber der Kabelanlage diesen Pflichten nicht nach, kann die Weiterverbreitung von der Landesanstalt untersagt werden; das Verfahren nach § 39 und 1 ist einzuhalten. 13

9. Abschnitt
Maßnahmen der Aufsicht

§ 39
Allgemeine Aufsicht über Veranstalter

(1) Der Veranstalter hat der Landesanstalt die zur Wahrnehmung ihrer Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Programmaufzeichnungen und Unterlagen kostenlos vorzulegen.

(2) Die Landesanstalt kann durch Verwaltungsakt feststellen, daß durch ein Rundfunkprogramm, eine einzelne Sendung oder einen Beitrag gegen dieses Gesetz, die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften oder Entscheidungen, gegen andere Rechtsvorschriften oder gegen Bestimmungen des Zulassungsbescheids verstoßen wird. Der Veranstalter hat auf Aufforderung der Landesanstalt ein Gutachten einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle vorzulegen, ob die Sendung eines der in § 14 Abs. 1 genannten Kriterien erfüllt. Widerspricht dieses Gutachten der Auffassung der Landesanstalt, ist über die Unzulässigkeit der Sendung von der Versammlung der Landesanstalt durch Beschluß zu entscheiden. Wird ein Verstoß festgestellt, fordert die Landesanstalt den Veranstalter, den für das Rundfunkprogramm, die Sendung oder den Beitrag Verantwortlichen unter Hinweis auf die möglichen Folgen einer Nichtbeachtung der Anordung auf, den Verstoß zu beheben oder künftig zu unterlassen. Der Veranstalter ist auf Verlangen der Landesanstalt verpflichtet, eine Beanstandung nach Satz 2 in seinem Rundfunkprogramm zu verbreiten. Inhalt und Sendezeit der zu verbreitenden Mitteilung bestimmt die Landesanstalt. Die Mitteilung soll zu einem Zeitpunkt ausgestrahlt werden, zu dem die beanstandete Sendung ausgestrahlt worden ist. Sie darf die Dauer des beanstandeten Teiles der Sendung nicht wesentlich überschreiten. Die Mitteilung muß sich auf den Tatbestand der Beanstandung und die Beschreibung des beanstandeten Programminhaltes beschränken. Wertungen darf die Landesanstalt nicht anbringen.

(3) Wird Rundfunk ohne Zulassung nach § 11 veranstaltet, so ordnet die Landesanstalt die Einstellung der Veranstaltung an und untersagt dem Träger der technischen Übertragungseinrichtungen die Verbreitung.

§ 40
Rücknahme der Zulassung

Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn

1.
der Veranstalter sie durch Täuschung, Drohung oder sonstige rechtswidrige Mittel erlangt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Zulassung im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung nicht vorgelegen haben und auch nach Aufforderung nicht erfüllt werden.

§ 41
Widerruf der Zulassung

(1) Die Zulassung ist zu widerrufen,

1.
wenn eine der Zulassungsvoraussetzungen nachträglich entfällt oder ein Versagungsgrund eingetreten ist und auch nach einer Anordnung der Landesanstalt rechtmäßige Verhältnisse nicht hergestellt werden,
2.
wenn die Veranstaltung des Rundfunkprogramms nicht innerhalb der hierfür gesetzten Frist in dem zugewiesenen Umfang aufgenommen oder fortgesetzt wird oder die Veranstaltung des Programms aus Gründen, die der Veranstalter zu vertreten hat, länger als sechs Monate ruht,
3.
wenn der Veranstalter bei einem schwerwiegenden Rechtsverstoß einer vollziehbaren Anordnung nach § 39 Abs. 2 nicht Folge leistet, obwohl in der Anordnung der Widerruf angedroht war.

(2) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn

1.
der Veranstalter Maßnahmen nicht ergreift, die die Landesanstalt ihm zur Sicherung der Meinungsvielfalt auferlegt hat,
2.
der Veranstalter erheblich von der der Zulassung zugrunde liegenden Programmcharakteristik abweicht und dadurch die Anforderungen nach § 15 nicht mehr erfüllt sind,
3.
wenn der Veranstalter seine Tätigkeit mit von der Zulassung abweichenden Inhaber- und Beteiligungsverhältnissen ohne Genehmigung der Landesanstalt fortsetzt.

(2a) Vor Ausspruch des Widerrufs nach den Absätzen 1 und 2 fordert die Landesanstalt den Veranstalter unter Hinweis auf die möglichen Folgen einer Nichtbeachtung auf, den Anforderungen an das Rundfunkprogramm zu genügen.

(3) Für einen Vermögensnachteil, der durch Maßnahmen nach dieser Bestimmung eintritt, besteht kein Entschädigungsanspruch gegen die Landesanstalt.

§ 42
Untersagung der Weiterverbreitung

(1) Die Landesanstalt untersagt die Weiterverbreitung eines Rundkfunkprogramms zeitweise oder endgültig, wenn dieses wiederholt gegen § 37 Abs. 1 Satz 2 oder gegen sonstige für das weiterverbreitete Programm geltende Vorschriften verstößt oder die in § 37 Abs. 2 Satz 2 geforderte Gewährleistung oder Garantie nicht besteht. Der Verstoß muß von der Landesanstalt durch Verwaltungsakt festgestellt worden sein. Vor Ausspruch der Untersagung fordert die Landesanstalt den Veranstalter und den Betreiber der Kabelanlage unter Hinweis auf die möglichen Folgen einer Nichtbeachtung schriftlich auf, den gesetzlichen Vorschriften zu genügen. Die Untersagung muß vorher schriftlich angedroht werden. Die Weiterverbreitung des Programms wird vor ihrem Beginn untersagt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß Verstöße im Sinn von Satz 1 zu erwarten sind.

(2) Die Untersagung der Weiterverbreitung ist gegenüber dem Veranstalter und gegenüber dem Betreiber der Kabelanlage zulässig.

§ 43
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Rundfunk ohne Zulassung nach § 11 veranstaltet und verbreitet,
2.
Sendungen entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 verbreitet, die unzulässig sind, weil sie zum Haß gegen Personen oder Personengruppen, insbesondere wegen ihres Geschlechtes, ihrer Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, ihres Glaubens oder ihrer religiösen oder politischen Anschauungen, aufstacheln,
3.
Sendungen entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 2 verbreitet, die unzulässig sind, weil sie grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt, die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt oder die extreme Gewalt in ihren körperlichen, seelischen oder sozialen Erscheinungsformen als allgemeingültige oder bewährte Handlungsweise darstellt,
4.
Sendungen entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 verbreitet, die wegen Kriegsverherrlichung unzulässig sind,
5.
Sendungen entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 4 verbreitet, die unzulässig sind, weil sie zur Mißachtung des staatlichen Gewaltmonopols auffordern,
6.
Sendungen entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 5 verbreitet, die unzulässig sind, weil sie pornographisch sind, Gewalt zur Durchsetzung sexueller Handlungen befürworten oder Vergewaltigung als lustvoll für das Opfer erscheinen lassen,
7.
Sendungen entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 6 verbreitet, die unzulässig sind, weil sie Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen, auch wenn sie ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne daß ein überwiegendes berechtigtes Informationsinteresse gerade in dieser Form der Darstellung vorliegt,
8.
Sendungen entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 7 verbreitet, die wegen ihrer offensichtlichen Eignung, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu gefährden, unzulässig sind,
9.
Sendungen, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 verbreitet, ohne aufgrund der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge getroffen zu haben, daß Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen die Sendungen üblicherweise nicht wahrnehmen,
10.
Sendungen entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2 oder Absatz 3 verbreitet, ohne daß die Landesanstalt dies nach § 14 Abs. 4 gestattet hat,
11.
entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz Rundfunkprogramme in Kabelanlagen nicht unverändert, nicht vollständig oder nicht zeitgleich oder Rundfunkprogramme, die am Ursprungsort nicht in rechtlich zulässiger Weise veranstaltet werden, weiterverbreitet,
12.
entgegen § 38 die nach § 11 zugelassenen Rundfunkprogramme sowie aufgrund eines sonstigen Gesetzes für Sachsen veranstalteten Rundfunkprogramme nicht oder nicht vollständig in Kabelanlagen einspeist.

10. Abschnitt
Datenschutz und Geheimschutz

§ 44
Datenverarbeitung zu eigenen publizistischen Zwecken

Der Veranstalter und seine Hilfsunternehmen haben, soweit sie personenbezogene Daten zu journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeiten, alle technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften des allgemeinen Datenschutzrechts in seiner jeweils gültigen Fassung im Freistaat Sachsen zu gewährleisten. Erforderlich sind Maßnahmen nur, soweit sie in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen.

§ 45
Daten über den Empfang von Programmen und Sendungen

(1) Personenbezogene Daten über die Möglichkeit des Empfangs von Programmen und Sendungen dürfen von einem Träger einer technischen Übertragungseinrichtung nur insoweit abgefragt, gespeichert oder übermittelt werden, wie dies erforderlich ist, um den Empfang und die Abrechnung des geschuldeten Entgelts zu ermöglichen. Die Speicherung der Daten muß darauf angelegt sein, daß nicht erkennbar ist, welche einzelnen Sendungen der Teilnehmer empfangen hat, es sei denn, der Teilnehmer beantragt eine andere Art und Weise der Speicherung oder erklärt seine Einwilligung.

(2) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(3) Bei der Erhebung und Verarbeitung von Daten im Sinn dieser Bestimmungen sind die Vorschriften des allgemeinen Datenschutzrechts zu beachten.

(4) Die Landesanstalt bestellt einen Beauftragen für den Datenschutz, der die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Gesetzes und der anderen Datenschutzvorschriften bei der Tätigkeit der Landesanstalt und der zugelassenen Veranstalter und Kabelanlagenbetreiber in Sachsen überwacht. Der Beauftragte der Landesanstalt arbeitet mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz im Freistaat Sachsen zusammen.

§ 45a
Schutz der Geheimhaltung

Wer die Geheimhaltung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe.

§ 46
Übergangsbestimmungen

(1) Die erste Wahl der Sachverständigen des Medienrates ist innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen durchzuführen.

(2) Kommt innerhalb der Frist nach Absatz 1 die nach § 31 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Mehrheit für die Wahl aller Sachverständigen des Medienrates nicht zustande, werden diese aufgrund von Wahlvorschlägen der Fraktionen im Wege der Verhältniswahl nach dem Höchstzahlverfahren d‘Hondt gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, wählt der Landtag die Sachverständigen mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(3) Die konstituierende Sitzung des ersten Medienrates findet spätestens einen Monat nach der Wahl der Sachverständigen nach § 31 Abs. 2 oder § 46 Abs. 2 statt. Sie wird vom Ministerpräsidenten einberufen und vom ältesten Sachverständigen bis zur Wahl des Präsidenten geleitet.

(4) Mit der konstituierenden Sitzung des ersten Medienrates enden die Aufgaben der Versammlung der Landesanstalt nach dem Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen vom 27. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 178), soweit sie ihr nicht durch § 30 Abs. 7 bis 10 dieses Gesetzes übertragen sind.

(5) Bis zum Ablauf der Amtszeit der gegenwärtigen Versammlung der Landesanstalt kann deren Zusammensetzung von der Zusammensetzung nach § 29 Abs. 1 Satz 2 abweichen. Scheidet ein Mitglied aus der Versammlung aus, das nicht von einer Organisation oder Gruppe nach § 29 Abs. 1 Satz 2 entsandt worden ist, wird für den Rest der Amtszeit kein Nachfolger bestimmt. Abweichend von den Fristen des § 29 Abs. 2 und 3 gilt für die Wahl der zweiten Versammlung der Landesanstalt folgendes:
Organisationen oder Gruppen, zwischen denen eine Einigung nach § 29 Abs. 3 Satz 3 nicht zustande kam, haben sich bis spätestens 1. Oktober 1997 beim Landtag um ein Entsendungsrecht zu bewerben. Die in die Versammlung zu entsendenden Mitglieder sind nach § 29 Abs. 2, Abs. 3 Satz 6 bis spätestens 1. Januar 1998 zu wählen.

(6) Mit der konstituierenden Sitzung des ersten Medienrates enden die Aufgaben des Direktors der Landesanstalt nach dem Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen, soweit sie ihm nicht durch § 34 dieses Gesetzes übertragen oder durch den Medienrat zugewiesen worden sind.

(7) Mit der konstituierenden Sitzung des ersten Medienrates endet die Tätigkeit des Verwaltungsrates. 14

§ 47
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.