Erste Verordnung
 
        des Sächsischen Staatsministeriums
 für Wirtschaft und Arbeit 
          
 über die Zusammenlegung von Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen 
          
 (VermGZuVO)
 
        Vom 2. August 1996
Aufgrund von § 3 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (SächsAGVermG) vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern verordnet:
§ 1
Abweichend von § 1 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen obliegt dem Landkreis Kamenz zugleich für die Kreisfreie Stadt Hoyerswerda der Vollzug des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz – VermG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1995 (BGBl. I S. 895), sowie der Vollzug weiterer Rechtsvorschriften, soweit diese den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen Aufgaben zuweisen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 2. August 1996
 Der Staatsminister 
            
 für Wirtschaft und Arbeit 
            
 Dr. Kajo Schommer