Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
und der Sächsischen Staatsministerien des Innern, der Finanzen, der Justiz, für Kultus, für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft und Arbeit, für Soziales sowie für Umwelt und Landwirtschaft
zur landesrechtlichen Umsetzung des Berufsbildungsreformgesetzes

Vom 19. Juni 2006

Es wird verordnet

1.
durch die Staatsregierung aufgrund von
 
a)
§ 7 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das durch Artikel 2a Nr. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931, 962) geändert worden ist, nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung sowie § 7 Abs. 1 Satz 2, § 43 Abs. 2 Satz 4 und § 105 BBiG,
 
b)
§ 27a Abs. 1 Satz 1 und 3 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), das zuletzt durch Artikel 3b des Gesetzes vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725, 2727) geändert worden ist, nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung sowie § 27a Abs. 1 Satz 2, § 36 Abs. 2 Satz 4 und § 124b Satz 1 der Handwerksordnung,
2.
durch die Staatsministerien des Innern, der Finanzen, der Justiz, für Kultus, für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft und Arbeit, für Soziales sowie für Umwelt und Landwirtschaft aufgrund von § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 4 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 257, 258) geändert worden ist, sowie § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SächsVwOrgG mit Zustimmung der Staatsregierung, und
3.
durch die Staatsministerien der Justiz, für Wirtschaft und Arbeit, für Soziales sowie für Umwelt und Landwirtschaft aufgrund von § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354, 2357) geändert worden ist, in Verbindung mit § 13 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiZuVO) vom 2. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 561), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 589, 590) geändert worden ist, im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern:

Artikel 1
Gemeinsame Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung und der Sächsischen Staatsministerien des Innern, der Finanzen, der Justiz,
für Kultus, für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft und Arbeit, für Soziales sowie für Umwelt und Landwirtschaft
zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes
(Sächsische Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz – SächsBBiGAVO)

Artikel 2
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 589, 590), wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
 
„7.
dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), geändert durch Artikel 2a Nr. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931, 962), in der jeweils geltenden Fassung, für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft,“.
2.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Zuständigkeit des Staatsbetriebes Sachsenforst“.
 
b)
Die Wörter „Das Landesforstpräsidium“ werden durch die Wörter „Der Staatsbetrieb Sachsenforst“ ersetzt.
 
c)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
 
 
„5.
dem Berufsbildungsgesetz für die Berufsbildung der Forstwirte,“.
3.
In § 8 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe „dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2993), in der jeweils geltenden Fassung,“ gestrichen.
4.
§ 12a wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 35b des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2992),“ wird durch die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 3b des Gesetzes vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725, 2727),“ ersetzt.
 
b)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„1.
in Berufen der Handwerksordnung und soweit die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung und die berufliche Umschulung in Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke, zulassungsfreier Handwerke und handwerksähnlicher Gewerbe durchgeführt wird die Handwerkskammer, in deren Kammerbezirk die Ausbildungsstätte ihren Sitz hat,“.
 
c)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„2.
in nichthandwerklichen Gewerbeberufen die Industrie- und Handelskammer, in deren Kammerbezirk die Ausbildungsstätte ihren Sitz hat,“.
 
d)
In Nummer 4 werden die Wörter „Notarkammer Sachsen“ durch das Wort „Ländernotarkasse“ ersetzt.
 
e)
Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
 
 
„9.
der Tiermedizinischen Fachangestellten die Sächsische Landestierärztekammer.“

Artikel 3
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig tritt die Gemeinsame Verordnung der Sächsischen Staatsministerien des Innern, der Finanzen, der Justiz, für Kultus, für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft und Arbeit, für Soziales sowie für Umwelt und Landwirtschaft (Sächsische Zuständigkeitsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz – SächsBBiGZuVO) vom 29. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 400) außer Kraft.

(2) Artikel 1 § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 2 Nr. 1 sowie Artikel 2 Nr. 2 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft. Artikel 1 § 4 tritt am 1. August 2006 in Kraft.

(3) Artikel 1 § 4 Abs. 3 tritt am 1. August 2009 außer Kraft.

(4) Artikel 1 § 5 Satz 1 Nr. 2 tritt am 1. August 2011 außer Kraft.

Dresden, den 19. Juni 2006

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

Der Staatsminister für Kultus
Steffen Flath

Die Staatsministerin
für Wissenschaft und Kunst
Barbara Ludwig

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Stanislaw Tillich

Änderungsvorschriften