Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
für die Datenübermittlung zwischen Kraftfahrzeug-Zulassungsstellen und der sächsischen Steuerverwaltung
(VwV Datenübermittlung Zulassungsstellen)
Vom 27. November 2001
- 1
- Allgemeines
- 1.1
- Die Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte übermitteln der Steuerverwaltung die für das Kraftfahrzeugsteuerfestsetzungsverfahren benötigten Daten auf maschinell auswertbaren Datenträgern oder im Wege der Datenfernübertragung (§ 5 Abs. 3 KraftStDV).
- 1.2
- Die Übersendung der Steuererklärungen und der sonstigen für das Besteuerungsverfahren benötigten Unterlagen entfällt grundsätzlich. Eine Übermittlung von Daten in Belegform kommt nur noch für
- Anrechnungsbescheinigungen von Zollsteuerkarten,
- Fahndungseinleitungen,
- Anträge auf Steuervergünstigung sowie von
- Teilnahmeerklärungen am Lastschrifteinzugsverfahren
- 1.3
- Die Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörden, die mit der Steuerverwaltung einen Datenaustausch durchführen (Nummer 1.1), übergeben der Steuerverwaltung auf Anforderung die für das Kraftfahrzeugsteuerfestsetzungsverfahren benötigten Daten des gesamten Kraftfahrzeugbestandes oder eines Teils davon auf maschinell auswertbaren Datenträgern oder im Wege der Datenfernübertragung zum Bestandsabgleich.
- 2
- Verfahren
- 2.1
- Die Datenübermittlung kann mit maschinell auswertbaren Datenträgern (Magnetbänder oder Magnetbandkassetten) oder im Wege der Datenfernübertragung erfolgen. Sie wird zwischen den Landkreisen beziehungsweise kreisfreien Städten und dem nach Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung (
FAZustVO) vom 18. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 375) zuständigen Rechenzentrum der Steuerverwaltung durchgeführt. Mit dem Rechenzentrum der Steuerverwaltung sind auch die erforderlichen Details (Namenskonventionen für Dateien et cetera) abzustimmen.
Die Übermittlung der Daten in Belegform (Nummer 1.2 Satz 2) erfolgt direkt an das zuständige Finanzamt. - 2.2
- Der Beginn der Datenübermittlung sowie Änderungen im Datenübermittlungsverfahren sind zwischen Landkreis beziehungsweise kreisfreier Stadt und der zuständigen Oberfinanzdirektion Chemnitz zu vereinbaren. Dabei ist eine Vorlaufzeit von mindestens vier Wochen vor der ersten Datenübermittlung einzuhalten.
Die für die Besteuerung notwendigen Daten (§ 5 Abs. 2 KraftStDV) sind den Finanzämtern beziehungsweise dem Rechenzentrum der Steuerverwaltung arbeitstäglich zu übermitteln. Eine zwar arbeitstägliche Erstellung der Dateien, aber zusammengefasste Übermittlung an die Steuerverwaltung reicht nicht aus.
Der Umfang der Daten, die zu verwendenden Kennzahlen und die Schlüssel für Kennzahlenwerte ergeben sich aus der jeweils aktuellen und detaillierten Datensatzbeschreibung, die von der Steuerverwaltung zur Verfügung gestellt wird.
Für jede Datenträgerlieferung ist ein Begleitschreiben gemäß Anlage in doppelter Ausfertigung beizufügen. Dabei ist zur Absicherung der chronologisch richtigen und lückenlosen Verarbeitung als Dateifolgenummer eine fortlaufende 3-stellige Generationsnummer und im Feld Bemerkungen das Tagesdatum der Geschäftsvorfälle als „Produktionstag“ anzugeben. Das Doppel wird, versehen mit einer Bestätigung der Verarbeitung, mit den maschinell auswertbaren Datenträgern an die übermittelnde Stelle zurückgeliefert.
Bei der Datenübermittlung im Wege der Datenfernübertragung entfällt das Begleitschreiben. Die übermittelnde Stelle erhält eine Empfangsbestätigung. - 2.3
- Die eingehenden Daten werden von der Steuerverwaltung spätestens am Arbeitstag nach dem Eingang verarbeitet. Die maschinell auswertbaren Datenträger werden grundsätzlich von der übermittelnden Stelle bereitgestellt, bis zur Verarbeitung im Rechenzentrum der Steuerverwaltung aufbewahrt und anschließend an die übermittelnde Stelle zurückgeliefert.
Können die übermittelten Daten von der Steuerverwaltung nicht verarbeitet werden, so teilt die Steuerverwaltung dies der übermittelnden Stelle unverzüglich mit.
Die Daten müssen bei der übermittelnden Stelle mindestens für einen Zeitraum von 30 Tagen nach der ersten Datenübermittlung neu erzeugt werden können. Konnten die übermittelten Daten von der Steuerverwaltung nicht verarbeitet werden, beginnt die Frist erst nach Behebung des Fehlers.
- 3
- Datenübermittlung
- 3.1
- Magnetbänder
Es werden nur Magnetbänder verwendet, die den Bedingungen der DIN 66 012 entsprechen. Die Daten werden im 9-Spur-Verfahren mit einer Bitdichte von 6 250 bpi nach DIN 66 282 aufgezeichnet.
Der Dateiaufbau erfolgt mit Standardkennsätzen nach DIN 66 029. Eine genaue Beschreibung der Dateikennsätze wird von der Steuerverwaltung auf Anforderung zur Verfügung gestellt. Für die Zeichendarstellung ist der 7-Bit-Code Tabelle 2 nach DIN 66 003 maßgebend. Im gegenseitigen Einvernehmen kann die Zeichendarstellung auch im EBCDI-Code erfolgen. - 3.2
- Magnetbandkassetten
Es werden nur Magnetbandkassetten verwendet, die den Bedingungen der DIN 66 211 entsprechen. Die Daten werden mit einer Bitdichte von 38 000 bpi nach DIN 66 212 aufgezeichnet.
Der Dateiaufbau sowie die Zeichendarstellung entsprechen den Angaben zu den Magnetbändern (Nummer 3.1). - 3.3
- Datenfernübertragung
Die Datenfernübertragung ist mit dem von der Steuerverwaltung entwickelten Verfahren ELSTER („Elektronische Steuererklärung“) durchzuführen.
- 4
- Schlussbestimmungen
Nähere Einzelheiten werden durch die Oberfinanzdirektion Chemnitz im Einzelfall geregelt. Hierzu zählen zum Beispiel- das Zulassungsverfahren,
- das Testverfahren,
- die Datenträgerübergabe,
- der Bestandsabgleich auf CD-ROM,
- die befristete Zulassung anderer Datenaustauschverfahren.
- 5
- In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 27. November 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt hiermit die „Richtlinie für die Datenübermittlung zwischen Kraftfahrzeug-Zulassungsstellen und der sächsischen Finanzverwaltung“ vom 7. Juli 1992 (Az.: 32 1b – O 2320 -14/16 – 26 729) außer Kraft.
Dresden, den 27. November 2001
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Pering
Ministerialdirigent