Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Verordnung über die Naturschutzbeiräte

Vom 2. November 2005

Aufgrund von § 45 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über die Naturschutzbeiräte (BeiratsVO) vom 21. März 1994 (SächGVBl. S. 817), geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 29. November 2004 (SächsGVBl. S. 606, 607), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift der Verordnung wird das Wort „Landesentwicklung“ durch das Wort „Landwirtschaft“ ersetzt.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „des“ gestrichen.
 
b)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Beiratsmitglieder“ durch die Wörter „Mitglieder des Beirats“ ersetzt.
3.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird das Wort „Beiratsmitglieder“ durch die Wörter „Mitglieder des Beirates“ und die Zahlenangabe „12“ durch die Zahlenangabe „15“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 2 wird nach dem Wort „Naturschutzverbände“ ein Komma eingefügt und die Wörter „und der im Bereich der Naturschutzbehörde tätigen Landschaftspflegeverbände“ gestrichen.
 
 
bb)
Es wird folgende Nummer 3 neu angefügt:
 
 
 
„3.
ein Vertreter der im Bereich der Naturschutzbehörde tätigen Landschaftspflegeverbände.“
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
Der Klammerzusatz „(Landesbeirat)“ wird durch den Klammerzusatz „(Landesnaturschutzbeirat)“ ersetzt.
 
 
 
bbb)
Nach der Angabe „Absatz 2“ wird die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
 
 
 
ccc)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. drei Mitglieder des Landtages,“.
 
 
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Landesbeirat“ durch das Wort „Landesnaturschutzbeirat“ ersetzt und nach der Angabe „Absatz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
4.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Mitglieder des Beirates werden durch den Leiter der Naturschutzbehörde aufgrund von Vorschlägen gemäß § 4 schriftlich berufen.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Mitglieder des Beirates werden in der Regel auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Sie sollen ihren Wohnsitz oder besondere Ortskenntnisse im Zuständigkeitsbereich der Naturschutzbehörde haben.“
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Beiratsmitglieder“ durch die Wörter „Mitglieder des Beirates“ ersetzt.
 
 
bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Amtszeit der nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 berufenen Mitglieder des Beirates endet mit der Beendigung des jeweiligen Mandats.“
5.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird aufgehoben.
 
b)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.
 
c)
Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Das Wort „Landesbeirat“ wird durch das Wort „Landesnaturschutzbeirat“ ersetzt.
 
 
bb)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„1.
der Landtag,“.
 
 
cc)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„5.
die im Freistaat Sachsen tätigen Landschaftspflegeverbände.“
 
d)
Der neue Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„2.
die im Zuständigkeitsbereich der Naturschutzbehörde tätigen Landschaftspflegeverbände,“.
6.
In § 5 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „Beiratsmitglieder“ durch die Wörter „Mitglieder des Beirates“ ersetzt.
7.
In § 7 werden die Wörter „die stellvertretenden Mitglieder,“ gestrichen.
8.
Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:
 
„§ 8
Übergangsvorschriften
 
(1) Die Amtszeit der Mitglieder und der Stellvertreter des Landesnaturschutzbeirates endet zum 31. Dezember 2005. Die Neuberufung des Landesnaturschutzbeirates erfolgt zum 1. Januar 2006.

(2) Die erstmalige Berufung von gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorgeschlagenen Mitgliedern des Landesnaturschutzbeirates erfolgt zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt.“

9.
Der bisherige § 8 wird § 9.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 2. November 2005

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Stanislaw Tillich

Änderungsvorschriften