Bekanntmachung

des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit
Vergabewesen: Schutzklausel für Verträge der öffentlichen Hand bei der Vergabe von Beratungs- und Schulungsleistungen

Vom 6. März 2001 1

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über Beratungs- und Schulungsleistungen wird empfohlen, eine Schutzklausel mit folgendem Wortlaut zu verwenden:

„Das Beratungs- und Schulungsunternehmen verpflichtet sich sicherzustellen, dass die zur Erfüllung des Auftrags eingesetzten Personen nicht die ,Technologie von L. Ron Hubbard‘ anwenden, lehren oder in sonstiger Weise verbreiten.
Bei einem Verstoß ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.

Formular
Ort, Datum Unterschrift“
Ort, Datum Unterschrift“

Die Schutzklausel darf nur angewendet werden, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der Leistungserbringung und einer möglichen Anwendung der Technologie von L. Ron Hubbard bestehen kann. Diese Voraussetzung muss von jeder Vergabestelle im konkreten Einzelfall geprüft werden.

Die Amtschefkonferenz hat am 1. Februar 2001 für die Wirtschaftsministerkonferenz mehrheitlich die Anwendung dieser einheitlichen Schutzklausel bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über Beratungs- und Schulungsleistungen abschließend empfohlen.

Dresden, den 6. März 2001

Sächsisches Staatsministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Schleicher
Ministerialrat

1
VwV als geltend bekannt gemacht durch VwV vom 13. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 852);

Quelle: REVOSax https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/2584/2180.html Stand vom 07.06.2025

Herausgeber: Sächsische Staatskanzlei http://www.sk.sachsen.de/