Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Verleihung einer Feuerwehr-Ehrenurkunde und eines Feuerwehr-Ehrenzeichens
(VwVFeuEZ)

Az.: 42-1512.1

Vom 22. September 1992

[Geändert durch VwV vom 30. September 1998 (SächsABI. S. 750)]

Aufgrund von Abschnitt V. der Anordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Stiftung einer Feuerwehr-Ehrenurkunde und eines Feuerwehr-Ehrenzeichens vom 23. Juni 1992 wird bestimmt:

1.
Vorschläge für die Verleihung der Feuerwehr-Ehrenurkunde
1.1
Die Wehrleiter haben den Bürgermeistern, Oberbürgermeistern die Vorschläge für die Verleihung der Feuerwehr-Ehrenurkunden zu unterbreiten.
1.2
Die Bürgermeister, Oberbürgermeister entscheiden im Namen des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Verleihung der Feuerwehr-Ehrenurkunden und stellen diese aus. Die benötigten Feuerwehr-Ehrenurkunden sind auf dem Dienstweg beim zuständigen Regierungspräsidium anzufordern, eine Aufstellung der Verleihungsvorschläge ist beizufügen.
1.3
Über die Verleihungen ist ein entsprechender Nachweis zu führen. Aus diesem muß die geleistete aktive Dienstzeit eindeutig erkennbar sein.
2.
Vorschläge für die Verleihung des Feuerwehr-Ehrenzeichens am Band
2.1
Die auszuzeichnenden Personen sind durch die Bürgermeister, Oberbürgermeister im Einvernehmen mit den Wehrleitern vorzuschlagen. Die Vorschläge sind, entsprechend der Jahre der aktiven Dienstzeit getrennt, in je einer Vorschlagsliste, Anlage 1, in zweifacher Fertigung aufzuführen.
2.2
Die Bürgermeister legen ihre Vorschläge den Landratsämtern vor.
2.3
Die Landratsämter, Kreisfreien Städte bestätigen die Kenntnisnahme der Vorschläge und leiten die Vorschlagslisten an das zuständige Regierungspräsidium weiter.
2.4
Die Regierungspräsidien werden ermächtigt, für das Sächsische Staatsministerium des Innern über die Verleihung des Feuerwehr-Ehrenzeichens am Band zu entscheiden.
Die Regierungspräsidien geben je eine Fertigung der Vorschlagslisten unter Anschluß der Feuerwehr-Ehrenzeichen am Band mit den ausgestellten Verleihungsurkunden an die Landratsämter, Kreisfreien Städte zurück.
2.5
Die zweite Fertigung der jeweiligen Vorschlagsliste verbleibt zur Nachweisführung in den Regierungspräsidien.
3.
Vorschläge für die Verleihung des Feuerwehr-Ehrenzeichens als Steckkreuz
3.1
Die auszuzeichnenden Personen können durch die Bürgermeister, die Oberbürgermeister, die Landräte, die Regierungspräsidenten, den Vorsitzenden des Landesfeuerwehrverbandes oder den Sächsischen Staatsminister des Innern vorgeschlagen werden.
3.2
Die Vorschläge müssen eine ausreichende Begründung enthalten. Es muß im einzelnen entweder der besondere Verdienst um die Entwicklung des Brandschutzes oder des Feuerlöschwesens oder das besonders mutige und entschlossene Verhalten bei der Brandbekämpfung sowie sonstigen Notständen näher beschrieben werden. Weiterhin soll eine Beurteilung der Persönlichkeit des Vorgeschlagenen möglich sein.
Bei der Begründung der Vorschläge ist ein strenger Maßstab anzulegen, langjährige Tätigkeit im Feuerwehrwesen allein reicht als Verleihungsgrund nicht aus.
3.3
Die Vorschläge (Anlage 2) sind in zweifacher Ausfertigung mit der Stellungnahme des Kreisbrandmeisters auf dem Dienstweg dem zuständigen Regierungspräsidium vorzulegen. Ausgenommen davon sind die Vorschläge des Sächsischen Staatsministers des Innern. Die Regierungspräsidien nehmen zu den Vorschlägen Stellung und legen sie dem Sächsischen Staatsministerium des Innern vor.
3.4
Um eine Entwertung des Feuerwehr-Ehrenzeichens als Steckkreuz der Stufe I und II durch allzu großzügige Verleihung zu verhindern, ist die Anzahl der Verleihungen auf 60 pro Jahr begrenzt.
Aus jedem Regierungsbezirk können bis zu 15 Vorschläge für die Verleihung des Feuerwehr-Ehrenzeichens als Steckkreuz der Stufe I und bis zu 5 Vorschläge für die Stufe II eingereicht werden. Hiervon abweichende Festlegungen können durch das Sächsische Staatsministerium des Innern getroffen werden.
3.5
Die Vorschläge des Vorsitzenden des Landesfeuerwehrverbandes sind in dem für den Wohnort des Vorgeschlagenen zuständigen Regierungspräsidium einzureichen.
3.6
Das Sächsische Staatsministerium des Innern entscheidet über die Verleihung des Feuerwehr-Ehrenzeichens als Steckkreuz. Die getroffenen Entscheidungen werden den Antragstellern auf dem Dienstweg mitgeteilt.
3.7
Das Feuerwehr-Ehrenzeichen als Steckkreuz der Stufe II wird grundsätzlich erst verliehen, wenn bereits das Feuerwehr-Ehrenzeichen der Stufe I verliehen wurde.
4.
Verleihung der Feuerwehr-Ehrenzeichen
4.1
Die Verleihung der Feuerwehr-Ehrenurkunden und Feuerwehr-Ehrenzeichen ist in einer dem Anlaß entsprechenden Form durchzuführen. Den mit der Verleihung Beauftragten obliegt es, den Ort und den Zeitpunkt der Verleihung festzulegen und die Einladung der Auszuzeichnenden zu veranlassen.
4.2
Die Feuerwehr-Ehrenurkunden sind durch die Bürgermeister, Oberbürgermeister zu überreichen.
4.3
Die Feuerwehr-Ehrenzeichen am Band sind durch die Landräte, Oberbürgermeister auszuhändigen. Für die Verleihung sind die Kreisbrandmeister oder Leiter der Berufsfeuerwehren einzuladen.
4.4
Die Verleihung der Feuerwehr-Ehrenzeichen als Steckkreuz erfolgt durch den Sächsischen Staatsminister des Innern.
5.
Berechnung der Dienstzeit
5.1
Für die Berechnung der aktiven Dienstzeit bei einer Freiwilligen Feuerwehr ist der Zeitpunkt des tatsächlichen Eintritts in eine Freiwillige Feuerwehr, das heißt der aktiven Zugehörigkeit für die Zeit vor dem 3. Oktober 1990 ab dem 16. Lebensjahr, nach dem 3. Oktober 1990 ab dem 18. Lebensjahr und nach dem 21. Juni 1997 ab dem 16. Lebensjahr, maßgebend.
Die aktive Dienstzeit muß ohne wesentliche Unterbrechung zurückgelegt sein. Wehrdienst, Wehrersatzdienst oder eine nachgewiesene Krankheit gelten nicht als Unterbrechung.
5.2
Falls die aktive Dienstzeit bei verschiedenen Freiwilligen Feuerwehren geleistet wurde oder die aktive Dienstzeit bei derselben Feuerwehr unterbrochen worden ist, sind die einzelnen aktiven Dienstzeiten zusammenzurechnen.
5.3
Die bloße Mitgliedschaft ohne Dienstausübung gilt nicht als aktiver Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr.
6.
Trageweise
6.1
Die Feuerwehr-Ehrenzeichen am Band der Stufe I und II können beide zusammen und in Verbindung mit dem Feuerwehr-Ehrenzeichen als Steckkreuz der Stufe I und II getragen werden.
6.2
Das Feuerwehr-Ehrenzeichen ist mittig auf der linken oberen eingesetzten Brusttasche der Dienstkleidung zu tragen. Bei Damenbekleidung ist das Feuerwehr-Ehrenzeichen in ähnlicher Weise anzubringen. Mehrere Feuerwehr-Ehrenzeichen werden in gleicher Höhe nebeneinander getragen.
6.3
Die Bandschnalle für die Dienstkleidung des Feuerwehr-Ehrenzeichens ist oberhalb der linken Brusttasche der Dienstkleidung zu tragen, dabei ist das Feuerwehr-Ehrenzeichen am Band und das Feuerwehr-Ehrenzeichen als Steckkreuz abzulegen. Mehrere Bandschnallen für die Dienstkleidung sind nebeneinander zu tragen.
7.
Sicherstellung
Die Ehrenurkunden, Verleihungsurkunden und Feuerwehr-Ehrenzeichen werden durch das Sächsische Staatsministerium des Innern durch Anforderung der Regierungspräsidien auf dem Dienstweg bereitgestellt.
8.
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 22. September 1992

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Weik
Abteilungsleiter

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2