Gesetz zur Änderung
des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches

Vom 6. April 2006

Der Sächsische Landtag hat am 15. März 2006 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

§ 7 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB) vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 177) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„§ 7
Vertretung in der Arbeitsgruppe Personalvertretung
der Deutschen Rentenversicherung

Mitglied in der Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung nach § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3676, 3678) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist der Vorsitzende des Gesamtpersonalrats der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland. Im Falle seiner Verhinderung wird die Vertretung durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland wahrgenommen.“

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 6. April 2006

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

Änderungsvorschriften