Richtlinie
für die Feststellungsprüfung für ausländische Schüler und Aussiedlerkinder anstelle der ersten und zweiten Fremdsprache

Von 30. November 1995

Bezug:

Erlass des SMK über die Sonderregelung für in die Klassen 6 bis 10 an sächsische Mittelschulen bzw. Gymnasien eintretende ausländische bzw. Aussiedlerkinder hinsichtlich der ersten und zweiten Fremdsprache vom 17. Februar 1994 i.d.F. vom 30. November 1995

1
Prüfungsanforderungen

Es wird zwischen folgenden Arten von Feststellungsprüfungen unterschieden:

a)
Prüfung am Ende der Klasse 6
b)
Prüfung am Ende der Klassenstufen 7 und 8
c)
Prüfung am Ende der Klasse 9
d)
Prüfung am Ende der Klasse 10

Zum Erwerb des qualifizierten Hauptschulabschlusses bzw. des Realschulabschlusses kann die Prüfung in der Fremdsprache durch eine Feststellungsprüfung in der Sprache des Herkunftslandes ersetzt werden.

zu a)
 
Klasse 6

schriftliche Prüfung:   45 min

 
  • Überprüfung des Textverständnisses (verstehendes Lesen eines Textes in der Sprache des Herkunftslandes und Beantwortung von Fragen zum Text)
  • textgebundener Nachweis von Kenntnissen im Bereich Grammatik

mündliche Prüfung:   15 min

 
  • Überprüfung des Hörverstehens eines authentischen Textes in der Sprache des Herkunftslandes
  • Überprüfung der Dialogfähigkeit zu Themen des persönlichen Erfahrungsbereichs, der Landeskunde, der Literatur
zu b)
 
Klassen 7/8

schriftliche Prüfung:   60 min

 
  • Überprüfung des Textverständnisses (verstehendes Lesen eines Textes in der Sprache des Herkunftslandes und Beantwortung von Fragen zum Text)
  • textgebundener Nachweis von Kenntnissen im Bereich Grammatik
  • Abfassen eines kurzen Textes zur persönlichen Erfahrungswelt des Schülers nach vorgegebenem Thema

mündliche Prüfung:   15 min

 
  • Überprüfung des Hörverstehens anhand eines authentischen Textes in der Sprache des Herkunftslandes
  • Überprüfung der Dialogfähigkeit zu Themen des persönlichen Erfahrungsbereiches, der Landeskunde, der Literatur
zu c)
 
Klasse 9

schriftliche Prüfung:   120 min

 
  • Überprüfung des Textverständnisses (verstehendes Lesen eines Textes in der Sprache des Herkunftslandes und Beantwortung von Fragen zum Text)
  • textgebundener Nachweis von Kenntnissen im Bereich Grammatik
  • Abfassen eines kurzen Textes zur persönlichen Erfahrungswelt des Schülers

mündliche Prüfung:   15 min

 
  • Überprüfung des Hörverstehens eines authentischen Textes in der Sprache des Herkunftslandes
  • Überprüfung der Dialogfähigkeit zu Themen des persönlichen Erfahrungsbereiches, der Landeskunde, der Literatur
  • zusammenhängende Sprechleistung zu einem vorgegebenen Thema aus den o. g. Bereichen
zu d)
 
Klasse 10

schriftliche Prüfung:   120 min

 
  • Überprüfung des Textverständnisses (verstehendes Lesen eines Textes in der Sprache des Herkunftslandes und Beantwortung von Fragen zum Text)
  • textgebundener Nachweis fremdsprachlicher Kenntnisse im Bereich Grammatik
  • Abfassen eines kurzen Textes zur persönlichen Erfahrungswelt des Schülers oder zu einem landeskundlichen Thema

mündliche Prüfung:   15 min

 
  • Überprüfung des Hörverstehens eines authentischen Textes in der Sprache des Herkunftslandes
  • Überprüfung der Dialogfähigkeit zu Themen des persönlichen Erfahrungsbereiches, der Landeskunde, der Literatur
  • zusammenhängende Sprechleistung zu einem vorgegebenen Thema aus den o. g. Bereichen

Schwierigkeiten und Umfang der Texte sowie das Anforderungsniveau der Aufgaben im Bereich Grammatik sollten sich an den Anforderungen des Lehrplanes der jeweiligen Schulart und Klassenstufe für die erste oder zweite Fremdsprache orientieren.

2
Durchführung der Feststellungsprüfung
2.1
Für die Durchführung der Feststellungsprüfung ist das zuständige Oberschulamt verantwortlich.
2.2
Bei einer geringen Zahl von Teilnehmern für eine bestimmte Sprache können diese landesweit zusammengefasst und in einem Oberschulamtsbereich zentral geprüft werden.
3
Prüfungsausschüsse
3.1
Die Prüfungsausschüsse für die Feststellungsprüfung bestehen aus:
  • dem Vorsitzenden
  • einer (bei Abschlussprüfungen zwei) Fremdsprachenlehrkraft/-lehrkräften
3.2
Den Vorsitz in einem Prüfungsausschuss führt der zuständige Referent des jeweiligen Oberschulamtes oder ein von ihm beauftragter Schulrat/Schulleiter.
3.3
Über Ausnahmen in der Besetzung eines Prüfungsausschusses entscheidet das Sächsische Staatsministerium für Kultus.
4
Meldung und Zulassung zur Feststellungsprüfung
4.1
Die schriftliche Meldung zur Feststellungsprüfung (bei minderjährigen Schülern mit Unterschrift eines Erziehungsberechtigten) ist bis spätestens 15. Dezember eines jeden Jahres beim Schulleiter einzureichen. Spätere Meldungen können nur in Einzelfällen bei Vorliegen triftiger Gründe berücksichtigt werden.
4.2
Der Schulleiter prüft, ob die Voraussetzungen nach dem Erlass vom 17. Februar 1994 in der Fassung vom 30. November 1995 sowie Nummer 4.1 erfüllt sind, bestätigt die Richtigkeit und leitet die Anträge bis zum 15. Januar auf dem Dienstweg an das zuständige Oberschulamt weiter.
4.3
Über die Zulassung zur Feststellungsprüfung entscheidet das für den Schüler zuständige Oberschulamt.
5
Ort und Zeit der Feststellungsprüfung
5.1
Ort und Zeitpunkt der Feststellungsprüfungen werden vom zuständigen Oberschulamt bestimmt. Der Schüler wird davon spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin in Kenntnis gesetzt.
5.2
Die Prüfungen finden einmal im Jahr am Schuljahresende statt und sollen in der Regel einen Monat vor Beginn der Sommerferien beendet sein.
5.3
Die Feststellungsprüfung besteht aus einem mündlichen und schriftlichen Teil (siehe Nummer 1). Beide Prüfungsteile können an einem Tag stattfinden.
6
Bewertung und Bestehen der Feststellungsprüfung
6.1
Über das Bestehen der Feststellungsprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss.
6.2
Für die Gesamtnote werden die Teilnoten des schriftlichen und mündlichen Prüfungsteils zu gleichen teilen berücksichtigt.
6.3
Die Feststellungsprüfung gilt bei einer „ausreichenden“ Gesamtleistung als bestanden.
6.4
Die in der Feststellungsprüfung erteilte Note entspricht der Jahresnote. Sie ist versetzungswirksam.
6.5
Diese Note wird anstelle der Jahresnote in der ersten oder zweiten Fremdsprache in das Jahreszeugnis bzw. Abschlusszeugnis übertragen.
 
Unter Bemerkungen ist aufzunehmen:
„Die Note in ... wurde auf Grund der Feststellungsprüfung gemäß Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus vom 30. November 1995 erteilt.“
7
Verfahren bei Wiederholung der Feststellungsprüfung
Die Wiederholung der Feststellungsprüfung ist nur einmal pro Schuljahr möglich.
8
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt erstmalig zum Schuljahr 1995/96 in Kraft.