Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung und Verlängerung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an kommunalpolitische Bildungseinrichtungen (KomPolFördRL)
Vom 18. Dezember 2003
I.
Nummer 1 der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen an kommunalpolitische Bildungsvereinigungen (KomPolFördRL) vom 29. Dezember 1998 (SächsABl. 1999 S. 64) erhält folgende Fassung:
- Zuwendungszweck
Der Freistaat Sachsen gewährt auf Antrag nach §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, und der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 SäHO (Vorl.VwV zu § 44 SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1999 (SächsABl. SDr. S. S 309, S 310), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (SächsABl. S. 125) sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen an kommunalpolitische Bildungsvereinigungen zur kommunalpolitischen Bildung. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
II.
Die Geltungsdauer der KomPolFördRL wird gemäß § 3 Satz 1 in Verbindung mit § 4 des Sächsischen Gesetzes zur Übertragung der Zuständigkeit zum Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften (Sächsisches Verwaltungsvorschriftengesetz – SächsVwVorG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 934) bis zum 31. Dezember 2004 verlängert.
III.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 31. Dezember 2003 in Kraft.
Dresden, den 18. Dezember 2003
Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch