Rundschreiben
zum Schulschwimmen im Freistaat Sachsen

Vom 13. August 1993

Der Schwimmunterricht wird im Freistaat Sachsen in den Schulschwimmzentren (SSZ) durchgeführt.
Da aus Gründen der Sicherheit und des Lernerfolges ein im Schwimmunterricht eingesetzter Sportlehrer nicht mehr als maximal 20 Schüler (im Grundschulbereich sollten es maximal 16 Schüler sein) unterrichten darf, ist bei Überschreiten dieser Zahl ein zweiter Schwimmlehrer einzusetzen.
Mit der Erteilung von Schwimmunterricht und mit der Aufsicht über Schüler beim Schwimmen und Baden dürfen nur Sportlehrer beauftragt werden, die mindestens das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen in Bronze erworben haben.
Zum Erhalt der Rettungsfähigkeit der im Schwimmen eingesetzten Lehrer, sollten sie im regelmäßigen Turnus an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen.
Die Sportlehrer der SSZ, die einen Hochschulabschluss (Sportlehrer, Diplomsportlehrer) besitzen, sollten einer Mittelschule zugeordnet werden und mit einer möglichst großen Anzahl ihrer Stunden im SSZ eingesetzt werden (Hälfte der Deputatstunden).
In den SSZ wird ein Leiter eingesetzt. Der Leiter des SSZ ist an das Staatliche Schulamt angebunden, d. h. er sollte einer Mittelschule zugeordnet werden und per Abordnung an das Staatliche Schulamt mit der inhaltlichen und organisatorischen Durchführung der Schwimmausbildung beauftragt werden. Somit ist er Ansprechpartner für Schulamt und Schulen.
Um seinen Aufgaben gerecht werden zu können, sollte der Leiter eines SSZ mit der gesamten Stundenzahl in der Schwimmausbildung eingesetzt werden. Er erhält eine Anrechnungsstunde.

Nowak
Staatssekretär