Zweite Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Mutterschutzverordnung

Vom 22. Dezember 1997

Aufgrund von § 100 Nr. 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 353, ber. S. 466), in Verbindung mit § 3 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen (SächsRiG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 13. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 117) wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Mutterschutzverordnung

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen im Freistaat Sachsen (Mutterschutzverordnung – MuSchuVO) vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. April 1995 (SächsGVBl. S. 153), wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a
Die §§ 1 bis 5 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782) sind entsprechend anzuwenden.“
2.
§ 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Das Semikolon wird durch einen Punkt ersetzt.
 
b)
das Wort „diese“ wird durch das Wort „Diese“ ersetzt.
 
c)
Der Punkt wird durch ein Komma ersetzt.
 
d)
Folgende Sätze werden angefügt:
„bei Frühgeburten zusätzlich um den Zeitraum, der nach § 1 Abs. 2 nicht in Anspruch genommen worden ist. Beim Tode ihres Kindes kann die Beamtin auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf dieser Fristen wiederbeschäftigt werden, wenn sich aus dem ärztlichen Zeugnis keine Bedenken hiergegen ergeben. Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 22. Dezember 1997

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht