Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Einführung der Kopfnoten Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung und zur Änderung der Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung

Vom 6. Juli  1999

Aufgrund von § 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG ) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 271), wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Schulordnung Grundschulen

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Grundschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Grundschulen – SOGS) vom 2. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1117), geändert durch § 8 Abs. 1 der Verordnung vom 3. März 1999 (SächsGVBl. S. 153, 154), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift des Fünften Abschnitts werden die Worte „Verhalten und Mitarbeit“ durch die Angabe „Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung“ ersetzt.
 
b)
Die § 16 betreffende Angabe wird wie folgt gefasst:
„§ 16 Beurteilung und Bewertung von Leistungen, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung“.
 
c)
Die § 20 betreffende Angabe wird wie folgt gefasst:
„§ 20 aufgehoben“.
 
d)
Die § 21 betreffende Angabe wird wie folgt gefasst:
„§ 21 aufgehoben“.
2.
In der Überschrift des Fünften Abschnitts werden die Worte „Verhalten und Mitarbeit“ durch die Angabe „Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung“ ersetzt.
3.
§ 16 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift werden die Worte „Verhalten und Mitarbeit“ durch die Angabe „Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „sowie seine Leistungsbereitschaft“ gestrichen.
 
c)
Die Absätze 6 bis 8 werden wie folgt gefasst:
„(6) Betragen umfasst Aufmerksamkeit, Hilfsbereitschaft, Zivilcourage und angemessener Umgang mit Konflikten, Rücksichtnahme und Toleranz und Gemeinsinn, Selbsteinschätzung. Fleiß umfasst Lernbereitschaft, Zielstrebigkeit, Ausdauer, Regelmäßigkeit beim Erfüllen von Aufgaben. Mitarbeit umfasst Initiative, Kooperationsbereitschaft und Teamfähigkeit, Beteiligung im Unterricht, Selbständigkeit, Kreativität, Verantwortungsbereitschaft. Ordnung umfasst Sorgfalt, Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, Einhalten von Regeln und Absprachen, Bereithalten notwendiger Unterrichtsmaterialien.
 
(7) Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung des Schülers werden mit folgenden Noten bewertet:
 
„sehr gut“
 
 
(1);
 
„gut“
 
 
(2);
 
„befriedigend“
 
 
(3);
 
„ausreichend“
 
 
(4);
 
„mangelhaft“
 
 
(5).
 
Verbale Einschätzungen ergänzen und präzisieren diese Bewertung. Alle diese Aussagen müssen dem Ziel einer ermutigenden Erziehung dienen und Informationen für die Förderung des Schülers beinhalten. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Schülers und das Erziehungsrecht der Erziehungsberechtigten sind zu achten.
 
(8) Den Noten gemäß Absatz 7 liegen folgende Definitionen zu Grunde:
 
1.
Die Note „sehr gut“ ist jeweils zu erteilen, wenn Betragen oder Fleiß oder Mitarbeit oder Ordnung des Schülers vorbildlich ausgeprägt ist.
 
2.
Die Note „gut“ ist jeweils zu erteilen, wenn Betragen oder Fleiß oder Mitarbeit oder Ordnung des Schülers stark ausgeprägt ist.
 
3.
Die Note „befriedigend“ ist jeweils zu erteilen, wenn Betragen oder Fleiß oder Mitarbeit oder Ordnung des Schülers durchschnittlich ausgeprägt ist.
 
4.
Die Note „ausreichend“ ist jeweils zu erteilen, wenn Betragen oder Fleiß oder Mitarbeit oder Ordnung des Schülers schwach ausgeprägt ist.
 
5.
Die Note „mangelhaft“ ist jeweils zu erteilen, wenn Betragen oder Fleiß oder Mitarbeit oder Ordnung des Schülers unzureichend ausgeprägt ist.“
4.
Die §§ 20 und 21 werden aufgehoben.
5.
§ 22 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Halbjahresinformationen sind Mitteilungen an die Erziehungsberechtigten, die über den jeweils erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand nach dem ersten Schulhalbjahr informieren. In der Klassenstufe 1 wird die Halbjahresinformation mittels einer schriftlichen Verbaleinschätzung erteilt. Ab der Klassenstufe 2 erfolgt die Benotung nach Maßgabe von § 15 Abs. 3. Ab der Klassenstufe 2 sind auch Noten für das Betragen, den Fleiß, die Mitarbeit und die Ordnung auf der Halbjahresinformation auszuweisen.“
6.
§ 23 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Jahreszeugnisse sind staatliche Urkunden, die den von den Schülern nach einem Schuljahr erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand dokumentieren. Sie beinhalten die Noten
 
1.
gemäß § 15 Abs. 3,
 
2.
ab der Klassenstufe 2 die Noten für das Betragen, den Fleiß, die Mitarbeit und die Ordnung während des ganzen Schuljahres sowie
 
3.
in den Klassenstufen 1, 2 und 3 eine Beschreibung der Lernentwicklung; hier werden Aussagen über kognitive, kreative, musische und motorische Fähigkeiten getroffen und über den Stand des Lernens in den einzelnen Fächern informiert.
 
Alle diese Aussagen müssen dem Ziel einer ermutigenden Erziehung dienen und Informationen für die Förderung der Schüler beinhalten.“

Artikel 2
Änderung der Schulordnung Mittelschulen

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Mittelschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Mittelschulen – SOMI) vom 10. September 1993 (SächsGVBl. S. 879), zuletzt geändert durch § 8 Abs. 3 der Verordnung vom 3. März 1999 (SächsGVBl. S. 153, 154), wird wie folgt geändert:

1.
Die Gliederung wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift des Fünften Teils werden die Worte „Verhalten und Mitarbeit“ durch die Angabe „Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung“ ersetzt.
 
b)
Die § 18 betreffende Angabe wird wie folgt gefasst:
„§ 18 Beurteilung und Bewertung von Leistungen, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung“.
2.
In der Überschrift des Fünften Abschnitts werden die Worte „Verhalten und Mitarbeit“ durch die Angabe „Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung“ ersetzt.
3.
§ 18 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift werden die Worte „Verhalten und Mitarbeit“ durch die Angabe „Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „sowie seine Leistungsbereitschaft“ gestrichen.
 
c)
Die Absätz 8 bis 10 werden wie folgt gefasst:
„(8) Betragen umfasst Aufmerksamkeit, Hilfsbereitschaft, Zivilcourage und angemessener Umgang mit Konflikten, Rücksichtnahme und Toleranz und Gemeinsinn, Selbsteinschätzung. Fleiß umfasst Lernbereitschaft, Zielstrebigkeit, Ausdauer, Regelmäßigkeit beim Erfüllen von Aufgaben. Mitarbeit umfasst Initiative, Kooperationsbereitschaft und Teamfähigkeit, Beteiligung im Unterricht, Selbständigkeit, Kreativität, Verantwortungsbereitschaft. Ordnung umfasst Sorgfalt, Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, Einhalten von Regeln und Absprachen, Bereithalten notwendiger Unterrichtsmaterialien. (9) Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung des Schülers werden mit folgenden Noten bewertet:
 
„sehr gut“
 
 
(1);
 
„gut“
 
 
(2);
 
„befriedigend“
 
 
(3);
 
„ausreichend“
 
 
(4);
 
„mangelhaft“
 
 
(5).
 
Verbale Einschätzungen ergänzen und präzisieren diese Bewertung. Alle diese Aussagen müssen dem Ziel einer ermutigenden Erziehung dienen und Informationen für die Förderung des Schülers beinhalten. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Schülers und das Erziehungsrecht der Erziehungsberechtigten sind zu achten.
 
(10) Den Noten gemäß Absatz 9 liegen folgende Definitionen zu Grunde:
 
1.
Die Note „sehr gut“ ist jeweils zu erteilen, wenn Betragen oder Fleiß oder Mitarbeit oder Ordnung des Schülers vorbildlich ausgeprägt ist.
 
2.
Die Note „gut“ ist jeweils zu erteilen, wenn Betragen oder Fleiß oder Mitarbeit oder Ordnung des Schülers stark ausgeprägt ist.
 
3.
Die Note „befriedigend“ ist jeweils zu erteilen, wenn Betragen oder Fleiß oder Mitarbeit oder Ordnung des Schülers durchschnittlich ausgeprägt ist.
 
4.
Die Note „ausreichend“ ist jeweils zu erteilen, wenn Betragen oder Fleiß oder Mitarbeit oder Ordnung des Schülers schwach ausgeprägt ist.
 
5.
Die Note „mangelhaft“ ist jeweils zu erteilen, wenn Betragen oder Fleiß oder Mitarbeit oder Ordnung des Schülers unzureichend ausgeprägt ist.“
4.
§ 22 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 3 Satz 4 werden die Worte „Verhalten und die Mitarbeit“ durch die Angabe „Betragen, den Fleiß, die Mitarbeit und die Ordnung“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 4 Satz 3 werden die Worte „Verhalten sowie die Mitarbeit“ durch die Angabe „Betragen, den Fleiß, die Mitarbeit und die Ordnung“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Schulordnung Gymnasien

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien – SOGY) vom 15. Dezember 1993 (SächsGVBl. 1994 S. 220), zuletzt geändert durch § 8 Abs. 3 der Verordnung vom 3. März 1999 (SächsGVBl. S. 153, 154), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift des Fünften Abschnitts werden die Worte „Verhalten und Mitarbeit“ durch die Angabe „Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung“ ersetzt.
 
b)
Die § 19 betreffende Angabe wird wie folgt gefasst:
„§ 19 Beurteilung und Bewertung von Leistungen, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung“.
2.
In der Überschrift des Fünften Abschnitts werden die Worte „Verhalten und Mitarbeit“ durch die Angabe „Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung“ ersetzt.
3.
§ 19 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird die Angabe „Verhalten und Mitarbeit in den Klassenstufen 5 bis 10“ durch die Angabe „Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „sowie seine Leistungsbereitschaft“ gestrichen.
 
c)
Die Absätze 7 bis 9 werden wie folgt gefasst:
„(7) Betragen umfasst Aufmerksamkeit, Hilfsbereitschaft, Zivilcourage und angemessener Umgang mit Konflikten, Rücksichtnahme und Toleranz und Gemeinsinn, Selbsteinschätzung. Fleiß umfasst Lernbereitschaft, Zielstrebigkeit, Ausdauer, Regelmäßigkeit beim Erfüllen von Aufgaben. Mitarbeit umfasst Initiative, Kooperationsbereitschaft und Teamfähigkeit, Beteiligung im Unterricht, Selbständigkeit, Kreativität, Verantwortungsbereitschaft. Ordnung umfasst Sorgfalt, Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, Einhalten von Regeln und Absprachen, Bereithalten notwendiger Unterrichtsmaterialien.
 
(8) Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung des Schülers werden mit folgenden Noten bewertet:
 
„sehr gut“
 
 
(1);
 
„gut“
 
 
(2);
 
„befriedigend“
 
 
(3);
 
„ausreichend“
 
 
(4);
 
„mangelhaft“
 
 
(5).
 
Verbale Einschätzungen ergänzen und präzisieren diese Bewertung. Alle diese Aussagen müssen dem Ziel einer ermutigenden Erziehung dienen und Informationen für die Förderung des Schülers beinhalten. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Schülers und das Erziehungsrecht der Erziehungsberechtigten sind zu achten.
 
(9) Den Noten gemäß Absatz 8 liegen folgende Definitionen zu Grunde:
 
1.
Die Note „sehr gut“ ist jeweils zu erteilen, wenn Betragen oder Fleiß oder Mitarbeit oder Ordnung des Schülers vorbildlich ausgeprägt ist.
 
2.
Die Note „gut“ ist jeweils zu erteilen, wenn Betragen oder Fleiß oder Mitarbeit oder Ordnung des Schülers stark ausgeprägt ist.
 
3.
Die Note „befriedigend“ ist jeweils zu erteilen, wenn Betragen oder Fleiß oder Mitarbeit oder Ordnung des Schülers durchschnittlich ausgeprägt ist.
 
4.
Die Note „ausreichend“ ist jeweils zu erteilen, wenn Betragen oder Fleiß oder Mitarbeit oder Ordnung des Schülers schwach ausgeprägt ist.
 
5.
Die Note „mangelhaft“ ist jeweils zu erteilen, wenn Betragen oder Fleiß oder Mitarbeit oder Ordnung des Schülers unzureichend ausgeprägt ist.“
3.
§ 25 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 3 Satz 4 werden die Worte „Verhalten und die Mitarbeit“ durch die Angabe „Betragen, den Fleiß, die Mitarbeit und die Ordnung“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 4 Satz 3 werden die Worte „Verhalten sowie die Mitarbeit“ durch die Angabe „Betragen, den Fleiß, die Mitarbeit und die Ordnung“ ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Schulordnung Förderschulen

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Förderschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Förderschulen – SOFS) vom 27. März 1996 (SächsGVBl. S. 167), zuletzt geändert durch § 8 Abs. 4 der Verordnung vom 3. März 1999 (SächsGVBl. S. 153, 154), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift des Fünften Abschnitts werden die Worte „Verhalten und Mitarbeit“ durch die Angabe „Betragen, Mitarbeit, Fleiß und Ordnung“ ersetzt.
 
b)
Die § 25 betreffende Angabe wird wie folgt gefasst:
„§ 25 Beurteilung und Bewertung von Leistungen, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung“.
 
c)
Die § 28 betreffende Angabe wird wie folgt gefasst:
„§ 28 aufgehoben“
 
d)
Die § 29 betreffende Angabe wird wie folgt gefasst:
„§ 29 aufgehoben“
2.
In der Überschrift des Fünften Abschnitts werden die Worte „Verhalten und Mitarbeit“ durch die Angabe „Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung“ ersetzt.
3.
§ 25 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift werden die Worte „Verhalten und Mitarbeit“ durch die Angabe „Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „, seine Leistungsbereitschaft“ gestrichen.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 2 werden die Worte „Am Ende“ durch das Wort „In“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 3 werden die Worte „am Ende des zweijährigen Besuchs“ durch die Worte „im zweiten Schuljahr“ ersetzt.
 
d)
In Absatz 4 wird nach dem Wort „Leistungen“ die Angabe „und auf die Benotung von Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung“ eingefügt.
 
e)
Die Absätze 7 bis 9 werden wie folgt gefasst:
„(7) Betragen umfasst Aufmerksamkeit, Hilfsbereitschaft, Zivilcourage und angemessener Umgang mit Konflikten, Rücksichtnahme und Toleranz und Gemeinsinn, Selbsteinschätzung. Fleiß umfasst Lernbereitschaft, Zielstrebigkeit, Ausdauer, Regelmäßigkeit beim Erfüllen von Aufgaben. Mitarbeit umfasst Initiative, Kooperationsbereitschaft und Teamfähigkeit, Beteiligung im Unterricht, Selbständigkeit, Kreativität, Verantwortungsbereitschaft. Ordnung umfasst Sorgfalt, Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, Einhalten von Regeln und Absprachen, Bereithalten notwendiger Unterrichtsmaterialien.
 
(8) Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung des Schülers werden mit folgenden Noten bewertet:
 
„sehr gut“
 
 
(1);
 
„gut“
 
 
(2);
 
„befriedigend“
 
 
(3);
 
„ausreichend“
 
 
(4);
 
„mangelhaft“
 
 
(5).
 
Verbale Einschätzungen ergänzen und präzisieren diese Bewertung. Alle diese Aussagen müssen dem Ziel einer ermutigenden Erziehung dienen und Informationen für die Förderung des Schülers beinhalten. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Schülers und das Erziehungsrecht der Erziehungsberechtigten sind zu achten.
 
(9) Den Noten gemäß Absatz 8 liegen folgende Definitionen zu Grunde:
 
1.
Die Note „sehr gut“ ist jeweils zu erteilen, wenn Betragen oder Fleiß oder Mitarbeit oder Ordnung des Schülers vorbildlich ausgeprägt ist.
 
2.
Die Note „gut“ ist jeweils zu erteilen, wenn Betragen oder Fleiß oder Mitarbeit oder Ordnung des Schülers stark ausgeprägt ist.
 
3.
Die Note „befriedigend“ ist jeweils zu erteilen, wenn Betragen oder Fleiß oder Mitarbeit oder Ordnung des Schülers durchschnittlich ausgeprägt ist.
 
4.
Die Note „ausreichend“ ist jeweils zu erteilen, wenn Betragen oder Fleiß oder Mitarbeit oder Ordnung des Schülers schwach ausgeprägt ist.
 
5.
Die Note „mangelhaft“ ist jeweils zu erteilen, wenn Betragen oder Fleiß oder Mitarbeit oder Ordnung des Schülers unzureichend ausgeprägt ist.“
4.
Die §§ 28 und 29 werden aufgehoben.
5.
§ 30 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Halbjahresinformationen sind Mitteilungen an die Erziehungsberechtigten, die über den jeweils erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand des Schülers nach dem ersten Schulhalbjahr informieren. Die Benotung erfolgt nach Maßgabe von § 25. In der Klassenstufe 1 und für Schüler der übrigen Klassenstufen der Schule für geistig Behinderte und für geistig behinderte Schüler in anderen Förderschultypen wird die Halbjahresinformation mittels einer schriftlichen Verbaleinschätzung erteilt.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ab der Klassenstufe 2 sind Noten für das Betragen, den Fleiß, die Mitarbeit und die Ordnung auf der Halbjahresinformation auszuweisen. Für Schüler der Schule für Erziehungshilfe gilt dies mit der Maßgabe, dass das Betragen nicht bewertet wird. § 25 Abs. 4 bleibt unberührt.“
6.
§ 31 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Es beinhaltet Noten über die Leistungen in den einzelnen Fächern und ab der Klassenstufe 2 Noten für das Betragen, den Fleiß, die Mitarbeit und die Ordnung während des ganzen Schuljahres; § 25 Abs. 3 bleibt unberührt.“
 
 
bb)
Folgende Sätze 4 und 5 werden angefügt:
„In den Klassenstufen 1, 2 und 3 und für die Schüler der übrigen Klassenstufen der Schule für geistig Behinderte und geistig behinderte Schüler in anderen Förderschultypen mit Ausnahme des Abgangsjahres enthält das Jahreszeugnis sachliche Feststellungen zum Lernbereich; hier werden Aussagen zur Leistungsfähigkeit des Schülers, insbesondere zum Sprachverständnis, zum mündlichen Ausdruck und zur schriftlichen Darstellung, zur Fähigkeit der Körperbeherrschung, zur Beherrschung der Sinne und zu den kreativen und kognitiven Leistungen getroffen und über den Stand des Lernens in den einzelnen Fächern informiert. Alle diese Aussagen müssen dem Ziel einer ermutigenden Erziehung dienen und Informationen für die weitere Förderung der Schüler unter Berücksichtigung ihrer Behinderung beinhalten.“
 
c)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) An der Schule für Erziehungshilfe wird Betragen nicht bewertet.“

Artikel 5
Änderung der Schulintegrationsverordnung

In § 6 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die gemeinsame Unterrichtung von behinderten und nichtbehinderten Schülern in öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen (Schulintegrationsverordnung – SchIVO) vom 3. März 1999 (SächsGVBl. S. 153) werden die Worte „Verhalten und Mitarbeit“ durch die Angabe „Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung“ ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Oberstufen-
und Abiturprüfungsverordnung

Dem § 2 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung an allgemeinbildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen ( Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung – OAVO ) vom 15. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 26), die durch Verordnung vom 10. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 351) geändert worden ist, wird folgender Satz 3 angefügt:

„In Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis infolge nicht vom Schüler zu vertretender Umstände, kann auf Antrag die Dauer des Besuchs der gymnasialen Oberstufe durch das Regionalschulamt angemessen verlängert werden.“

Artikel 7
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.

Dresden, den 6. Juli 1999

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler

Änderungsvorschriften